JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Veranlasser
| Rechtsgebiete: | LSA-ÖbVerminG, LSA-VwKostG, VermKostVO |
| Schlagworte: | Abgabenvereinbarung, Folgenbeseitigungsanspruch, Leistungsbescheid, Veranlasser, Vermessungsingenieur, öffentlich bestellter, Vermessungskosten |
| Stichwort: | Veranlasser |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und außen stehenden Dritten sind öffentlich-rechtlicher Natur, soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in seinem Beleihungsbereich tätig ist und dabei Hoheitsgewalt ausübt; der Vertrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über eine Liegenschaftsvermessung ist regelmäßig ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. 2. Durch Vertrag begründete Pflichten dürfen nur dann durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden, wenn eine besondere gesetzliche Grundlage vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171; Urt. v. 24.01.1992 - 3 C 33.86 -, BVerwGE 89, 345). Eine solche gesetzliche Grundlage bildet § 10 Abs. 1 ÖbVermIngG LSA, der die Befugnis zur "Erhebung" der Kosten durch Leistungsbescheid beinhaltet. 3. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf die Kosten der von ihm ausgeführten Amtshandlungen auch gegenüber dem Land bzw. Landesbehörden als "Auftraggeber" durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend machen. 4. Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden; die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende strikte Bindung an das Gesetz, der im Abgabenrecht besondere und gesteigerte Bedeutung zukommt, schließt es grundsätzlich aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet (BVerwG, Urt. v. 17.10.1997 - 8 C 1.96 -, NVwZ 1998, 1061 [1062], m. w. Nachw.). 5. Ein Beliehener kann nicht - auch nicht teilweise - wirksam auf die ihm zustehenden Gebühren verzichten. 6. Gebührenrechtlicher Veranlasser kann zwar nicht nur derjenige sein, der eine Amtshandlung willentlich - durch Antragstellung - in Anspruch nimmt, sondern auch derjenige, der lediglich objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Eingreifen und eine Kostenpflicht knüpft. Durch diesen erweiterten Begriff des Kostenschuldners werden aber die Fälle nicht erfasst, bei denen die gebührenpflichtige Amtshandlung - wie beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - allein durch die Antragstellung hervorgerufen wird. 7. Zur Zulässigkeit einer Entscheidung über einen Folgenbeseitigungsanspruch im Widerspruchsbescheid. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 78/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, LSA-BauGO, LSA-BauO, LSA-VwKostG |
| Schlagworte: | Amtshandlung, Baugebühren, Veranlasser, Vertreter |
| Stichwort: | Veranlasser |
| Leitsatz: | 1. Mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung veranlasst der Bauherr verwaltungskostenrechtlich regelmäßig die für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere auch die Prüfung der Bauvorlagen. 2. Reicht der Unternehmer Vorlagen ein, tritt dieser regelmäßig nur als Vertreter des Bauherrn mit Wirkung für und gegen diesen auf. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 154/07 | |
| Rechtsgebiete: | LGebG, TKG |
| Schlagworte: | Telekommunikationsunternehmen, Telekommunikationslinie, Baustellenkontrolle, Reparaturmaßnahmen, Verwaltungsgebühren, Überwachung, Gebührenpflicht, Veranlasser, Pflichtenkreis, Benutzungsverhältnis, Straßenbaulastträger, Unentgeltlichkeit der Benutzung, satzungsrechtliche Ermächtigung, gebührenrechtliche Sonderbeziehung |
| Stichwort: | Veranlasser |
| Leitsatz: | 1. Die landesrechtliche Ermächtigung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Kommunen nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 LGebG setzt im Falle einer nicht freiwillig erfolgenden Nachfrage der Verwaltungsleistung voraus, dass die Amtshandlung nach anderweitig festgesetzten gesetzlichen Maßstäben im Pflichtenkreis des Veranlassers erfolgt. 2. Baustellenkontrollen durch die Kommune als Straßenbaulastträger im Falle der Reparatur von Telekommunikationslinien erfolgten insoweit aufgrund der Regelungen des Benutzungsverhältnisses zwischen Straßenbaulastträger und Telekommunikationsunternehmen im Telekommunikationsgesetz nicht im Pflichtenkreis des Unternehmens, sondern in Wahrung eigener Belange der Gemeinde. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10255/07/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, FrhEntzG, VwKostG |
| Schlagworte: | Abschiebungshaft, Abschiebungskosten, Tageshaftkostensatz, Veranlasser |
| Stichwort: | Veranlasser |
| Leitsatz: | 1. Der Tatsache, dass die Kosten für einen Abschiebungshäftling im Jahr 2001 in Niedersachsen geringer waren als für einen Gefangenen im Strafvollzug, trägt die Behörde im Rahmen einer Kostenanforderung gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG (jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) ausreichend dadurch Rechnung, dass sie den in dem genannten Rechnungsjahr zugrunde zu legenden Tageshaftkostensatz für einen Gefangenen im Strafvollzug um rund 16 v.H reduziert. 2. Die Anordnung von Abschiebungshaft gegenüber einer minderjährigen (16-jährigen) Ausländerin ist verhältnismäßig, wenn sie mit ihren Eltern abgeschoben werden soll und zu diesem Zweck gemeinsam mit ihren Eltern in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 11 LB 307/05 | |
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