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Veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als Veräußerungsgewinn

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, X R 31/03 vom 20.12.2006

Rechtsgebiete:EStG
Schlagworte:Veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als Veräußerungsgewinn
Stichwort:Veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als Veräußerungsgewinn
Leitsatz:1. Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG erhöht grundsätzlich den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn (Anschluss an BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845).

2. Der Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.
Volltext: BFH - Urteil, X R 31/03




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