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Veränderte Umstände

Entscheidungen der Gerichte




OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 M 287/04 vom 18.11.2004

Rechtsgebiete:VwGO, GG
Schlagworte:Abänderungsantrag, veränderte Umstände, Prozesslage, Veränderung, beachtliche, Justizgewähranspruch, Rechtsschutzzugangs-Voraussetzungen, faires Verfahren, von Amts wegen, Kalkulation, Mitwirkung, Obliegenheit, Sachverhaltsaufklärung
Stichwort:Veränderte Umstände
Leitsatz:1. Eine beachtliche Veränderung der Prozesslage ist als Änderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu werten.

2. Mit Blick auf die "innere Festigkeit" eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, der immerhin begrenzte Rechtskraft hat und als Vollstreckungstitel dienen kann, sowie unter Einbeziehung des Aspekts der Rechtssicherheit muss es sich um eine Veränderung handeln, die das bisherige Ergebnis der Interessenabwägung umkehren kann.

3. Ob eine Änderung in diesem Sinne beachtlich ist, kann sich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit, des fairen Verfahrens oder unter Berücksichtigung des Umstandes ergeben, wie es zu der Änderung der Prozesslage gekommen ist. Das Verhalten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren kann - etwa im Hinblick auf eine ihnen obliegende Mitwirkung bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - in diesem Zusammenhang ebenso von Bedeutung sein.

4. Der Senat kann als Beschwerdegericht über den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch in dem Sinne "durchentscheiden", dass er selbst die neu zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft.

5. Auch wenn ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründendes Bedürfnis dann bestehen kann, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat oder die Interessenabwägung nachträglich korrekturbedürftig erscheint, ist eine Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO von Amts wegen damit nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt. Die Befugnis zur Abänderung von Amts wegen ist vielmehr nur dann gegeben, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, den Belangen der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und inhaltlichen Richtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit einzuräumen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 1 M 287/04



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 11561/04.OVG vom 23.09.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Abänderungsverfahren, Abänderungsantrag, aufschiebende Wirkung, Beteiligtenstellung, Rubrum, Rechtsschutzbedürfnis, Beschwerde, Beschwerdemöglichkeit, veränderte Umstände
Stichwort:Veränderte Umstände
Leitsatz:1. Die Stellung der Beteiligten im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entspricht derjenigen in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.

2. Die Möglichkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht entfallen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 B 11561/04.OVG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 616/02 vom 06.05.2002

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, Mehrere Verfahren, Veränderte Umstände, Maßgeblicher Zeitpunkt
Stichwort:Veränderte Umstände
Leitsatz:Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist für die Frage des Vorliegens der Abänderungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO abzustellen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 616/02


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