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OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 44/04 vom 10.03.2005

Rechtsgebiete:BGB
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Stichwort:Venice-Shop
Leitsatz:1. Übernimmt ein Domain-Inhaber die vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung, gegenüber der DENIC die Löschung einer Domain zu erklären, so hat er die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um die einschlägigen Registrierungs- bzw. Löschungsrichtlinien zu erfüllen, selbst wenn dieses - über den Wortlaut der Verpflichtung hinaus - die Einschaltung dritter Personen bzw. Unternehmen erfordert.

2. Ist die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungserklärung zeitlich befristet zu erfüllen, so hat der Domain-Inhaber sicherzustellen, dass seinem Provider, der die Löschung gegenüber der DENIC vornimmt, die fristgebundene Handlungsnotwendigkeit rechtzeitig zur Kenntnis gelangt. Andernfalls hat der Domain-Inhaber einen Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung zu vertreten. Er kann sich in diesem Fall insbesondere nicht auf bestimmte Regel-Bearbeitungszeiten verlassen.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 44/04




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