JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vaterschaftsfeststellung
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | vorzeitiger Erbausgleich, Anfechtung |
| Stichwort: | Vaterschaftsfeststellung |
| Leitsatz: | Die Anfechtung eines Vertrages über einen vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934 BGB a. F.) durch ein nichteheliches Kind mit dem Ziel, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, setzt voraus, dass die Abstammung anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt ist. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 168/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Stichwort: | Vaterschaftsfeststellung |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 11 UF 210/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Stichwort: | Vaterschaftsfeststellung |
| Leitsatz: | 1. In Kindschaftssachen ist nicht generell schon wegen der Bedeutung der Statusfeststellung mit ihren weitreichenden Folgen für die Parteien grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen, sondern nur wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 Alternative 1 ZPO). 2. In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung für denjenigen, der als Vater festgestellt werden soll, jedenfalls nicht, bevor nicht zumindest das zur positiven Vaterschaftsfeststellung ohnehin unerläßliche Abstammungsgutachten vorliegt. 3. Allein die üblichen Beratungs- und Vertretungsmöglichkeiten des Kindes durch das Jugendamt geben keinen Grund, dem Beklagten aus Gründen der Waffengleichheit in einem einfach gelagerten Kindschaftsverfahren von vornherein einen Rechtsanwalt beizuordnen. 4. Eine im Annexverfahren verfolgte Regelunterhaltsklage kann letztlich keine über die Vaterschaftsfeststellung als Grundlage hinausreichende Bedeutung haben, da möglicherweise beratungsbedürftige Einwendungen des Beklagten zu seiner Leistungsfähigkeit schon wegen § 653 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO geltend gemacht werden können. Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem Aktenzeichen: XII ZB 27/07 anhängig. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 3 WF 7/07 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GG |
| Schlagworte: | Fehlende Mitwirkung des Kindes und der Kindesmutter an einem Abstammungsgutachten in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft |
| Stichwort: | Vaterschaftsfeststellung |
| Leitsatz: | 1. Die Kindesmutter ist berechtigt, die Frage der Blutentnahme für ihren minderjährigen Sohn zu entscheiden. 2. Die der Weigerung zu Grunde liegende Beweisanordnung ist - trotz der prinzipiellen Unanfechtbarkeit eine Beweisbeschlusses (§ 355 Abs. 2 ZPO) - angreifbar, weil sie in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit eingreift. 3. Im Hinblick auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den danach zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nur solche Eingriffe zu unterlassen, die - unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes - aus Rechtsgründen nicht erforderlich sind. 4. Der Schutz der Intimsphäre der Mutter tritt gegenüber dem vorrangigen Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zurück. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 UF 454/06 | |
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