JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Vaterschaftsanfechtung
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Stichwort: | Vaterschaftsanfechtung |
| Leitsatz: | Die Durchführung eines Klärungsverfahrens nach § 1598 a BGB kann rechtsmissbräuchlich sein. Das kommt in Betracht, wenn eine auf Vaterschaftsanfechtung gerichtete Klage auf Grundlage eines Abstammungsgutachtens rechtskräftig abgewiesen worden ist, welches nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstattet worden ist und ein eindeutiges Ergebnis hat. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 17 WF 181/09 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Behörde, Folgenbeseitigung, Klargerücknahme, Subjektiv-öffentliches Recht, Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung |
| Stichwort: | Vaterschaftsanfechtung |
| Leitsatz: | 1. Einem Folgenbeseitigungsanspruch des Kindes auf Rücknahme einer behördlichen Vaterschaftsanfechtungsklage steht entgegen, dass in der Erhebung der Klage gegen die erfolgte Vaterschaftsanerkennung kein rechtswidriger Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes liegt. 2. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Behörde über eine Anfechtung einer erfolgten Vaterschaftsanerkennung besteht nicht. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 D 1536/09 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Stichwort: | Vaterschaftsanfechtung |
| Leitsatz: | a) Tritt der potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens mit dem Ziel bei, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern, hat er lediglich die Stellung eines unselbstständigen Nebenintervenienten gemäß § 66 ZPO inne, nicht aber die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 -FamRZ 2007, 1731). b) Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstständigen Nebenintervenienten auf rechtliches Gehör verletzt, ist § 67 ZPO verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Streithelfer die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch zu Erklärungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei einzulegenden Berufung kommt demgegenüber nicht in Betracht. |
| Volltext: BGH - Beschluss, XII ZB 75/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB |
| Schlagworte: | Vaterschaftsanfechtung, behördliche, Rückwirkungsverbot, Beziehung, sozial-familiäre |
| Stichwort: | Vaterschaftsanfechtung |
| Leitsatz: | 1. Bei der Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F. bedarf es nicht der Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB. 2. Zu den Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 4 BGB, die die behördliche Vaterschaftsanfechtung ausschließt. 3. In Altfällen beginnt der Lauf der Jahresfrist des § 1600 b Abs. 1 a BGB nicht vor dem 01.06.2008 (Art. 229 § 16 EGBGB). davon unberührt bleibt die absolute Fünf-Jahres-Frist des § 1600 b Abs. 1 a S. 3 BGB. 4. Die gesetzliche Regelung für Altfälle, die in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, Art. 229 § 16 EGBGB getroffen worden ist, ist als unechte Rückwirkung mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 13 UF 19/09 | |
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