JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > Variantenprüfung
| Rechtsgebiete: | PBefG, VwVfG, BauGB |
| Schlagworte: | Planfeststellung, Straßenbahn, Variantenprüfung, Bebauungsplan, Befreiung |
| Stichwort: | Variantenprüfung |
| Leitsatz: | 1. Durchschneidet die Trasse einer Straßenbahn, die allein dem innerörtlichen Verkehr dient, eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Baugebietsfläche, müssen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen. 2. Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB sind nicht stets berührt, weil eine Baugebietsfläche um die Fläche für eine Straßenbahntrasse vermindert wird. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 2586/03 | |
| Rechtsgebiete: | BNatSchG 2002, BNatSchG, FStrG, FStrAbG, NatSchG Bbg, VwVfG Bbg |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Planfeststellung, anerkannter Naturschutzverein, Klagebefugnis, Anhörungsrecht bei Planänderung, Verfahrensfehler, Fehlerfolge, Heilung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Planrechtfertigung, Trassenvarianten, Variantenprüfung, Ermittlungsumfang und Ermittlungstiefe der Naturschutzbelange, potentielles FFH-Gebiet, Einschätzungsprärogative bei naturschutzfachlicher Bewertung, Abwägungsspielraum bei Kompensationsmodell, Abgrenzung ergänzendes Verfahren und Planergänzung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, naturschutzrechtliche Abwägung |
| Stichwort: | Variantenprüfung |
| Leitsatz: | 1. Wird einem anerkannten Naturschutzverein verfahrensfehlerhaft die Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen im Planänderungsverfahren verwehrt, kann dieser Mangel grundsätzlich durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG (hier des Landes Brandenburg) geheilt werden. 2. § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG schließt es nicht aus, dass die Ortsumgehung einer Bundesstraße durch die bebaute Ortslage geführt wird, sofern sie nach ihrer Ausbaukonzeption nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG). 3. Beim Variantenvergleich liegt es grundsätzlich in der planerischen Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - und nachvollziehend der Planfeststellungsbehörde -, die erforderlichen Trassierungsparameter als Grundlage der Kostenberechnung einer Alternativtrasse zu bestimmen. 4. Können Rechtsmängel bei der Festsetzung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Planergänzung behoben werden, so schließt die Fehlerfolgenregelung in § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit durch das Gericht auch auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin aus. In diesem Fall ist der Naturschutzverein jedoch zur Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Planergänzung befugt. 5. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verlangt eine auch für das Gericht nachvollziehbare quantifizierende Bewertung von Eingriff und Kompensation, die auch verbal-argumentativ erfolgen kann. 6. Der Planfeststellungsbehörde steht, sofern Landesrecht keine näheren Vorgaben enthält, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. 7. Das für eine Straßenplanung zu erarbeitende naturschutzrechtliche Kompensationsmodell enthält, soweit die Planfeststellungsbehörde darin unter Beachtung der gesetzlichen Rangfolge von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen trifft, aber auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung. 8. Ein anerkannter Naturschutzverein kann nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht rügen, dass Kompensationsmaßnahmen statt, wie vorgesehen, auf privatem Grund auch auf öffentlichen Flächen verwirklicht werden könnten. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 11.03 | |
| Rechtsgebiete: | 16. BImSchV, BImSchG, BauGB |
| Schlagworte: | Abwägung, Auslegung, Fahrstreifen, Flächennutzungsplan, Grundwasser, Grünordnungsplan, Prognose, Zeitpunkt einer, Setzungsschäden, Straße, Bau einer, Straße, wesentliche Änderung einer, Torf, Variantenprüfung, Verkehrslärm |
| Stichwort: | Variantenprüfung |
| Leitsatz: | 1. Der von der Gemeinde zur Vorbereitung oder Ergänzung der Bauleitplanung aufgestellte Grünordnungsplan ist nicht integrativer Teil der Entwurfsbegründung zu einem Bebauungsplan und muss deshalb nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit ausgelegt werden. 2. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Zuge der Neuaufstellung eines Flächennutzungsplanes für das Gemeindegebiet eine alternative Führung einer Hauptverkehrsstraße zu prüfen, wenn für die von Anliegern im Beteiligungsverfahren vorgeschlagene Trasse noch eine Widmung als Bahnanlage besteht. 3. Der Bau einer Straße i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG setzt den Neubau an einer Stelle voraus, an der bis dahin kein Verkehrsweg vorhanden war. Die aufwendige Umgestaltung einer schon vorhandenen Straße reicht nicht aus. 4. Dass eine Fahrbahn verhältnismäßig schmal ist (5,20 m bis 5,80 m) und deshalb Begegnungsverkehr von breiteren Fahrzeugen im Regelfall nur unter Ausnutzung des nicht befestigten Randstreifens stattfinden kann, stellt ihre Eigenschaft als zweispurig befahrbare Straße nicht in Frage. Bei einer Verbreiterung dieser Straße auf 6,25 m bis 6,35 m wird kein neuer Fahrstreifen i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 16. BImSchV geschaffen. 5. § 1 Abs. 2 16. BImSchV schöpft den Rahmen des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wesentliche Änderung" in solchem Maße aus, dass kaum Fälle solcher Änderungen, die unmittelbar aus § 41 BImSchG abgeleitet werden können, übrig bleiben, die von dieser Bestimmung nicht erfasst werden. 6. Ob sich der von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehende Verkehrslärm erhöht, ist auf der Basis der gegenwärtigen Verkehrsstärke zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan zu beurteilen. Der Satzungsgeber muss dem Vortrag, durch den Ausbau der Straße sei ein erheblicher Verkehrszuwachs wegen des mit der Umbaumaßnahme einhergehenden Sogeffekts und Attraktivitätsgewinns zu erwarten, nicht weiter nachgehen, wenn für dieses Vorbringen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen. 7. Zur Gefahr von Setzungsschäden auf den bebauten Anliegergrundstücken beim Ausbau einer Straße. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 K 2883/99 | |
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