JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > V > variable Vergütung
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Zahlung, variable Vergütung, Bonus, Blankettzusage, überraschende Klausel, Schadensersatz |
| Stichwort: | variable Vergütung |
| Leitsatz: | 1. Es bleibt offen, ob die Bestimmungen eines Bonusplans einer US-amerikanischen Konzernobergesellschaft, auf den der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem deutschen Tochterunternehmen im Sinne einer Blankettzusage verweist, der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB zu unterziehen sind. 2. Eine Klausel innerhalb eines Bonusplans, durch die die Auszahlung eines Bonus auch von der Erreichung von Unternehmenszielen abhängig gemacht wird, auf die der betroffene Arbeitnehmer keinen Einfluss hat, stellt grundsätzlich keine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB dar. 3. Eine solche Klausel unterfällt als Preisabrede nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Bestimmt wird durch sie lediglich der Wert der dem Arbeitnehmer als Teil seiner Gegenleistung versprochenen Gewinnchance. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 20 Sa 1172/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Variable Vergütung, unterlassene Zielvereinbarung, ergänzende Vertragsauslegung, unzulässige Rechtsausübung |
| Stichwort: | variable Vergütung |
| Leitsatz: | 1. Unterbleibt die für die Bemessung einer variablen Vergütung relevante Zielvereinbarung, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln sein, welche Zielsetzungen und welche Leistungshöhe bei welchem Leistungsgrad die Parteien festgesetzt hätten (abweichend von LAG Köln, Urteil vom 23. Mai 2002 - 7 Sa 71/02 -). 2. Die Ziele, die die Parteien festgelegt hätten, können nur aus dem arbeitsvertraglichen Aufgabengebiet hergeleitet werden. Dabei versteht es sich, dass nicht jede Aufgabe rein nach quantitativen Gesichtspunkten bewertet werden kann. Dies ist z. B. bei Verwaltungstätigkeiten regelmäßig nicht möglich. 3. Bei einer Sachbearbeiterin in der Finanzbuchhaltung, der die buchhalterische Bearbeitung der Geschäftsvorfälle sowie Zuarbeiten und Mitwirken bei Monats-, Quartals- und Jahresabschlüssen übertragen ist, ist davon auszugehen, dass die Parteien die Sicherstellung einer hohen Datenqualität bei der Vornahme der Buchungen und die Mitwirkung bei der termins- und qualitätsgerechten Erstellung der Abschlüsse als Ziele vereinbart hätten. 4. Ist in einer geltenden Betriebsvereinbarung eine Bewertungsskala zur Ermittlung von Leistungsstufe und der sich danach berechnenden Leistungshöhe für variable Vergütungsbestandteile durch nachträgliche Beurteilungen vereinbart, so kann diese im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch für die Bemessung einer variablen Vergütung auf der Grundlage einer Zielvereinbarungsabrede herangezogen werden. 5. Einer Sachbearbeiterin der Finanzbuchhaltung muss auch bei unterbliebener Zielvereinbarung klar sein, dass für sie folgende Hauptanforderungen gelten: Datenqualität, termingerechtes Verbuchen der Belege und das Vermeiden von Buchungsrückstau, die Mitwirkung bei einer termin- und qualitätsgerechten Erstellung der Abschlüsse und ggf. auch die Einarbeitung eines Mitarbeiters. 6. Ein Arbeitnehmer handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er für einen zurückliegenden Zeitraum rügt, die Zielvereinbarung sei unterblieben, in der Vergangenheit der Bemessung seiner variablen Verfügung aufgrund von nachträglichen Beurteilungen aber nicht widersprochen hatte. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 Sa 1152/05 | |
| Rechtsgebiete: | AktG, BetrVG |
| Schlagworte: | Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats, Unterordnungskonzern, einheitliche Leitung, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, variable Vergütung, variable Vergütung, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats |
| Stichwort: | variable Vergütung |
| Leitsatz: | 1. Eine deutsche Gesellschaft ist auch dann Konzernobergesellschaft im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG im Verhältnis zu anderen deutschen Gesellschaften, die nicht im Mehrheitsbesitz der erstgenannten Gesellschaft stehen und auch keinen Beherrschungsvertrag mit dieser geschlossen haben, wenn sie zusammen mit einer anderen - hier: ausländischen - Gesellschaft über die Mehrheit der Anteile an einer weiteren ausländischen Gesellschaft verfügt, die ihrerseits Mehrheitsanteilseignerin einer nachgeordneten ausländischen Gesellschaft ist, deren Tochtergesellschaften die oben genannte anderen deutschen Gesellschaften sind, und wenn zwischen der deutschen und der ausländischen Obergesellschaft eine Vereinbarung dahin besteht, dass das Stimmrecht hinsichtlich der Anteile an der ausländischen Gesellschaft der nächsten Ebene nur gebündelt ausgeübt werden kann. 2. Die Möglichkeit der gemeinsamen Beherrschung der abhängigen Gesellschaft durch die zwischen zwei gleichgeordneten Unternehmen getroffene Vereinbarung einer gebündelten Stimmrechtsausübung genügt für ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG. 3. Der beherrschende Einfluss eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG kann auch über mehrere Stufen ausländischer abhängiger Unternehmen erfolgen. 4. Bei der in Leitsatz 1 genannten deutschen Obergesellschaft kann ein Konzernbetriebsrat gemäß §§ 54 ff. BetrVG gebildet werden. 5. Aus dem Geltungsbereich einer Konzernbetriebsvereinbarung über eine allgemeine Mitarbeitererfolgsbeteiligung können einzelne Gesellschaften oder Geschäftsbereiche herausgenommen werden, wenn die beherrschende Gesellschaft das Bestreben einzelner Konzernuntergesellschaften akzeptiert, nicht unter die konzernweite Kollektivvereinbarung zu fallen. 6. Die Festlegung, auf welche Geschäftsbereiche oder Gesellschaften eines Konzerns es für die Bemessung einer am Unternehmens- oder Geschäftsbereichserfolg orientierten variablen Vergütung ankommt, unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des (Konzern-)Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 oder Nr. 11 BetrVG. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Beschluss, 3 TaBV 53/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Variable Vergütung - Pflicht des Arbeitgebers zur jährlichen Festlegung von Zielvorgaben |
| Stichwort: | variable Vergütung |
| Leitsatz: | Zu den Rechtsfolgen, wenn der Arbeitgeber vertragswidrig die jährliche Festlegung der Voraussetzungen und der Höhe einer variablen Vergütung verzögert oder unterlässt. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 Sa 900/03 | |
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