| Leitsatz: | Als Wertänderungen gemäß § 1587g II S. 2 BGB sind regelmäßig diejenigen Veränderungen zu verstehen, die zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (BGH FamRZ 1987, 145, 147). Hingegen können Veränderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Verbesserungen der Versorgung beruhen, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb haben, nicht rückwirkend für die Berechnung der Ausgleichsrente berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für solche neu hinzu getretenen individuellen Umstände, die darauf beruhen, dass ein späterer, in der Ehezeit nicht angelegter beruflicher Aufstieg des Verpflichteten innerhalb des Betriebes erfolgte, eine Einstufung in eine bessere Leistungsgruppe auf Grund persönlicher Qualifikationen stattfand oder eine Erhöhung der Betriebsrente erfolgte, die auf einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht. Solche Verbesserungen scheiden aus dem hälftigen Wertausgleich aus, denn sie wohnten dem Versorgungsanrecht bei Ende der Ehe nicht latent in dem Sinne inne, dass sie sich bereits aus den bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen ergaben (vgl. OLH Hamm, FamRZ 2004, 32; 2005, 810; OLG Köln NJW - RR 2005, 520). |