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UVP-Pflicht

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10666/08.OVG vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:LStrG, UVPG, VwGO
Schlagworte:Bebauungsplan, Straße, Straßenplanung, Landesstraße, Verkehrsentlastung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Vorprüfung, Habitatschutz, landespflegerischer Begleitplan, landespflegerischer Eingriff, Umwelt, Umweltbelange, Verfahrensfehler, Unbeachtlichkeit, Nachholung im gerichtlichen Verfahren, ergänzendes Verfahren, Abwägung, Abwägungsfehler, Aussetzung
Stichwort:UVP-Pflicht
Leitsatz:Zur Unbeachtlichkeit des Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einer Straßenplanung durch einen Bebauungsplan.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10666/08.OVG



THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 448/08 vom 02.09.2008

Rechtsgebiete:VwGO, UmwRG, UVPG, BImSchG, ThürBO
Schlagworte:Windkraftanlagen, Windfarm, Konkurrierende Anträge, UVP-Pflicht, Prioritätsgrundsatz, Befristung, Überleitung von Baugenehmigungen
Stichwort:UVP-Pflicht
Leitsatz:Die gesetzliche Befristung der Geltungsdauer einer auf der Grundlage der Thüringer Bauordnung erteilten Baugenehmigung für eine Windkraftanlage entfällt nicht dadurch, dass diese auf der Grundlage des § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ab dem 01.07.2007 als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt.

Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt bei konkurrierenden Anträgen auf Genehmigung für Windkraftanlagen in einer bestehenden Windfarm der Antrag, der den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht, aber vollständig vorliegt, auch dann nicht der UVP-Pflicht, wenn der andere Antrag, der selbst den Schwellenwert überschreitet, unvollständig vorliegt und deshalb noch nicht zu bescheiden ist.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 448/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11088/06.OVG vom 17.01.2007

Rechtsgebiete:BauGB, UVPG, LBauO, VwGO, FlurbG
Schlagworte:Baurecht, Bebauungsplan, Normenkontrolle, Normenkontrollantrag, Antragsbefugnis, Verkehrslärm, Verkehrsbelastung, Abwägung, Abwägungsgebot, Belang, privater Belang, geringfügige Betroffenheit, Auslegung, öffentliche Auslegung, Ausgleich, naturschutzrechtlicher Ausgleich, Gemeinde, Fläche, Flächen, EAE 1985/1995, Ausbaubreite, Straßenausbau, Entwicklungsgebot, Flurbereinigung, vorläufige Besitzeinweisung, Eigentum, Verfügungsrecht, unbefristetes Verfügungsrecht, Aufstellungsbeschluss, Spielplatz, Umweltbericht, UVP-Pflicht, Bekanntmachung, Anstoßfunktion, Bestimmtheit, Höhenlinien, Katasterkarte, Öko-Konto, Erforderlichkeit, städtebauliche Erforderlichkeit, Falschparker
Stichwort:UVP-Pflicht
Leitsatz:Zur (fehlenden) Eignung von Grundstücken als "von der Gemeinde bereitgestellte Flächen" im Sinne von § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB (Ausgleichsflächen), die der Gemeinde nur durch vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren zugewiesen wurden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11088/06.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 16.04 vom 07.12.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BNatSchG 2002, HENatG, LuftVG, UVPG 2001
Schlagworte:Luftverkehrsrechtliche Fachplanung, Flughafenänderung, Plangenehmigung, fiktive Planfeststellung, Beteiligungsrechte anerkannter Naturschutzvereine, Partizipationserzwingungsklage, UVP-Pflicht, Vorprüfung im Einzelfall, naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum
Stichwort:UVP-Pflicht
Leitsatz:1. Das Recht eines anerkannten Naturschutzvereins auf Beteiligung in Planfeststellungsverfahren (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG) wird verletzt, wenn die zuständige Behörde die Änderung oder Erweiterung eines Verkehrsflughafens nicht im Wege der Planfeststellung, sondern in Form der - nicht beteiligungspflichtigen - Plangenehmigung zulässt, weil sie die rechtlichen und naturschutzfachlichen Voraussetzungen, unter denen nach einer Vorprüfung des Einzelfalls von einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit von einem Planfeststellungsverfahren abgesehen werden darf, verkannt hat.

2. Gegen eine derartige Plangenehmigung ist dem übergangenen Naturschutzverein die Anfechtungsklage eröffnet. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an die Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (hier: § 3c Abs. 1 Satz 1, § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG 2001).

3. § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001 räumt der zuständigen Behörde im Rahmen der Vorprüfung einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum ("Einschätzungsprärogative") ein.

4. Eine Änderung des Flughafens im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG liegt vor, wenn das Vorhaben von einer bestandskräftigen früheren Zulassungsentscheidung nicht mehr gedeckt ist. Eine solche Änderung (hier: neue Flugzeugwartungsanlage) liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben die planfestgestellten räumlichen Grenzen des Flughafens überschreiten würde und/oder mit nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden wäre, die von dem bisherigen Gestattungszustand nicht erfasst werden.

5. Die Fiktionsregelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG schützt nicht diejenigen Flugplatzbetreiber in den alten Bundesländern, die einen vor dem 31. Dezember 1958 angelegten Flugplatz nach diesem Stichtag ohne ein nach den §§ 6 oder 8 LuftVG erforderliches Zulassungsverfahren geändert haben.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 16.04


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