JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Usus modernus pandectarum
| Rechtsgebiete: | BGB, ArbGG, ZPO |
| Schlagworte: | Vergütungshöhe im Praktikantenverhältnis einer Diplomingenieurin (FH) |
| Stichwort: | Usus modernus pandectarum |
| Leitsatz: | Steht der Ausbildungszweck in einem sechsmonatigen so genannten Praktikantenverhältnis nicht im Vordergrund, das heißt überwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse, ist eine Vergütung von 375,00 EUR monatlich sittenwidrig. |
| Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 Sa 45/07 | |
| Rechtsgebiete: | BBG, StGB, BDG |
| Stichwort: | Usus modernus pandectarum |
| Leitsatz: | Die von der Schwere eines Dienstvergehens (hier: Zugriffsdelikt) ausgehende Indizwirkung kann u.U. entfallen, wenn Entlastungsgründe vorliegen, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen (hier: keine Aufsicht durch den vorgesetzten Filialleiter, so dass die Hemmschwelle zur Verwirklichung eines Dienstvergehens abgesunken war). |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 21d A 767/07.BDG | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Stichwort: | Usus modernus pandectarum |
| Leitsatz: | Zu Anforderungen an den Verzicht auf diplomatische Immunität. |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvM 9/03 | |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Stichwort: | Usus modernus pandectarum |
| Leitsatz: | 1. Der Wirksamkeit eines vom Registergericht gefassten Beschlusses zur Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft nach § 104 Abs. 3 Nr. 2 AktG, deren vorangegangene Wahl zum Aufsichtsrat gerichtlich angefochten worden ist, steht nicht entgegen, dass der Beschluss während des laufenden Anfechtungsverfahrens gefasst wird. 2. Die gerichtliche Bestellung zum Aufsichtsrat nach § 104 Abs. 3 Nr. 2 AktG geht dem Wahlmandat vor. 3. Für die Wirksamkeit des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses ist dessen Zustellung an den bestellten Aufsichtsrat nicht erforderlich, wenn das Aufsichtratsmitglied vorab sein Einverständnis mit der Übernahme des Mandats gegenüber dem Registergericht erklärt hat und ihm der Beschluss formlos bekannt gemacht worden ist. |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 3729/05 | |
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