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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10951/06.OVG vom 20.09.2006

Rechtsgebiete:LV, LBG, Richtlinie 2000/78/EG
Schlagworte:Beamtenrecht, Bürgermeister, Oberbürgermeister, Bürgermeisterwahl, Kommunalbeamter auf Zeit, Wahlbeamter, Urwahl, Wahlrecht, aktives Wahlrecht, passives Wahlrecht, Ruhestand, Eintritt in den Ruhestand, Ruhestandsbeginn, Alter, Altersgrenze, Wahlrechtsgrundsätze, Allgemeinheit der Wahl, Gleichheit der Wahl, formale Wahlgleichheit, Leistungsvermögen, Leistungskraft, Leistungsfähigkeit, effektive Amtsführung, Gestaltungsfreiheit, Einschätzungsprärogative, Diskriminierung
Stichwort:Urwahl
Leitsatz:Die vom Gesetzgeber auf die Vollendung des 68. Lebensjahres festgesetzte Altersgrenze für gewählte Kommunalbeamte auf Zeit (§ 183 Abs. 2 Satz 2 LBG) begegnet nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten eines aufgrund Erreichens der Altersgrenze vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheidenden Amtsinhabers (hier: Oberbürgermeister) scheidet daher aus.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10951/06.OVG




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