1) Wird das Rubrum eines Versäumnisurteils gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass als Geschäftsführer der verurteilten GmbH der Name einer anderen Person als zuvor angegeben wird, so ist diese andere Person bechwerdeberechtigt.
2) Der Berichtigungsbeschluss ist ohne weiteres aufzuheben, wenn er den Eintragungen im Handelsregister widerspricht.