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Urteilsergänzung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss OWi 301/07 vom 04.05.2007

Die nachträgliche Ergänzung eines Urteils ist im Straf- und im Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist, wenn es aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 3/05 vom 26.01.2006

Zu den Voraussetzungen einer Urteilsergänzung nach § 321 I ZPO.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 9 U 79/03 vom 22.09.2004

Hat das angefochtene Urteil der von dem Schuldner erhobenen Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nicht durch Ausspruch eines entsprechenden Vorbehalts Rechnung getragen, so steht die Möglichkeit, die Aufnahme eines solchen Vorbehalts im Wege der Urteilsergänzung zu erreichen, nicht der Zulässigkeit der Berufung entgegen.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 210/03 vom 24.03.2004

1. Die verfristete Berufung gegen eine als Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO bezeichnete Entscheidung, die inhaltlich lediglich eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO darstellt, ist gegenstandslos, wenn bereits gegen das ergänzte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt ist.

2. Eine norarielle Urkunde, die einen Geschäftsbesorger u. a. auch zur Einlegung und zum Verzicht auf Rechtsmittel bevollmächtigt, ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam.

Der hierin liegende Verstoß ist so offenkundig, dass eine Bank auch schon 1995 nicht auf die Wirksamkeit dieser Vollmacht vertrauen durfte.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 272/03 vom 24.03.2004

1. Die verfristete Berufung gegen eine als Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO bezeichnete Entscheidung, die inhaltlich lediglich eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO darstellt, ist gegenstandslos, wenn bereits gegen das ergänzte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt ist.

2. Eine norarielle Urkunde, die einen Geschäftsbesorger u. a. auch zur Einlegung und zum Verzicht auf Rechtsmittel bevollmächtigt, ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam.

Der hierin liegende Verstoß ist so offenkundig, dass eine Bank auch schon 1995 nicht auf die Wirksamkeit dieser Vollmacht vertrauen durfte.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 703/03 vom 30.09.2003

Mit abgeschlossener Bekanntgabe von Urteilsformel und -gründen ist das Urteil erlassen und damit für das erkennende Gericht nicht mehr abänderbar oder ergänzbar. Dies gilt auch für die Kostenentscheidung. Unterbleibt sie ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls, ist für eine nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung kein Raum.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 79/03 vom 12.03.2003

1. Die Zustellung eines zunächst ohne Gründe abgefassten Urteils an den Betroffenen, der in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, setzt nur die Einlegungsfrist in Gang.

2. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt dagegen erst mit Zustellung der nachträglichen Urteilsbegründung zu laufen.

3. Die nachträgliche Urteilsbegründung hat der Bußgeldrichter nach § 77 b Abs. 2 OWiG nach Einlegung des Rechtsmittels auch dann zu den Akten zu bringen, wenn er zuvor nur versehentlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 OWiG für ein Absehen von der Begründung des Urteils ausgegangen war (BGHSt 44, 190, 193).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 30.99 vom 02.06.1999

Leitsätze:

Eine unvollständige Kostenentscheidung kann nach § 120 Abs. 1 VwGO nur auf Antrag ergänzt werden. Eine Ergänzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.

Beschluß des 4. Senats vom 2. Juni 1999 - BVerwG 4 B 30.99 -

I. VGH Mannheim vom 27.01.1999 - Az.: VGH 3 S 1698/98 -

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