JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Urteilsberichtigung
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, ZPO, WG LSA, AbwAG, AG AbwAG LSA |
| Schlagworte: | Ausspruch über die Zulassung der Berufung, Urteilsberichtigung, Überwachung, behördliche, Kosten, Abwassereinleitung, Abwasserabgabe, Verwaltungsaufwand |
| Stichwort: | Urteilsberichtigung |
| Leitsatz: | 1. Ist in dem der bei der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegten Urteilstenor entgegen dem Beratungsergebnis der Kammer versehentlich der Ausspruch über die Zulassung der Berufung unterblieben, fasst aber das Gericht in einem (von den Beteiligten nicht angegriffenen) Berichtigungsbeschluss, der dem zugestellten Urteilsabdruck beigefügt war, den Tenor dergestalt neu, dass die Berufung zugelassen wird, ist ein wirksamer Ausspruch über die Zulassung der Berufung erfolgt. 2. Der Verwaltungsaufwand, der aus der wasserbehördlichen Überwachung der Einleiter resultiert, ist gemäß § 13 AG AbwAG LSA vom Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt, wenn er zumindest auch dem Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA dient. 3. Die Wasserbehörde darf deshalb vom Einleiter nicht die Erstattung der Kosten verlangen, die bei der Analyse der Abwasserproben hinsichtlich der nach § 3 Abs. 1 AbwAG i. V. m. der Anlage hierzu relevanten Parameter und der zu Grunde liegenden Probenahme entstehen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 378/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Kostenfestsetzungsbeschluss - Kostengrundentscheidung - Urteilsberichtigung |
| Stichwort: | Urteilsberichtigung |
| Leitsatz: | 1. Formell rechtskräftige Urteilsberichtigungsbeschlüsse können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren darauf überprüft werden, ob die Grenzen des § 319 ZPO eingehalten worden sind. 2. Ein Urteilstenor kann um den versehentlich unterbliebenen Kostenausspruch nach § 319 ZPO ergänzt werden, wenn die Kostenentscheidung in den Entscheidungsgründen behandelt worden ist. Es bedarf keiner Ergänzung nach § 321 ZPO. 3. Eine Anhörung der Parteien vor Erlass eines Urteilsberichtigungsbeschlusses ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn reine Formalien wie etwa ein Schreib- oder Rechenfehler berichtigt werden, ohne dass ein Eingriff in die Rechtsstellung einer Partei oder gar eine Schlechterstellung erfolgt. 4. Berichtigungsbeschlüsse werden bereits dann existent, wenn sie der Partei formlos, z. B. durch telefonischen Anruf der Geschäftsstellenverwalterin, mitgeteilt worden sind. |
| Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 5 Ta 344/07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Antrag auf Zulassung der Berufung, Berichtigungsverfahren, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelfrist, Rechtsrat, Rückforderung : Urteil, Urteilsberichtigung, Verschulden, Wiedereinsetzung |
| Stichwort: | Urteilsberichtigung |
| Leitsatz: | 1. Ein Berichtigungsverfahren hat auf den Ablauf einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich keinen Einfluss. Anders liegt es nur dann, wenn erst durch die Berichtigung klargestellt wird, dass eine Beschwer vorliegt, insbesondere wenn das zunächst zugestellte Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, oder wenn der Beteiligte bei Rückforderung der Urteilsausfertigung zwecks Berichtigung nicht erkennen konnte, in welchem Umfang eine Berichtigung vorgenommen werden würde. 2. Ein Rechtsmittel kann nicht als unzulässig, weil verspätet begründet, verworfen werden, wenn eine Urteilsausfertigung vom Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist zwecks Berichtigung zurückerbeten wird; in diesem Fall beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen. Diese Rechtsfolge tritt aber nicht ein, wenn die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt der Rückforderung bereits abgelaufen war. 3. Belehrt das verwaltungsgerichtliche Urteil über das zweistufig aufgebaute Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 VwGO hinsichtlich des zweiten Teils unrichtig - VG statt OVG als Adressat der Begründung -, löst die Unrichtigkeit insoweit die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO nicht auch schon für die Antragstellung aus; für die Stellung des Zulassungsantrags gilt vielmehr die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO (wie VGH BW, Beschl. v. 12.03.2007 - 5 S 2405/06 -, NJW 2007, 2347). 4. Ein Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis kann eine Fristversäumung grundsätzlich nicht entschuldigen. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter, zuverlässiger Weise juristischen Rat holen. Irrt ein Rechtsunkundiger über den Beginn einer Rechtsmittelfrist und das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Zulassung der Berufung und verzichtet er auf die Einholung fachkundigen Rates, ist eine dadurch bedingte Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht unverschuldet. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 328/06 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Urteilsberichtigung, Zulässigkeit, Aufklärungsrüge, Begründung, Anforderungen, Zulässigkeit, rechtlicher Hinweis |
| Stichwort: | Urteilsberichtigung |
| Leitsatz: | Zur Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung und zu den Anforderungen an die Begründung der Aufklärungsrüge. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 498/06 | |
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