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Urteil ohne Gründe

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss OWi 491/07 vom 17.09.2007

Hat ein abgekürztes Urteil den internen Dienstbetrieb des Amtsgerichts verlassen und damit Außenwirkung erlangt, ist die nachträgliche Begründung des Urteils unbeachtlich.

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 87/02 vom 21.06.2002

1. Die Rechtsprechung der LAG nimmt z. T. an, eine für die Zulässigkeit einer Berufung erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils könne in der gesetzlich geforderten Weise nicht erfolgen, wenn die Berufung vor Zustellung des Urteils begründet wird; es bleibt offen, ob dem beizutreten ist.

2. Nach anderer Ansicht ist die Zustellung des Urteils vor Berufungsbegründung nicht erforderlich, solange der Berufungskläger bei Abfassung der Berufungsbegründung die Urteilsgründe aus anderen Quellen kennt.

3. Eine dritte Ansicht fordert bei der Abfassung der Berufungsbegründung überhaupt keine Kenntnis der Urteilsgründe; doch auch in diesem Fall muss die Berufungsbegründung die Urteilsgründe "treffen" - und sei es auch nur zufällig; andernfalls ist die Berufung unzulässig.

4. Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung zum "Urteil ohne Gründe", das in vollständiger Form erst nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist vom Richter der Geschäftsstelle übergeben wird, übertragbar ist auf Fälle, in denen diese Übergabe zwar rechtzeitig erfolgt ist die Zustellung des Urteils jedoch durch Verzögerungen im Verantwortungsbereich der Verwaltung erst nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist erfolgt.

5. Jedenfalls kommt dem Berufungskläger für seine Berufungsbegründung nur dann das Privileg eines "Urteils ohne Gründe" zugute, wenn die Fünf-Monats-Frist bereits bei Eintragung der Berufung abgelaufen war und nicht erst zwischen Einlegung und Begründung abläuft.

BAG – Urteil, 2 AZR 584/99 vom 08.06.2000

Leitsätze:

1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit Ablauf der Fünf-Monatsfrist der §§ 516, 552 ZPO nicht die Berufungs- bzw. Revisionsfrist, sondern wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (Bestätigung von BAGE 85, 208).

2. Wird innerhalb von 16 Monaten nach Verkündung das Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, so läuft ab Zustellung die Berufungs- bzw. Revisionsfrist.

3. Bei einer späteren Zustellung des Urteils bleibt es bei der Frist von 17 Monaten nach §§ 516, 552 ZPO; § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (im Anschluß an BAG 23. November 1994 - 4 AZR 743/93 - AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 9).

Aktenzeichen: 2 AZR 584/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 8. Juni 2000
- 2 AZR 584/99 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 13 Ca 7050/98 -
Urteil vom 23. April 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 13 Sa 498/99 -
Urteil vom 7. Juli 1999

BAG – Urteil, 2 AZR 350/99 vom 17.02.2000

Leitsätze:

Eine Überschreitung der fünfmonatigen Frist zur vollständigen Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen liegt auch dann vor, wenn der letzte Tag der Fünfmonatsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt und das vollständig abgefaßte Urteil erst am darauffolgenden Werktag von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wird.

Aktenzeichen: 2 AZR 350/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. Februar 2000
- 2 AZR 350/99 -

I. Arbeitsgericht
Erfurt
- 9 Ca 4664/96 -
Urteil vom 17. März 1997

II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 7 Sa 656/97 -
Urteil vom 1. Dezember 1998

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