1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.
2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Ein von einer Rechtsanwaltsfachangestellten des Prozessbevollmächtigten unterzeichnetes Empfangsbekenntnis bewirkt keine Zustellung einer sozialgerichtlichen Entscheidung. Ein Rechtsanwalt als Zustellungsadressat kann sein Büropersonal nicht wirksam zur Entgegennahme von Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 der Zivilprozessordnung ermächtigen.
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
1. Im Normenkontrollverfahren bedarf es keiner Vorabentscheidung über den Rechtsweg. Fehlt die "Gerichtsbarkeit" des Oberverwaltungsgerichts i. S. v. § 47 Abs. 1 VwGO, weil sich aus der Anwendung der Angegriffenen Rechtsvorschrift keine Streitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist ein Normenkontrollantrag als unzulässig abzulehnen.
2. Für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche von Notaren in den neuen Ländern ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
3. "Bekanntmachung" i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Abschluss jenes Rechtssetzungsverfahrens, durch den der Normgeber der konkret angegriffenen Vorschrift Geltung verschafft hat (wie BVerwG, Urt. v. 21.4.2004, BVerwGE 120, 82).
4. Zur Antragsfrist bei der Bekanntmachung einer Neuregelung (Abgrenzung zu SächsOVG, Nk-Urt. v. 20.8.2008 - 5 D 24/06 -, Juris).
5. Die Bemessung der Notarversorgung in den neuen Ländern nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (§ 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO) statt nach der Höhe der geleisteten Abgaben ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
6. Der Ländernotarkasse ist es nicht verwehrt, die Versorgung der Notare in den neuen Ländern an der Besoldungsstufe A 13 (statt R 1) auszurichten.
Gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist eine besondere Anfechtung nicht statthaft, sofern das Arbeitsgericht ausschließlich den Rechtsmittelstreitwert und nicht gleichzeitig auch den Gebührenstreitwert festgesetzt hat.
Ergibt sich aus dem Urteil selbst oder aus dienstlichen Stellungnahmen, dass der Verfahrensfehler - hier die Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist - auf einer Ursache beruht, die nicht mehr gegeben ist und bei der eine Wiederholung auch ansonsten nicht zu befürchten ist, und stellt sich der Verfahrensverstoß als ein Einzelfall dar, ist die Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht in Gefahr, mithin die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus Rechtsgründen nicht gegeben.
1. Bezeichnet der Kläger irrtümlich einen falschen - aber tatsächlich existierenden - Beklagten, hat das Gericht den wirklichen Willen des Klägers auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Klage(begründungs)schrift sowie etwa beigefügter Anlagen auszulegen. Für die Verweigerung einer Berichtigung des Passivrubrums ist in solchen Fällen kein Raum. Der falsche Beklagte wird durch die Zustellung der Klageschrift nicht Partei, sondern bleibt Scheinbeklagter.
2. Hat das erstinstanzliche Gericht die Klage gegen den Scheinbeklagten abgewiesen, stellt dies regelmäßig ein unzulässiges Teilurteil dar, das die Aufhebung und Zurückweisung nach § 538 II 1 Nr. 7 ZPO erforderlich macht.
Das Fehlen einer von mehreren erforderlichen richterlichen Unterschriften unter den schriftlichen Entscheidungsgründen ist nur auf die Verfahrensrüge zu beachten. Wenn das Urteil jedoch gar keine richterliche Unterschrift trägt, ist ein solcher Mangel auch auf die Sachrüge hin beachtlich.
Durch eine vom Tatrichter verwandte Formulierung, in der die hinsichtlich der für die Identifizierung des Betroffenen bedeutsamen Lichtbilder aufgeführt worden sind und mitgeteilt wird, dass hinsichtlich der Lichtbilder eine "in Augenscheinnahme" stattgefunden hat und in der auf den Fundort der Lichtbilder in der Akte hingewiesen wird, ist nicht mit der nötigen Deutlichkeit klargestellt, dass das Lichtbild bzw. die Lichtbilder gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht werden sollen.
Auch wenn der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß einräumt, muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung durch Mitteilung der angewandten Messmethode ermöglichen.
Zur ausreichenden Begründung der Entscheidung, mit der von einem Fahrverbot abgesehen wird.
Aussetzung des gegen ein Teilurteil geführten Berufungsverfahrens gemäß § 148 ZPO analog, wenn im Rahmen einer gegen mehrere Beklagte geführten Schadensersatzklage das erstinstanzliche Verfahren gegen einen Beklagten wegen Insolvenz unterbrochen wurde, das gegen die übrigen Beklagten erlassene Teilurteil in die Rechtsmittelinstanz getragen und währenddessen der noch in der ersten Instanz anhängige Teil wieder aufgenommen worden ist.
Zu den Mindestanforderungen, die an die Feststellungen eines wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes verurteilenden Urteils zu stellen sind, gehört unter anderem die Angabe des angewandten Messverfahrens sowie die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit.
Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Verknüpfungstatsachen und der daraus geschlossenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen
1. Wird vom erstinstanzlichen Gericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl ein entsprechender Antrag gem. § 320 Abs. 3 ZPO ausdrücklich gestellt war, begründet dies einen erheblichen Verfahrensmangel, welcher ausnahmsweise entgegen § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft macht.
2. Ein richterliches Mitglied des Spruchkörpers, welcher das im Tatbestand zu berichtigende Urteil erlassen hat, ist nicht deshalb an der Mitwirkung bei der Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag verhindert, weil es inzwischen nur noch in einem anderem Spruchkörper desselben Gerichts tätig ist.
1. Die Forderung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens nach tatsächlicher Herrichtung einer im Flurbereinigungsplan vorgesehenen Grunddienstbarkeitsfläche zur Ausübung eines Geh- und Fahrrechts wird von der Rechtskraft eines Urteils, mit dem seine Klage auf eine andere, wertgleiche Abfindung abgewiesen wurde, nicht umfasst, wenn die Flurbereinigungsbehörde zuvor im Rahmen ihrer Entscheidung über den Widerspruch des Teilnehmers gegen den Flurbereinigungsplan eine Entscheidung über diese Forderung zurückgestellt hat, weil der Ausgang einer Klage der Grundeigentümer der Wegefläche gegen die Belastung ihres Grundstücks mit dieser Dienstbarkeit abgewartet werden sollte.
2. Dieser Entscheidungsvorbehalt führt dazu, dass der Teilnehmer nicht aus Gründen der Rechtskraft des Urteils über seine wertgleiche Abfindung (§ 44 Abs. 1 FlurbG) gehindert ist, seine Forderung nach tatsächlicher Herrichtung der Wegefläche (§ 44 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 FlurbG) weiterhin, ggf. auch noch gegenüber der Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG), geltend zu machen.
Die spätere Ergänzung eines abgekürzten Urteils entsprechend § 77 b Abs. 2 OWiG scheidet aus, wenn wegen irrtümlicher Annahme der Rechtskraft des Urteils von dessen schriftlicher Begründung abgesehen wurde.
Die Tätigkeit eines an das Auswärtige Amt abgeordneten Zollverbindungsbeamten im Ausland erfüllt die Voraussetzungen "vollzugspolizeilicher Tätigkeit" von Zollverwaltungsbeamten im Sinne der Ziffer 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B.
1. Ob einem Besoldungsempfänger der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG zusteht, hängt maßgeblich von seiner Kindergeldberechtigung ab (im Anschluss an BVerwGE 93, 98).
2. Ist die Kindergeldberechtigung eines Besoldungsempfängers durch ein Finanzgericht rechtskräftig festgestellt, ist dies im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag vorgreiflich und sowohl für die Beteiligten als auch die Verwaltungsgerichte bindend.
1. § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO fingiert eine Beihilfeberechtigung nur für arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder eines Beihilfeberechtigten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG); die Vorschrift ist bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) nicht entsprechend anwendbar.
2. Die beihilferechtliche Differenzierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch führt sie zu einer grundgesetzwidrigen Benachteiligung von Behinderten.
1. Die Rechtskraft einer Entscheidung muss zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt ("erschlichen") wurde (§ 826 BGB) Die Klage aus § 826 BGB ist kein "außerordentlicher Rechtsbehelf" gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern die Anwendung materiellen Zivilrechts, die nicht von dem prozessualen Verfahren abhängt, in dem das Urteil gefällt worden ist, dessen Rechtskraft durchbrochen werden soll
2. Das Gericht hat im Falle der sittenwidrigen Erschleichung des Titels unter anderem zu prüfen, ob die Entscheidung im Vorprozess auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung oder verfälschten Beweismitteln und hier insbesondere auf verfälschten Urkunden beruht; zu diesem Zweck dürfen und müssen die den Feststellungen des Vorprozesses zugrunde liegenden Beweismittel und Beweisergebnisse neu gewürdigt werden. Urkunden, die im Vorprozess als Original vorgelegt und behandelt wurden, dürfen als im Beweiswert erheblich geminderte Abschriften oder Rekonstruktionen erkannt werden; eine im Vorprozess beweiserhebliche Urkunde kann auf ihre Richtigkeit hin überprüft und ihre Verfälschung festgestellt werden.
3. Der Überprüfung der Vergleichsunterschriften steht die Geständnisfunktion der §§ 439 Abs. 3, 288 ZPO nicht entgegen, denn die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses beschränkt sich auf den Prozess, in dem es abgegeben wurde, hier also auf den Vorprozess; für den Schadensersatzprozeß nach § 826 BGB gilt die Beschränkung des Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht.
Die grundsätzliche Bindungswirkung des Berufungsgerichts an eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach Aufhebung und Zurückweisung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO entfällt, wenn sich die Rechtsprechung des Revisionsgerichts nach Erlass des Zurückverweisungsurteils entscheidungserheblich geändert hat.
1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet, gerade Haftsachen bevorzugt und mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten. Das bedeutet aber zugleich, daß gewisse Verzögerungen von einem nicht in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten hingenommen werden müssen.
2. Zur bejahten Fluchtgefahr bei einem vielfach vorbestraften Angeklagten, der zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren veruretilt worden ist, von denen noch 17 Monate zu verbüßen sind.
3. Zur Frage der Verhältnismäßig der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG.
Bewertet der Dienstherr nach Einstellung eines früheren Disziplinarverfahrens die ihm zum Einstellungszeitpunkt bekannten Tatsachen (hier: Tätigkeit eines Polizeibeamten als Geschäftsführer einer Einmanngesellschaft) aufgrund eines nachfolgenden strafgerichtlichen Urteils disziplinarrechtlich nunmehr anders, rechtfertigt dies gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LDG keine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse.