Zur Frage, wann ein Empfänger von Arbeitslosengeld II neben diesen Leistungen vom zuständigen Träger der Sozialhilfe Leistungen zur Haushaltshilfe beanspruchen kann.
Das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts ist iSv. § 72b Abs. 1 ArbGG vollständig abgefasst, wenn es den formalen Anforderungen der §§ 313 bis 313b ZPO, § 69 ArbGG entspricht. Genügen die tatsächlich vorhandenen Entscheidungsgründe nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 547 Nr. 6 ZPO, kann dieser Mangel nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG geltend gemacht werden.
1. Zum Nachweis einer behaupteten Erbeinsetzung, die sich auf der fehlenden Seite 1 eines gemeinschaftlichen Testaments befunden haben soll, von dem nur die Seiten 2 bis 4 erhalten sind.
2. Keine Beweiserleichterung für angebliche Testamentserben gegenüber den gesetzlichen Erben, wenn weder der Inhalt einer Testamentsseite noch der Grund für deren Fehlen aufklärbar sind.
1. Eine Aufklärungsverfügung des als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamts ist in der Regel nicht anfechtbar.
2. Die Eintragung einer Zwangshypothek setzt u.a. voraus, dass die Zustellung des Schuldtitels an den Schuldner nachgewiesen ist. Wird die Zustellung im Parteibetrieb vorgenommen, so ist es erforderlich, dass dem Gerichtsvollzieher der Schuldtitel in Urschrift oder in Ausfertigung vorliegt. Es genügt nicht, dass dem Gerichtsvollzieher nur eine beglaubigte Abschrift des Titels vorliegt und er dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift davon zustellt.
Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt ist nicht gegeben, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Pfändung keine Ermittlungen anstellt, ob die an die Drittschuldner zugestellten Beschlussabschriften mit der vorgelegten Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses übereinstimmen.
Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt für den bei der Urteilsverkündung abwesenden Betroffenen auch dann mit der Zustellung des Urteils, wenn dieses nicht mit Gründen versehen ist und die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG nicht vorlagen.
1. Erledigt sich ein Eigentümerbeschluss durch Zeitablauf und tritt damit Erledigung der Hauptsache ein, ist ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Eigentümerbeschlusses in der Regel unzulässig.
2. Die Ordnungsmäßigkeit der Ermächtigung des Verwalters zur Verfahrensführung für die Wohnungseigentümer wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschluss über die Verwalterbestellung angefochten ist und möglicherweise für ungültig erklärt wird.
3. Eine Jahresabrechnung oder ein Wirtschaftsplan ist, unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit, nicht allein deshalb für ungültig zu erklären, weil die Bestellung des Verwaltungsbeirats, dem die Prüfung der Pläne oblag, nichtig ist.
4. Es widerspricht nicht einer ordnungsmäßigen Gebrauchsregelung, wenn in einer Wohnanlage mit deutschsprachigen Bewohnern und Empfangsmöglichkeiten für neun Fernsehprogramme über eine Gemeinschaftsantenne das Anbringen einzelner Parabolantennen grundsätzlich untersagt wird.
1. Aufhebung eines noch nicht vollzogenen Beschlusses, durch den ein Erbschein bewilligt wird, dessen Inhalt keinem der gestellten Erbscheinsanträge entspricht.
2. Zum Umfang der Ermittlungen der Tatsacheninstanz, wenn eine Erbschaftsausschlagung wegen eines möglicherweise beachtlichen Inhaltsirrtums angefochten wird.
Zur Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn der Erblasser über ein Grundstück verfügt, das einen wesentlichen Teil seines Nachlasses ausmacht, und ausgeschlossen werden kann, dass er über sein gesamtes Vermögen verfügen wollte.
Zur Frage des Erbstatuts und zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte, wenn sich das Vermögen des deutschen in Kanada lebenden Erblassers sowohl in Kanada als auch in Deutschland befindet.
Ist der Besitz der Vollmachtsurkunde nach materiellem Recht zum Nachweis der Vertretungsmacht erforderlich, genügt nicht die Vorlage einer beglaubigten Abschrift. Jedoch kann diese durch eine notarielle Bescheinigung des Inhalts ergänzt werden, dass dem Notar die Vollmachtsurkunde im Original oder in Ausfertigung zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Bevollmächtigten vorgelegt worden ist.
Zur Frage, inwieweit das Nachlaßgericht von Amts wegen ermitteln und die Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufklären muß, wenn das eigenhändige Testament, dessen Fälschung behauptet wird, nur in Kopie vorgelegt worden ist.
Die Urschrift des Urteils muss von den Richtern unterzeichnet sein, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Für die Ausfertigungen des Urteils reicht es aus, dass die Namen der mitwirkenden Richter in Maschinenschrift wiedergegeben werden (wie BVerwG, U. v. 24.05.1984 - 3 C 48.83 - Buchholz 310 § 117 Nr. 23 m.w.N.).
Die dem Geschäftsverteilungsplan eines Arbeitsgerichts oder Landesarbeitsgerichts beigefügte Liste der zu den jeweiligen Sitzungen heranzuziehenden ehrenamtlichen Richter unterliegt nicht der strengen Offenlegungspflicht nach § 21 e Abs. 8 GVG.
Im WEG-Verfahren beginnt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit dem Verlesen der vollständigen Entscheidung samt Gründen durch den Richter in Gegenwart aller Beteiligte
Die nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ergangene Entscheidung im Erlaßstaat über die Verbindlichkeit oder Aufhebung des Schiedsspruchs kann im Verfahren der Rechtsbeschwerde berücksichtigt werden.
BGH, Beschluß vom 22. Februar 2001 - III ZB 71/99 -
OLG Rostock
Nur wenn der niedergeschriebene Text, notfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen, objektiv lesbar ist, kann von einem formgültigen Testament ausgegangen werden.
1. Das Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil macht dessen Zustellung nicht unwirksam, wenn das zugestellte Schriftstück der Urschrift entspricht.
2. Ein solcher Mangel des Urteils ist nur auf eine Verfahrensbeschwerde, nicht aber auf Sachrüge zu beachten.
BGH, Beschluß vom 21. November 2000 - 4 StR 354/00 -
LG Essen
Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) Art. 4
Art. 4 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 ist als Beweismittelregelung zu verstehen.
Der Beweis der Authentizität des Schiedsspruchs (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens) kann nur mit den in Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten Urkunden geführt werden. Er muß aber nicht erbracht werden, wenn die Authentizität des Schiedsspruches unstreitig ist.
BGH, Beschluß vom 17. August 2000 - III ZB 43/99 -
OLG Frankfurt am Main
Um einen ausländischen Schiedsspruch für vollstreckbar erklären zu lassen, muß nur der Spruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt werden. Allerdings kann das Gericht eine Übersetzung verlangen.
Das Nachlaßgericht darf das Original des eröffneten eigenhändigen Testaments selbst dann nicht herausgeben, wenn es persönliche Mitteilungen an die Hinterbliebenen enthält
In Prozessen mit Vertretungszwang können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden.
Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes,
Beschl. v. 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - Bundesgerichtshof
Übersendet ein Arzt dem Sozialgericht nur einen unbearbeiteten Computerausdruck über einen Patienten so entsteht nicht die für bestimmte besondere Leistungen eines sachverständigen Zeugen vorgesehene Gebühr. Der Arzt ist wie ein Zeuge zu entschädigen.