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Ursächlichkeit einer besonderen Systembindung für die herausgehobene Stellung bei durch qualifiziertes Fachwissen gekennzeichneten Spezialisten.

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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 2.99 vom 18.03.1999

Rechtsgebiete:BVFG
Schlagworte:Deutscher Volkszugehöriger als Augenchirurg an einem Militärkrankenhaus im Rang eines Oberstleutnants der früheren Sowjetarmee, herausgehobene berufliche Stellung deutscher Volkszugehöriger im Herkunftsland, besondere Bindung an das totalitäre System wegen Mitgliedschaft in der KPdSU, Ursächlichkeit einer besonderen Systembindung für die herausgehobene Stellung bei durch qualifiziertes Fachwissen gekennzeichneten Spezialisten.
Stichwort:Ursächlichkeit einer besonderen Systembindung für die herausgehobene Stellung bei durch qualifiziertes Fachwissen gekennzeichneten Spezialisten.
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Statusausschlußvorschrift des § 5 Nr. 1 d BVFG billigt es einem deutschen Volkszugehörigen zu, innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaft der früheren Sowjetunion nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen.

2. Eine besondere Bindung an das totalitäre System im Sinne des § 5 Nr. 1 d BVFG ist nicht bereits bei einer lediglich passiven Mitgliedschaft in der früheren KPdSU gegeben.

3. Zur Ursächlichkeit einer besonderen Systembindung für das Erreichen der herausgehobenen Stellung bei Personen, die als Spezialisten zu der durch qualifiziertes Fachwissen gekennzeichneten sog. Intelligenz der früheren Sowjetunion gehörten (hier: Augenchirurg an einem Militärkrankenhaus im Rang eines Oberstleutnants der früheren Sowjetarmee).

Urteil des 5. Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 2.99 -

I. VG Köln vom 29.06.1995 - Az.: VG 17 K 4819/92 -
II. OVG Münster vom 17.03.1998 - Az.: OVG 2 A 4942/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 2.99




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