1. Die dem Dienstverpflichteten gegenüber erfolgende Ankündigung des Dienstherrn, an einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung festhalten zu wollen, ist als Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte.
2. Voraussetzung für die Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 BGB ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen widerrechtlicher Drohung und Abgabe der Willenserklärung.
3. Die widerrechtliche Drohung mit der Aufrechterhaltung einer unbegründeten fristlosen Kündigung ist für den Abschluß eines Aufhebungsvertrags dann nicht ursächlich, wenn sich der Dienstverpflichtete (hier: Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer) bei Abschluß des Aufhebungsvertrags dessen bewusst ist, daß die fristlose Kündigung mangels Kündigungsgrundes unbegründet war.
4. Der am Arbeitsplatz erfolgende Abschluß eines Vetrags über die Aufhebung des Dienstvertrags stellt kein Haustürgeschäft dar.