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Ursache

Entscheidungen der Gerichte

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 00.2474 vom 27.09.2007

1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt.

2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann so ausgelegt und angewendet werden, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).

3. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG kann (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) im Erlaubnisverfahren als Rechtsgrundlage für eine zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" erforderliche Ausgleichszahlung herangezogen werden.

4. Der Umfang, in dem die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen aus den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG folgenden Mitwirkungspflichten entspricht.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 7 U 114/03 vom 26.07.2006

Der Beweis für eine vorsätzliche Brandstiftung obliegt dem Versicherer. Generelle Beweiserleichterungen kommen ihm hierbei nicht zugute. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Führung dieses Beweises nicht überspannt werden. Es genügt auch ein nur mittelbarer oder Indizienbeweis.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 19 U 120/05 vom 05.04.2006

Zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schweißarbeiten und dem Ausbruch eines Brandes.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 3 U 220/05 vom 02.03.2006

1. Ein Autofahrer darf den Verkehrsfluss nicht dadurch behindern, dass er ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst.

2. Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden beruht auf dem Erfahrungssatz, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist. Voraussetzung für seine Anwendung ist deshalb das Vorliegen einer Standardsituation, in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann.

3. Die für die Anwendung des für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der Unfallkonstellation fehlt, wenn ein Umstand vorliegt, der als Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vordermanns in Betracht kommt, etwa ein dem Auffahren unmittelbar vorausgegangener Spurwechsel des Vordermanns oder dessen dem Auffahren vorangegangenes grundloses Abbremsen. Ist ein solcher atypischer Umstand unstreitig, fehlt die Typizität der Unfallkonstellation und damit die Voraussetzung für eine Anwendung des Anscheinsbeweises.

BAG – Urteil, 1 AZR 133/04 vom 26.07.2005

Hat sich ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Gleitzeitregelung in zulässiger Weise aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem abgemeldet und anschließend an einer Warnstreikkundgebung teilgenommen, vermindert sich seine vertragliche Sollarbeitszeit nicht um die Zeit der Kundgebungsteilnahme. Dementsprechend verringert sich der Lohnanspruch nicht.

BAG – Urteil, 5 AZR 389/04 vom 13.07.2005

Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen. Ist er innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (teilweise Aufgabe von Senat 4. Dezember 1985 - 5 AZR 656/84 - AP HGB § 63 Nr. 42 = EzA HGB § 63 Nr. 40).

BAG – Urteil, 9 AZR 143/04 vom 15.03.2005

Bei der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell bewirkt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. § 7 Abs. 4 BUrlG. Zu diesem Zeitpunkt offene Urlaubsansprüche sind daher nur dann abzugelten, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verfallen sind und die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung erfüllt sind. § 51 Abs. 1 BAT und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 enthalten keine davon abweichenden Regelungen.

BAG – Urteil, 7 AZR 131/04 vom 10.11.2004

Reisezeiten, die ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, um an einer erforderlichen Schulungsveranstaltung teilzunehmen, können nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung begründen. Das setzt voraus, dass die Teilzeitbeschäftigung die Ursache dafür ist, dass die Reise außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wurde. Daran fehlt es, wenn die Reise auch dann außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hätte, wenn das Betriebsratsmitglied vollzeitbeschäftigt gewesen wäre.

BAG – Urteil, 8 AZR 391/03 vom 28.10.2004

Bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang ist eine auf den gesamten Betrieb, einschließlich des später übergehenden Betriebsteils, bezogene Sozialauswahl durchzuführen.

BAG – Urteil, 1 AZR 493/03 vom 26.10.2004

1. Die Wahrung der Schriftform des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Interessenausgleichs.

2. Wenn zwischen den Betriebsparteien kein wirksamer Interessenausgleich zu Stande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung ausschöpfen und erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen. Hiervon können ihn formlose Mitteilungen des Betriebsratsvorsitzenden nicht entbinden. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, schuldet er den Arbeitnehmern, die infolge der Betriebsänderung entlassen werden, nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich.

BAG – Urteil, 7 AZR 7/04 vom 25.08.2004

1. Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen. Das setzt die zutreffende Prognose des Arbeitgebers voraus, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr besteht.

2. Die Prognose des Arbeitgebers ist nicht deshalb unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet hätte beschäftigt werden können und der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluss erkennen konnte. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf das konkrete Projekt beziehen. Dessen hinreichend sicherer künftiger Wegfall begründet den nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf und damit den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.

BAG – Urteil, 8 AZR 159/03 vom 22.04.2004

Das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII greift ein, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung seines Arbeitskollegen beanstandet und ihm dabei einen Schubser mit der Hand vor die Brust gibt. Eine betriebliche Tätigkeit liegt nämlich vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt.

BAG – Urteil, 2 AZR 667/02 vom 11.12.2003

1. Auf Pflichtverletzungen beruhende Minderleistungen des Arbeit-nehmers können geeignet sein, eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen zu rechtfertigen.

a) Der Arbeitnehmer muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten.

b) Kennt der Arbeitgeber lediglich die objektiv messbaren Arbeits-ergebnisse, so genügt er im Kündigungsschutzprozess seiner Darle-gungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben, also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten. Alsdann ist es Sache des Arbeitnehmers, hierauf zu entgegnen, zB darzulegen, warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. Trägt der Arbeitnehmer derartige Umstände nicht vor, gilt das schlüssige Vorbringen des Arbeitgebers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Es ist dann davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft.

2. Eine personenbedingte Kündigung wegen Minderleistungen setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer gegen die subjektiv zu bestimmende Leistungspflicht verstößt. Es kommt darauf an, ob die Arbeitsleistung die berechtigte Erwartung des Arbeitgebers von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unterschreitet, dass ihm ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar wird.

BAG – Urteil, 5 AZR 500/02 vom 24.09.2003

Erwirkt der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits, so ist ihm mangels besonderer, von ihm darzulegender Umstände nicht unzumutbar (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG), der Aufforderung des Arbeitgebers nachzukommen, die Beschäftigung entsprechend der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vorläufig wieder aufzunehmen.

BAG – Urteil, 6 AZR 374/02 vom 11.09.2003

Nach § 6 Abs. 2 Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA ist der Geldwert eines Arbeitszeitguthabens ua. auszuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen oder anderen von ihm nicht zu vertretenden persönlichen Gründen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses das Zeitguthaben nicht ausgleichen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach der Freistellungserklärung des Arbeitgebers arbeitsunfähig erkrankt. Unerheblich ist, ob und inwieweit der Arbeitnehmer einen bereits im voraus gewährten Arbeitszeitausgleich seinen Vorstellungen entsprechend nutzen kann.

BAG – Beschluss, 1 ABR 11/02 vom 06.05.2003

1. Für die gerichtliche Überprüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines durch Spruch der Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans kommt es auf die objektiven Umstände an, wie sie im Aufstellungszeitpunkt tatsächlich vorlagen. Ob diese Umstände der Einigungsstelle bekannt waren oder bekannt sein konnten, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.

2. Der Umfang der nach § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zulässigen Belastung des Unternehmens richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Der in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG enthaltenen Grenzziehung ist zu entnehmen, daß das Gesetz bei einem wirtschaftlich wenig leistungsstarken Unternehmen im Falle der Entlassung eines großen Teils der Belegschaft auch einschneidende Belastungen bis an den Rand der Bestandsgefährdung für vertretbar ansieht.

BAG – Urteil, 2 AZR 51/02 vom 27.03.2003

1. Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar.

2. Dieser Eingriff führt jedoch dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

3. Ist die Videoüberwachung entgegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt worden, so ergibt sich aus diesem Verstoß jedenfalls dann kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist.

BAG – Urteil, 9 AZR 457/01 vom 03.12.2002

1. Der Freistaat Sachsen war nach der Ursprungsfassung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit berechtigt, Altersteilzeitwünschen von Grundschullehrern, die zwar das 55. aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hatten, ohne weiteres abzulehnen.

2. Hat der - auch öffentliche - Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu treffen, ist diese Entscheidung in vollem Umfange auf ihre Billigkeit gerichtlich überprüfbar. Stellt das Gericht fest, daß sie unbillig ist, hat es eine eigene Sachentscheidung zu treffen.

BAG – Urteil, 5 AZR 356/01 vom 09.10.2002

Von dem in § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG angelegten Grundsatz, daß für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung die Arbeit allein aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sein muß, kann durch Tarifvertrag abgewichen werden.

BAG – Urteil, 10 AZR 180/01 vom 12.06.2002

Wird ein Kündigungsschutzprozeß nach Konkurseröffnung gegen den Konkursverwalter fortgesetzt und schließen die Parteien sodann einen Abfindungsvergleich, handelt es sich bei dem Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers in der Regel um eine Masseschuld.

BAG – Urteil, 3 AZR 358/01 vom 28.05.2002

Es ist Sache der Versorgungsordnung, die Regeln für die Berechnung der nach § 6 BetrAVG zu zahlenden vorgezogenen Betriebsrente aufzustellen. Die Berechnungsregeln müssen aber billigenswert sein. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die getroffene Regelung die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, die Wahl des vorgezogenen Bezuges der Betriebsrente kostenneutral auszugestalten, wesentlich überschreitet.

BAG – Urteil, 2 AZR 730/00 vom 16.05.2002

1. Die Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG ist von der Schwangeren zu vertreten, wenn sie auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist (Verschulden gegen sich selbst).

2. Einen solchen gröblichen Verstoß stellt es nicht dar, wenn die Schwangere die Bescheinigung über die Schwangerschaft mit normaler Post an den Arbeitgeber versendet und der Brief dann aus ungeklärter Ursache verloren geht. Mit einem Verlust des Briefes auf dem Beförderungswege muß die Schwangere nicht von vornherein rechnen.

BAG – Urteil, 5 AZR 2/01 vom 17.04.2002

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, läßt dies den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts unberührt, wenn der Arbeitgeber mit der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit sicher rechnen muß.

BAG – Urteil, 5 AZR 588/00 vom 13.02.2002

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch aus § 11 MuSchG grundsätzlich aus (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Bewirkt eine bestehende Krankheit erst bei Fortführung der Beschäftigung die weitere Verschlechterung der Gesundheit und dadurch die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, kommt es darauf an, ob die Ursache hierfür ausschließlich in der Schwangerschaft liegt. In diesem Falle ist der Anspruch auf Mutterschutzlohn gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorrangig.

BAG – Urteil, 6 AZR 709/00 vom 13.12.2001

Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der an Heiligabend oder an Silvester nach 12:00 Uhr zur Arbeitsleistung herangezogen wird, hat keinen Anspruch auf Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d BAT, wenn ihm für die an den Vorfesttagen geleistete Arbeit später entsprechende bezahlte Freizeit gewährt wird.

BAG – Urteil, 9 AZR 80/01 vom 11.12.2001

Die öffentliche Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit ersetzt im Passivprozeß des Konkursverwalters gegen den Massegläubiger nicht die Darlegung und den Beweis der Massearmut.

BAG – Urteil, 3 AZR 128/01 vom 11.12.2001

Wird eine endgehaltsbezogene Versorgungsordnung durch eine beitragsorientierte Versorgungsordnung abgelöst, auf Grund deren sich die Anwartschaften der Arbeitnehmer mit erdientem - entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG berechnetem - Besitzstand weiter erhöhen, so kann regelmäßig erst bei Ausscheiden des Arbeitnehmers festgestellt werden, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt. Daran fehlt es, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest das erhält, was er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik des Berechnungsfaktors "Gehalt" erreicht hatte.

BAG – Urteil, 3 AZR 550/00 vom 20.11.2001

1. Der Arbeitgeber muß bei der Ausgestaltung der betrieblichen Invaliditätsversorgung insbesondere die Unverfallbarkeitsvorschriften der §§ 1 und 2 BetrAVG beachten. Die betriebliche Invaliditätsversorgung kann nicht davon abhängig gemacht werden, daß bei Eintritt der Invalidität das Arbeitsverhältnis noch besteht.

2. Erhält ein Versorgungsberechtigter aus der Sozialversicherung lediglich wegen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit statt einer Erwerbsunfähigkeitsrente die niedrigere Berufsunfähigkeitsrente, so kann eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, daß er sich auf seine betriebliche Invaliditätsversorgung die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente anrechnen lassen muß.

BAG – Urteil, 5 AZR 245/00 vom 24.10.2001

Begehrt ein Arbeitnehmer, der Arbeit auf Abruf nach § 4 BeschFG bzw. § 12 TzBfG zu leisten hat, Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG, hat er die tatsächlichen Umstände vorzutragen, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß die Arbeit allein wegen des Feiertages ausgefallen ist. Der Arbeitgeber hat sich hierzu konkret zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO) und tatsächliche Umstände dafür darzulegen, daß der Feiertag für den Arbeitsausfall nicht ursächlich war.

Gibt es für den Arbeitsausfall keine objektiven Gründe außer dem, daß an einem Wochenfeiertag nicht gearbeitet werden darf, ist auf Grund der Darlegung des Klägers davon auszugehen, daß die Arbeit wegen des Feiertages ausgefallen ist. In diesem Falle besteht ein Anspruch auf Feiertagsvergütung.

BAG – Urteil, 5 AZR 699/99 vom 22.08.2001

1. Besteht zwischen einem beendeten und einem neubegründeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, wird der Lauf der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht erneut ausgelöst.

2. Der Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen ist erschöpft, wenn die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit 42 Kalendertage erreicht.

3. Zeiten der witterungsbedingten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach § 62 Manteltarifvertrag für die Waldarbeiter der Länder und Gemeinden (MTW) vom 26. Januar 1982 sind auf den Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG nicht anzurechnen. Der entgegenstehende § 45 Abs. 10 MTW ist unwirksam.

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