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Urlaubsplan

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 184/08 vom 22.07.2009

§ 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 7 KatSG beinhaltet einen gesetzlichen Freistellungsanspruch für Bundesbeamte, die an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen im Katastrophenschutz teilnehmen, wobei nicht zwischen dem Katastrophenschutz im Verteidigungsfall und in Friedenszeiten unterschieden wird.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 778/08 vom 29.01.2009

Die Regelung zum zeitlichen Umfang des Erholungsurlaubs unter § 7 des Manteltarifvertrages Nr. 10 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 01.08.2006 - wonach der Urlaub "auf der Basis von vollen Kalendertagen" im Umfang von 32 bis 42 Kalendertagen/Urlaubsjahr zu gewähren ist -, ist dahin auszulegen, dass eine Umrechnung der Zahl der individuellen Urlaubs-/Kalendertage in tatsächliche Arbeits-/Schichttage des betreffenden Arbeitnehmers stattzufinden hat. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass die tariflich normierten Urlaubs-/Kalendertage ihm in diesem Umfang allein an dienstplanmäßigen Arbeitstagen gewährt werden.

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 11 TaBV 58/08 vom 14.01.2009

Einzelfallentscheidung zum Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einseitigen Änderungen einer - nicht mitbestimmten - Urlaubsplanung für das laufende Urlaubsjahr

BAG – Urteil, 9 AZR 164/08 vom 16.12.2008

1. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat. Deshalb kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten (nachträgliche Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB).

2. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatzurlaub nach § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Die Haftung des Arbeitgebers ist nur ausgeschlossen, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Führt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Kurzarbeit ein, hat er die hierdurch nachträglich eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten.

LAG-KOELN – Urteil, 5 Sa 843/08 vom 27.10.2008

1. Nach der Eingruppierungsregelung im TV-Ä ist derjenige Oberarzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

2. Dafür ist es nicht ausreichend, wenn der Arzt in der Vergangenheit in dienstlichen Unterlagen und Vorlesungsverzeichnissen als Oberarzt bezeichnet worden ist (Titularoberarzt).

3. Auch die Abwesenheitsvertretung des Chefarztes, soweit sie nicht mehr als 50 % der Arbeitszeit ausmacht, reicht hierfür nicht aus.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 17 Sa 153/08 vom 25.08.2008

1.) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erlischt mit der Verschmelzung des Erlaubnisträgers auf ein anderes Unternehmen.

2.) Eine nach der Verschmelzung neu erteilte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wirkt auf den Zeitpunkt der Verschmelzung zurück, wenn die aufnehmende Gesellschaft bei Abschluss des notariellen Verschmelzungsvertrages einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt hat und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.

3.) Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers für die Dauer von einem Monat auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages reicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher aus, wenn der Verleiher während dieser Beschäftigungszeit keine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG besitzt.

4.) Dies gilt auch dann, wenn der Verleiher keine Kenntnis vom Verlust der Erlaubnis hatte und während der übrigen Vertragszeit mit dem Arbeitnehmer im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG ist oder wenn der Arbeitnehmer ansonsten auf der Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages bei dem Entleiher eingesetzt wird.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 17 Sa 856/07 vom 10.03.2008

Die Eingliederung in die Betriebsorganisation und die Erteilung von arbeitsrechtlichen Weisungen stellen die wesentlichen Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Dienstvertrag dar.

Eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf der Grundlage eines Dienst-/Werkvertrages im Betrieb eines anderen Unternehmens eingesetzt wird und es dabei nur gelegentlich zu arbeitsrechtlichen Weisungen des Dienstberechtigten/Werkbestellers kommt.

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 698/07 vom 19.10.2007

Die Neuvergabe von Rettungsdiensten an einen anderen Auftragnehmer durch einen Landkreis ist auch ohne Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des vom bisherigen Auftragnehmer eingesetzten Personals als Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB anzusehen, wenn der Landkreis für die Durchführung der Dienste sämtliche materiellen Betriebsmittel (wie Wachgebäude, Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände) zur Verfügung stellt, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Betriebsmittel vom neuen Auftragnehmer eigenwirtschaftlich genutzt werden (gegen LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01 -).

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 17 Sa 864/07 vom 27.08.2007

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf der Grundlage eines Werkvertrages im Betrieb eines anderen Unternehmens eingesetzt und kommt es dabei nur gelegentlich unter Abweichung vom normalen Tagesablauf zu arbeitsrechtlichen Weisungen des Werkbestellers, so führt dies nicht zur Annahme einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 6 Sa 1045/05 vom 07.05.2007

1. 3 aufeinanderfolgende Erstbescheinigungen von 2 unterschiedlichen Ärzten, nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber, vorheriger Eigenkündigung samt Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegegnstände aus dem Betrieb am letzten tatsächlichen Arbeitstag, gut 6 Wochen vor Ablauf der ordentliche Kündigungsfrist begründen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

2. Bei Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen spricht eine Vermutung zugunsten zu Gunsten der Freiheit der Meinungsäußerung des Arbeitnehmers nach Art.5 GG, wenn diese Meinungsäußerung im Rahmen einer öffentliche Diskussion erfolgt( BAG 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 -). Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer vor diesem Hintergrund einen den Arbeitgeber belastenden Zeitungsartikel initiiert; darin liegt keine arbeitsvertragliche Loyalitäts - bzw. Pflichtverletzung.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 647/06 vom 27.11.2006

Einzelfall der Kontrolle einer Vertragsklausel auf unangemessene Benachteiligung.

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 23/06 vom 06.10.2006

Die Vorschrift des § 11 des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 01.12.1996 stellt keine tarifliche Besetzungsregelung im Sinne einer Betriebsnorm gem. § 3 Abs. 2 TVG dar.

BAG – Urteil, 5 AZR 389/04 vom 13.07.2005

Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen. Ist er innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (teilweise Aufgabe von Senat 4. Dezember 1985 - 5 AZR 656/84 - AP HGB § 63 Nr. 42 = EzA HGB § 63 Nr. 40).

LAG-HAMM – Urteil, 11 Sa 688/04 vom 21.10.2004

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers nach § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG gerechtfertigt, wenn die befristete Einstellung für 10 1/2 Monate zur "Vertretung der 1. Erholungsurlaubsreihe" erfolgt, welche aus einer Aneinanderreihung der jährlichen Erholungsurlaubszeiten von 15 Arbeitnehmern gebildet ist.

Der durch die "1. Erholungsurlaubsreihe" dargestellte Beschäftigungsbedarf besteht Jahr für Jahr in gleicher Weise. Ein derartiger Dauerbedarf rechtfertigt nicht den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt der Vertretung.

LAG-BERLIN – Urteil, 6 Sa 777/04 vom 20.08.2004

Lehnt der Arbeitgeber lediglich die Verlängerung eines bereits bewilligten Urlaubs ab, ohne sich zum Antrag des Arbeitnehmers auf weitere Urlaubszeiträume zu äußern, so liegt hinsichtlich dieser eine konkludente Bewilligung vor.

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 81/04 vom 09.08.2004

Für die Einrichtung einer Einigungsstelle erfordert der Verhandlungsanspruch des § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht, dass die Betriebsparteien förmliche Verhandlungen über den streitigen Regelungsgegenstand aufgenommen haben.

Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne jede weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft, weil die Gegenseite jegliche Änderungsvorschläge ablehnt und an der bisherigen Regelung festhalten will (im Anschluss an: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.1998 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Sachsen, Beschluss vom 12.10.2001 - NZA-RR 2002, 362; a.A.: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.11.1988 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 13).

BAG – Beschluss, 1 ABR 37/01 vom 28.05.2002

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erstreckt sich auch auf die Gewährung von sog. Bildungsurlaub nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder. Es betrifft auch insoweit lediglich die Aufstellung allgemeiner Freistellungsgrundsätze und eines Freistellungsplans und ggf. die Festsetzung der zeitlichen Lage der Arbeitsfreistellung im Einzelfall.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, PL 15 S 978/01 vom 12.03.2002

Die Einführung der Version "VESA II" des Computerprogramms VESA-BAföG bei den Studentenwerken stellt weder eine Einführung einer grundsätzlich neuen Arbeitsmethode noch eine Regelung der Arbeitsorganisation dar.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 11 (13) Sa 1611/00 vom 28.02.2002

1. Weder aus § 11 Nr. 3 Abs. 2 MTV-Metall NRW vom 29.02.1988 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 23.10.1997 noch aus § 12 Nr. 3 Abs. 2 MTV-Metall NRW in seiner aufgrund des vorgenannten Änderungstarifvertrages ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung ergibt sich eine Abweichung von den nach § 7 Abs. 4 BUrlG maßgeblichen Urlaubsabgeltungsregeln.

2. Die von der st. Rspr. des BAG (z. B. BAG 05.12.1995 - 9 AZR 871/94 - AP Nr. 70 zu § 7 BUrlG Abgeltung) als Voraussetzung für das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 4 BUrlG geforderte Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs bei unterstelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses liegt auch bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) nicht vor (im Anschluss an BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - EzA § 74 SGB V Nr. 1).

3. Dem Arbeitgeber ist es nicht nach § 242 BGB versagt, sich im Hinblick darauf, dass die über das Ende des Urlaubsjahres bzw. den Ablauf des Übertragungszeitraums fortdauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeits- bzw. Wegeunfall entstanden ist, auf das Erlöschen des Urlaubsabgeltungsanspruchs am 31.12. des Urlaubsjahres bzw. am 31.03. des Folgejahres zu berufen.

BAG – Urteil, 6 AZR 718/00 vom 25.10.2001

1. Die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis eines bei einer Gemeindeverwaltung beschäftigten Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BMT-G II auf Grund des Bezugs einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit allen Rechten und Pflichten ruht, ist als Beschäftigungszeit gemäß § 6 BMT-G II anzurechnen.

2. Hat das Berufungsgericht eine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und zu ihrer Begründetheit nichts aufgeführt, kann das Revisionsgericht dennoch eine abschließende Entscheidung in der Sache treffen, wenn im Berufungsurteil die für die Sachentscheidung maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind und weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist. In diesem Fall bedarf es einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht nicht (im Anschluß an BGH Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91 - LM ZPO § 256 Nr. 168).

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 11 Sa 1180/00 vom 30.11.2000

1. Werden einem mit der Geschäftsführung beauftragten Arbeitnehmer, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD auch zur Dienststellenleitung gehört (§ 4 Abs. 1 MVG-EKD) und bei dessen außerordentlicher Kündigung deshalb die Mitarbeitervertretung nach § 44 Satz 1 MVG-EKD nicht gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 lit. b MVG-EKD zu beteiligen ist, die für den Ausschluss dieses Beteiligungsrechts maßgeblichen Aufgaben (Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern) entzogen, entfällt der Grund für diesen Auschluss.

2. Eine nach Entzug dieser Aufgaben gegenüber einem ehemals mit der Geschäftsführung beauftragten Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung, an der die Mitarbeitervertretung entgegen §§ 45 Abs. 1, 46 lit. b MVG-EKD nicht beteiligt worden ist, ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD unwirksam.

BAG – Urteil, 9 AZR 261/99 vom 20.06.2000

Leitsätze:

1. Hat ein Bauarbeitgeber unrichtige Eintragungen in die Lohnnachweiskarte für das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft vorgenommen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Berichtigung.

2. Hat der Arbeitnehmer für die Zeit eines vereinbarten Urlaubs Konkursausfallgeld erhalten, ist der Konkursverwalter berechtigt, den dem Arbeitnehmer zugeflossenen Betrag als gewährte Urlaubsvergütung in die Lohnnachweiskarte einzutragen.

Hinweise des Senats:
Kein Anspruch auf Berichtigung der Eintragungen in die Lohnnachweiskarte soweit der Anspruch auf Urlaubsvergütung auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen ist.

Aktenzeichen: 9 AZR 261/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 20. Juni 2000
- 9 AZR 261/99 -

I. Arbeitsgericht
Essen
- 4 (3) Ca 2062/98 -
Urteil vom 16. September 1998

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 7 Sa 1791/98 -
Urteil vom 15. April 1999

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 11 TaBV 29/08 vom 19.02.2009

SAECHSISCHES-LAG – Urteil, 2 Sa 96/07 vom 28.11.2007

LAG-HAMM – Urteil, 15 Sa 1894/06 vom 25.10.2007

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 SaGa 8/07 vom 05.04.2007

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 TaBV 16/06 vom 12.09.2006

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 Sa 485/06 vom 21.07.2006

LAG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 8 TaBV 1/05 vom 27.09.2005

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 Sa 141/05 vom 20.07.2005


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