Ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grundes an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gezahlten Urlaubskassenbeiträge verjährte unter der Geltung des BGB vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 21. November 2001 nach § 197 BGB aF innerhalb von vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zahlungen geleistet wurden (im Anschluss an BGH 10. Juli 1986 BGHZ 98,174).
Zahlt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für audrücklich bestimmte Monate Urlaubskassenbeiträge, erlischt damit seine Zahlungsverpflichtung für die bei der Zahlung bestimmten Monate. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse ist nicht berechtigt, solche Zahlungen auf Beitragsforderungen für andere, nicht ausgeglichene Monate oder auf Zinsforderungen gegen den Arbeitgeber anzurechnen. Aus § 18 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 VTV/Bau vom 20. Dezember 1999 ergibt sich nichts anderes.
1. Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der mit Hilfe nach Deutschland entsandter gewerblicher Arbeitnehmer bauliche Leistungen erbringt, schuldet der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft auch die Zahlung von Zinsen, wenn er mit der Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen in Verzug ist.
2. Ein entschuldbarer, Verzug ausschließender Rechtsirrtum liegt nicht vor, wenn ein polnisches, in Deutschland durch entsandte Arbeitnehmer Bauleistungen erbringendes Unternehmen deshalb keine Urlaubskassenbeiträge zahlt, weil zu ihren Gunsten ein nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil ergangen war, durch das festgestellt wurde, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen nicht besteht.