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Urlaubsgewährung im Übertragungszeitraum

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 428/98 vom 16.03.1999

Rechtsgebiete:BRTV f. gew. AN d. Garten-, Landschafts- u. Sportplatzbau
Schlagworte:Urlaubsgewährung im Übertragungszeitraum - schriftliche Geltendmachung - Ausschlußfrist
Stichwort:Urlaubsgewährung im Übertragungszeitraum
Leitsatz:Leitsätze:

Die Formvorschrift in § 6 Nr. 14 BRTV betrifft ausschließlich die in § 6 Nr. 9 BRTV zugelassene Übertragung des Urlaubs auf das gesamte folgende Urlaubsjahr, nicht die Anmeldung von Urlaubswünschen für Urlaubszeiten bis zum 31. März des Folgejahres (Anschluß an das Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - 9 AZR 284/93 - BAGE 77, 82, 84, 85 = AP Nr. 21 zu § 7 BUrlG Übertragung).

Hat der Arbeitgeber die Gewährung von Urlaub zu Unrecht verweigert und schuldet er deshalb dem Arbeitnehmer wegen des zum 31. März des Folgejahres erloschenen Urlaubsanspruchs Ersatzurlaub, erfaßt die vom Arbeitnehmer innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist erhobene Klage auf Zahlung von Urlaubsentgelt als Schadenersatz auch den erst nach Ablauf der Ausschlußfrist im Rechsstreit geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsgewährung.

Aktenzeichen: 9 AZR 428/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 16. März 1999
- 9 AZR 428/98 -

I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 4 Ca 2669/97-8 -
Urteil vom 16. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 6 Sa 1831/97 -
Urteil vom 13. Januar 1998
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 428/98




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