Kündigt ein Arbeitgeber außerordentlich, hilfsweise ordentlich und erklärt er gleichzeitig, dass für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmer unter Anrechnung auf noch offene Urlaubsansprüche freigestellt werde, so wird hierdurch der Erholungsurlaub nicht wirksam erteilt.
Das Urlaubsentgelt als Arbeitsentgelt, das während des Urlaubs des Arbeitnehmers gezahlt wird, ist ebenso wie dieses und im gleichen Umfang pfändbar (Fortführung BAG 11. Januar 1990 - 8 AZR 440/88 - AP TVG § 4 Gemeinsame Einrichtungen Nr. 11 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 57).
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).
Aktenzeichen: 9 AZR 405/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 20. Juni 2000
- 9 AZR 405/99 -
I. Arbeitsgericht
Urteil vom 25. September 1998
Münster
- 4 Ca 1189/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Mai 1999
Hamm
- 19 Sa 2337/98 -