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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUUrlaubsentschädigung 

Urlaubsentschädigung

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHES-LAG – Urteil, 16 Sa 402/06 vom 11.12.2006

1. Der tarifliche Urlaubsentschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes ist auf Kalenderjahr befristet, das sich an das dem Urlaubsjahr folgende Kalenderjahr anschließt, und muss innerhalb dieses weiteren Kalenderjahres gegenüber der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse geltend gemacht werden.

2. Die Bestimmung des § 15 Abs.2 VTV/Bau, wonach die Geltendmachung des Entschädigungsanpruch bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss erfolgen kann, greift nur dann ein, wenn es in dem Rechtsstreit um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren (auch) für das Urlaubsjahr geht.

3. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse trifft ohne entsprechende Aufforderung oder Bitte durch den Arbeitnehmer keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer über einen Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber über die Teilnahme am Urlaubskassenverfahren und das Datum von dessen rechtskräftigem Abschluss zu informieren.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 16/10 Sa 1756/05 vom 27.03.2006

§ 8 Nr. 8 BRTV/Bau schließt einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers wegen verfallenen Urlaubs gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft aus, wenn der Urlaubsanspruch nicht durch von Arbeitgeberseite zu leistende Beiträge gedeckt ist.

Bei der Zahlung von Sozialkassenbeiträgen kann der baugewerbliche Arbeitgeber nicht bestimmen, dass mit der Zahlung nur Beitragsforderungen für bestimmte tarifliche Leistungen und nur für bestimmte Arbeitnehmer getilgt sein sollen.

Fehlende Deckung des Urlaubsanspruchs kann der ehemalige Arbeitgeber des Arbeitnehmers daher nicht dadurch beseitigen, dass er einen Betrag in Höhe des Urlaubsentschädigungsanspruch als Beiträge für einen namentlich bezeichneten Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse zahlt.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 16 Ta 389/05 vom 28.09.2005

Für hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung iSv § 114 ZPO reicht es aus, wenn sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung oder Klärung der Fragen durch die Rechtsprechung von einem Kundigen nicht ohne Schwierigkeiten beantworten lassen.

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