Bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts ist im Geltungsbereich des MTV für die Arbeitnehmer des Gas- und Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerks im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg im Fall einer tariflichen Lohnerhöhung der nach § 13 Ziff. 1 Satz 2 auf der Grundlage des Vorjahres ermittelte effektive Stundenverdienst entsprechend der prozentualen Lohnsteigerung zu erhöhen. Sofern der Arbeitgeber die Lohnerhöhung teilweise oder vollständig auf bisher gewährte übertarifliche Vergütungen wirksam anrechnet, wird nur die verbleibende tatsächliche Erhöhung hinzugerechnet.
Aktenzeichen: 9 AZR 431/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 17. November 1998
- 9 AZR 431/97 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 3 Ca 473/95 -
Urteil vom 31. Mai 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 7 Sa 58/96 -
Urteil vom 09. Januar 1997