Die Entscheidung befasst sich mit Urlaubsentgelt- sowie Restansprüchen auf Entgeltfortzahlung eines Arbeitnehmers, der die vom Arbeitgeber vorgenommene Berechnung der pro Urlaubstag bzw. Arbeitsunfähigkeitstag zu zahlenden Vergütung auf kalendertäglicher Basis, also Jahresvergütung geteilt durch 364 Kalendertage, beanstandet. Der in diesem Zusammenhang zur Anwendung kommende Tarifvertrag verteilt die Wochenarbeitszeit nicht auf Arbeitstage auf, sondern sieht ein Schichtmodell mit regelmäßig unbezahlten Freischichten vor und sieht sowohl für die urlaubstägliche wie auch für die krankheitstägliche Vergütung den Betrag von Jahresvergütung geteilt durch 364 Kalendertage vor.
Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der verfallenen Vergütungsansprüche zu leisten hat.
1. Es zählt nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, ob die durch den Arbeitgeber nach § 16 MTV des privaten Omnibusgewerbes in Schleswig-Holstein unstreitig tarifgerecht erfolgte Abrechnung des Urlaubsentgelts mit den gesetzlichen Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes in Einklang steht.
2. Das Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezieht sich auf die Durchführung der Rechtsnorm (hier: § 16 MTV n.F.), nicht aber darauf, ob die Rechtsnorm ihrerseits gegen höherrangiges Recht (hier: § 12 BurlG) verstößt. Das Überwachungsrecht besteht gegenüber dem Arbeitgeber, der die Rechtsnorm (hier: § 16 MTV n.F.) zu beachten hat, nicht jedoch gegenüber dem Normgeber (hier: den Tarifvertragsparteien), der die Rechtsnorm erlassen hat.
1. Bei der Bemessung der Höhe des Urlaubslohnes (Geldfaktor) gemäß § 14 Ziff. 2.1 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) bleiben Mehrarbeitsstunden unberücksichtigt.
2. Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG (Geldfaktor) bleiben Mehrarbeitsstunden sowohl hinsichtlich der Zuschläge als auch bezüglich der Grundvergütung unberücksichtigt.
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt.
2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann so ausgelegt und angewendet werden, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).
3. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG kann (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) im Erlaubnisverfahren als Rechtsgrundlage für eine zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" erforderliche Ausgleichszahlung herangezogen werden.
4. Der Umfang, in dem die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen aus den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG folgenden Mitwirkungspflichten entspricht.
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Trans-portwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Trans-portwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG lässt zu, dass die Tarifvertragsparteien sowohl den Geld- als auch den Zeitfaktor der gesetzlichen Berechnungsweise des § 4 Abs. 1 EFZG abändern können.
Durch die Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf den Vergütungsanspruch für höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 7 Ziffer 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht in seiner Substanz angetastet.
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Die Öffnungsklausel in § 4 Abs. 4 EFZG lässt zu, dass die Tarifvertragsparteien sowohl den Geld- als auch den Zeitfaktor der gesetzlichen Berechnungsweise des § 4 Abs. 1 EFZG abändern können.
Durch die Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf den Vergütungsanspruch für höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 7 Ziffer 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht in seiner Substanz angetastet.
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Trans-portwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss in nicht verkündeten Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, sondern kann auch in den Gründen erfolgen.
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).
1. Eine tarifliche Vergütungsregelung, die dazu führt, dass Mutterschutzfristen nicht in die Bemessungsgrundlage eines ergebnisbezogenen Entgelts einbezogen werden, beinhaltet die Vereinbarung einer geringeren Vergütung iSd. § 612 Abs. 3 Satz 2 BGB.
2. Da es sich bei den Mutterschutzfristen um besondere Schutzvorschriften handelt, die wegen des Geschlechts gelten, ist die dadurch bedingte Kürzung des ergebnisbezogenen Entgelts unzulässig und führt zu einem unverminderten Entgeltanspruch.
Bei der Berechnung der dem Heimarbeiter nach § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist zustehenden Verdienstsicherung sind das Stückentgelt, der Unkostenzuschlag und der Krankengeldzuschlag zu berücksichtigen; Feiertagsgelder sind stets außer Ansatz zu lassen. Urlaubszahlungen sind einzubeziehen, soweit dem Heimarbeiter auf seinen Antrag Urlaub gewährt worden ist.
1. Die Tarifvertragsparteien der Metallindustrie haben in § 2.3 Urlaubsabkommen einen gesetzlich nicht vorgesehenen Anspruch geschaffen, nach dem bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers im fortbestehenden Arbeitsverhältnis eine Abgeltung des infolge Krankheit nicht erfüllbaren Urlaubsanspruchs zu erfolgen hat. Der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt demgegenüber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs bei Fortbestehen voraus.
2. Der tarifvertragliche Abgeltungsanspruch nach § 2.3 Urlaubsabkommen geht im Falle der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 115 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit in Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitslosengeldes über; denn er ist Arbeitsentgelt im Sinne von § 143 Abs. 1 SGB III. Das gebietet die Auslegung dieser Vorschrift. § 143 SGB III will im Interesse der Versichertengemeinschaft verhindern, dass der Arbeitslose neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich eine Lohnersatzleistung bezieht.
Verweist ein Arbeitsvertrag für den Urlaub auf die Geltung tariflicher Regelungen, ist das regelmäßig als Bezugnahme auf den gesamten tariflichen Regelungskomplex "Urlaub" zu verstehen. Dazu gehört auch ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld.
Auf eine solche Bezugnahmeklausel ist die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Die Regelung ist hinreichend klar. Auf die Unklarheitenregel darf nur zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben.
Zur Vermeidung einer Benachteiligung sind die Tage, an denen ein ehrenamtlicher Helfer des Technischen Hilfswerks (THW) während der Dauer seines Erholungsurlaubs zu einem Einsatz herangezogen wird, nicht auf den Urlaubsanspruch anzurechnen. Der herangezogene Helfer hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf erneute Gewährung.
1. Die Tarifvertragsparteien sind frei, den unbestimmten Rechtsbegriff der arbeitnehmerähnlichen Person iSd. § 12a TVG auszufüllen, wenn sie den Geltungsbereich von Tarifverträgen für diesen Personenkreis festlegen wollen.
2. Rundfunkgebührenbeauftragte können arbeitnehmerähnliche Personen iSv. § 12a TVG sein.
Nimmt die Urlaubskasse des Baugewerbes einen Arbeitgeber auf Zahlung von Beiträgen mit der Behauptung in Anspruch, dieser unterhalte eine selbstständige (Bau-) Betriebsabteilung, so trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für die hierfür erforderlichen Tatsachen. Erbringt der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ausschließlich in Deutschland mit entsandten Arbeitnehmern bauliche Leistungen und ist streitig, ob der Arbeitgeber hierfür einen eigenen Leitungsapparat eingerichtet hat, genügt er seiner prozessualen Erklärungslast nicht mit der pauschalen Behauptung, die Geschäftsleitung nähme "alle Leitungsaufgaben" vom Ausland aus wahr.
1. Eine in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage, die sich auf neues Vorbringen stützt, ist nur zulässig, wenn die Berücksichtigung der neuen Tatsachen nach § 67 ArbGG zugelassen ist.
2. Bis zum 31. Dezember 2003 waren nach § 1 AEntG die das Urlaubskassenverfahren regelnden allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Baugewerbes auf Arbeitsverhältnisse entsandter Arbeitnehmer anwendbar, soweit in einem Betrieb oder in einer selbständigen Betriebsabteilung iSd. § 211 Abs. 1 SGB III zumindest überwiegend baugewerbliche Leistungen erbracht wurden. Zusätzlich mussten die Voraussetzungen des Geltungsbereichs der Tarifverträge des Baugewerbes erfüllt sein. Mit der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neuregelung ist die Erweiterung des Betriebsbegriffs im AEntG entfallen. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG verweist jetzt auf den im fachlichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Tarifverträge verwandten Betriebsbegriff.
3. Die Erstreckung nach § 1 Abs. 1 AEntG findet nur statt, soweit die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt sind. Fällt ein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich der am 17. Januar 2000 mit Wirkung vom 1. Juni 1999 eingeführten Einschänkungen der Allgemeinverbindlichkeit, ist das Urlaubskassenverfahren auf Arbeitsverhältnisse der dem Betrieb zuzuordnenden Arbeitnehmer nicht anwendbar.
4. Die im Anhang der Allgemeinverbindlicherklärung enthaltene Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit für Betriebe der Metallindustrie stellt allein auf die fachliche Ausrichtung von Betrieben, nicht auf die selbständiger Betriebsabteilungen ab.
5. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 AEntG ist zum 1. Januar 2004 aufgehoben worden. Sie kann auch für Zeiträume davor nicht mehr angewandt werden.
6. Die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister begründet nach § 15 Abs. 3 HGB ein Vertrauen Dritter dahingehend, dass die Niederlassung tatsächlich selbständig geführt wird.
§ 1 AEntG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung war insoweit unvereinbar mit dem europarechtlichen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit, als er die urlaubs- und urlaubskassenrechtlichen Bestimmungen im BRTV und im VTV auch auf Arbeitgeber mit Sitz in Portugal erstreckte. Die Neufassung des § 1 AEntG durch das Gesetz vom 19. Dezember 1998 hat die potentielle Begünstigung inländischer Arbeitgeber aufgehoben. Seit In-Kraft-Treten der Änderung am 1. Januar 1999 ist die Erstreckungsnorm uneingeschränkt anwendbar.
Für die Feststellung, ob und in welchem Maße "zuschlagspflichtige Mehrarbeit" iSv. § 9 Abs. 9.1. MTV vorliegt, zählen nur im Bezugszeitraum geleistete Arbeitsstunden.
Hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht angezeigt, die Masse sei unzulänglich (§ 208 InsO) und macht er außerdem geltend, die Masse genüge auch nicht zur Befriedigung der Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 2 InsO (weitere Masseunzulänglichkeit), kann der Neumassegläubiger den Insolvenzverwalter nicht (mehr) auf Zahlung verklagen; er ist auf die Erhebung einer Feststellungsklage über das Bestehen seiner Forderung beschränkt.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, der vom Insolvenzverwalter unwiderruflich "unter Anrechnung auf offenen Urlaub" von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist, begründet keine Neumasseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 2 InsO.
Bestimmt eine Tarifvorschrift, der Arbeitnehmer verwirke den übergesetzlichen Urlaubsanspruch, wenn er das Arbeitsverhältnis unbegründet ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auflöse, wird hiervon grundsätzlich auch der übertragene Urlaub erfasst.
1. Der Urlaubsanspruch ist ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von den nach dem Arbeitsverhältnis entstehenden Arbeitspflichten befreit zu werden, ohne die übrigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts zu verändern (ständige Rechtsprechung BAG vom 08.09.1998 - 9 AZR 161/97 - DB 1999, 994; vom 19.04.1994 BB 1994, 1569).
2. Bei Urlaubsgewährung durch den Insolvenzverwalter liegt daher eine Inanspruchnahme (§ 209 Abs. 2 Nr. 3) der Gegenleistung des Arbeitsvertrages, der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, durch den Insolvenzverwalter nicht vor. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist somit nicht eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 sondern lediglich eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
3. Für Leistungsklagen, mit denen Masseverbindlichkeiten i. S. d. §§ 55 Abs. 1, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts von der Berechnungsmethode des § 11 Abs. 1 BUrlG nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abweichen. Eine tarifliche Regelung, die eine Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem konkreten Lohnausfallprinzip vorsieht - wie § 12 III. Ziff. 1. MTV Chemie - ist zulässig.
Nach § 12 III. Ziff. 1. MTV Chemie steht einem Wechselschichtarbeitnehmer, der nach dem Jahresschichtplan am Heiligabend für die Spätschicht (14.oo bis 22.oo Uhr) eingeteilt war, als Urlaubsentgelt auch der Zuschlag nach § 4 I. Nr. 5. MTV Chemie (100 % für Arbeiten am 24.12. ab 13.oo Uhr) zu.
1. In der Seeschiffahrt ist nach § 60 Seemannsgesetz und nach § 25 Kapitäns-MTV der Resturlaub abzugelten, wenn eine Verlängerung des Heuerverhältnisses in Folge Eingehens eines neuen Heuer- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist. Ansonsten verlängert sich das Arbeitsverhältnis automatisch um die Resturlaubstage. Hierzu bedarf es keiner Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien.
2. Ist dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung auf Dauer unmöglich, kommt keine Verlängerung des Heuerverhältnisses für die Dauer des noch nicht gewährten Urlaubs in Betracht. Der Urlaubsanspruch ist dann nicht erfüllbar.
3. Solange ein Arbeitnehmer nicht die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann, ist der Urlaubsanspruch nicht erfüllbar. Etwas anderes gilt, wenn es dem Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 GewO möglich und zumutbar ist, dem Arbeitnehmer eine leidensgerechte Arbeit zuzuweisen.
1. Nach dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk 1995 hatten die gewerblichen Arbeitnehmer nur Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld, soweit der Urlaub vor dem 1. September 2000 angetreten wurde.
2. Der Anspruch auf Urlaubsgeld entstand mit dem Anspruch auf Urlaubsvergütung gem. § 14 Ziff. 2.2 RTV-1995 beim Urlaubsantritt. Da der RTV-1995 bis zum Inkrafttreten des RTV-2000 am 1. September 2000 nachwirkte, konnte nur der Urlaubsantritt vor Ablauf des Nachwirkungszeitraums den Urlaubsgeldanspruch begründen.
3. Der RTV-2000 hat den Anspruch auf Urlaubsgeld nicht rückwirkend entfallen lassen. Für eine derartige Ablösung fehlt eine eindeutige Regelung.