1. Ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Altersteilzeit der Metallindustrie NW vom 23.10.1997 vereinbart hat, hat regelmäßig keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die er entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht während der Arbeitsphase realisiert hat.
2. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Arbeitgeber beantragten Urlaub schuldhaft nicht rechtzeitig gewährt hat und deshalb schadensersatzpflichtig ist.