JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Urlaubsabgeltung
| Rechtsgebiete: | BGB, HGB, ArbGG, InsO, ZPO |
| Schlagworte: | Wettbewerbsverbot, Aufhebung durch Vergleich |
| Stichwort: | Urlaubsabgeltung |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 707/08 (F) | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GmbHG, KSchG, BUrlG, BGB |
| Schlagworte: | Pfändung, Schadensersatz als Arbeitseinkommen |
| Stichwort: | Urlaubsabgeltung |
| Leitsatz: | Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der verfallenen Vergütungsansprüche zu leisten hat. |
| Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 834/08 | |
| Rechtsgebiete: | BUrlG |
| Schlagworte: | Urlaubsabgeltung, zusammenhängende Gewährung, treuwidrig, widersprüchliches Verhalten, Wunsch |
| Stichwort: | Urlaubsabgeltung |
| Leitsatz: | 1. Der Wunsch des Arbeitnehmers auf einen geteilten Urlaub ist als ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG anzusehen. 2. Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs sprechen nicht gegen den eine Teilung des Urlaubs auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers, solange den Urlaubsanträgen des Arbeitnehmers selbst nicht entnommen werden kann, dass in Folge der Aufteilung eine sinnvolle Erholungsphase des Arbeitnehmers nicht gewährleistet ist. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 7 Sa 1655/08 | |
| Rechtsgebiete: | BUrlG |
| Schlagworte: | Urlaubsabgeltung |
| Stichwort: | Urlaubsabgeltung |
| Leitsatz: | Sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz gegeben ist und der am Jahresende noch nicht genommene und nicht gewährte Urlaub deshalb auf das erste Quartal des Folgejahres nicht übergeht, erlischt der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übertragung ist der Arbeitnehmer darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. |
| Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 2 Sa 238/08 | |
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