1. In der äußeren Form von Verwaltungsvorschriften erlassene Vorschriften unterliegen in der Regel nicht der Normenkontrolle nach § 47 VwGO.
2. Um eine Leistungsstufe als Grundgehalt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LStuVO erhalten zu können, muss der Beamte die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen als dienstliche Leistungen im Rahmen der Wahrnehmung des ihm verliehenen statusrechtlichen und funktionellen Amtes erbringen.
3. Ist ein Lehrer für eine Tätigkeit an einer privaten Einrichtung längerfristig beurlaubt, gehört er während der Dauer seiner Beurlaubung nicht zu den "Lehrern an Schulen" im Sinne von § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO.