1. Teilt der Auftraggeber in einem Schreiben dem Auftragnehmer mit, es ergebe sich nach Rechnungsprüfung eine Restforderung des Auftragnehmers, gegen welche mit Gegenforderungen aufgerechnet werde, liegt in diesem Schreiben ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, aus welchem der Urkundsprozess betrieben werden kann.
2. Die Gegenforderung des Auftraggebers kann im Urkundsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie mit den statthaften Beweismitteln bewiesen werden.