1. Zur Alimentation von dritten und weiteren Kindern von Beamten und Richtern nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, 314 ff. (Fortführung und Präzisierung des Senatsurteils vom 6.10.2006 - 1 A 1927/05 -).
2. Die aus der Entscheidungsformel zu 2. des vorgenannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts folgende Verpflichtung des Dienstherrn und die Befugnis der Verwaltungsgerichte, einschlägige Ansprüche auf familienbezogene Besoldungsbestandteile zu erfüllen bzw. zuzusprechen, erfasst grundsätzlich auch das Jahr 1999.
Erteilt ein Richter dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dessen originärem Aufgabenbereich unbefugt Anweisungen, die sich zu Lasten der Partei auswirken, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit.
Angestellte im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und auch keine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können, sind gemäß § 2 Abs. 2 GTV in die Gehaltsgruppe I einzugruppieren, auch wenn die von ihnen ausgeübte Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Gehaltsgruppe erfüllt.
Aktenzeichen: 10 ABR 47/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Beschluß vom 19. Juli 2000
- 10 ABR 47/99 -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 22. Januar 1999
Koblenz
- 2 BV 1745/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 21. September 1999
Rheinland-Pfalz
- 2 TaBV 11/99 -
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ruft gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 EG-Vertrag den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung folgender Fragen an:
1. Fordert die Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, insbesondere Art. 4 und 11, daß Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe mit einem außerhalb der Gemeinschaft ansässigen herrschenden Unternehmen angehören, verpflichtet sind, dem Unternehmen, das nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie als zentrale Leitung gilt, Auskunft zu erteilen über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer, deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Betriebe des Unternehmens und von diesem abhängige Unternehmen, sowie über die Struktur des Unternehmens und der von diesem abhängigen Unternehmen?
2. Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht: Umfaßt die Auskunftspflicht auch die Bezeichnungen und Anschriften der Arbeitnehmervertretungen, die für die Arbeitnehmer des Unternehmens oder der von ihm abhängigen Unternehmen bei der Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 5 der Richtlinie oder bei der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats zu beteiligen sind?
Aktenzeichen: 1 ABR 32/99 (A)
Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Vorlagebeschluß vom 27. Juni 2000
- 1 ABR 32/99 (A) -
I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 10. Dezember 1998
Hamburg
- 14 BV 1/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 30. Juni 1999
Hamburg
- 8 TaBV 4/99 -
Läßt eine Bank ohne Kenntnis der Arbeitnehmer durch ein anderes Unternehmen Tests zur Überprüfung der Beratungsqualität an zufällig ausgewählten Schaltern durchführen, wobei die Arbeitgeberin die Ergebnisse nicht mit einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern in Verbindung bringen kann, so hat der Betriebsrat weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG noch nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
Aktenzeichen: 1 ABR 22/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 22/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 11 BV 104/97 -
Beschluß vom 18. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 5 TaBV 29/98 -
Beschluß vom 11. Februar 1999
Werden einem Arbeitnehmer - zB durch Freistellung während der Kündigungsfrist - die bisherigen Arbeitsaufgaben entzogen, ohne daß neue Tätigkeiten an deren Stelle treten, liegt keine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor.
Aktenzeichen: 1 ABR 17/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 28. März 2000
- 1 ABR 17/99 -
I. Arbeitsgericht
Offenbach
- 1 BV 16/97 -
Beschluß vom 4. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 4 TaBV 65/98 -
Beschluß vom 2. Februar 1999
Die Umsetzung einer Altenpflegekraft für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere in einem in mehrere Stationen gegliederten Seniorenheim ist jedenfalls dann eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind.
Aktenzeichen: 1 ABR 5/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 29. Februar 2000
- 1 ABR 5/99 -
I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 2 (3) BV 79/97 -
Beschluß vom 2. Juni 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 13 TaBV 87/98 -
Beschluß vom 15. Dezember 1998
1. Ist ein Betriebsübergang (§ 613 a BGB) mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des § 111 Satz 2 Nr. 1 - 5 BetrVG (Betriebsänderung) erfüllen, so stehen dem Betriebsrat die Beteiligungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG zu.
2. In einem solchen Fall ist ein von der Einigungsstelle durch Mehrheitsbeschluß aufgestellter Sozialplan nicht schon deshalb wegen Kompetenzüberschreitung unwirksam, weil in der Begründung des Spruchs ausschließlich Nachteile der Arbeitnehmer aufgeführt sind, die auf dem Betriebsübergang beruhen. Ein Rechtsverstoß liegt vielmehr nur vor, wenn bei Aufstellung des Sozialplans keine Nachteile zu erwarten waren, welche die vorgesehenen Ausgleichs- oder Milderungsmaßnahmen (zB Abfindungen) rechtfertigen konnten.
Aktenzeichen: 1 ABR 1/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 25. Januar 2000
- 1 ABR 1/99 -
I. Arbeitsgericht
Freiburg
- 2 BV 47/96 -
Beschluß vom 5. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 9 TaBV 4/97 -
Beschluß vom 5. November 1998
Nach § 4 b EntgeltFG idF vom 1. Oktober 1996 kann eine Betriebsvereinbarung die Kürzung einer Sondervergütung (Weihnachtsgeld) auch für solche Arbeitsunfähigkeitstage des Arbeitnehmers vorsehen, die auf einem Arbeitsunfall beruhen.
Aktenzeichen: 10 AZR 626/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 10 AZR 626/98 -
I. Arbeitsgericht
Wesel
- 4 Ca 2165/97 -
Urteil vom 10. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 17 Sa 1797/97 -
Urteil vom 18. März 1998
Eine Grund- und Behandlungspflege bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen von Altersheimen, die einen Anspruch auf eine Pflegezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 c zum Abschnitt A oder B der Anlage 1 b zum BAT begründet, liegt nur dann vor, wenn die überwiegende Anzahl der Bewohner dieser Abteilungen oder Stationen - ggf. neben einer wegen Alters oder Gebrechlichkeit notwendigen Altenpflege - wegen einer Krankheit der Krankenpflege bedarf.
Aktenzeichen: 10 AZR 638/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. Dezember 1999
- 10 AZR 638/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 2 Ca 3858/96 -
Urteil vom 3. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 227/98 -
Urteil vom 12. Juni 1998
Einer Einigung der beteiligten Gewerkschaften über die Tarifzuständigkeit in einem Vermittlungsverfahren nach § 16 der DGB-Satzung kommt die gleiche Bindungswirkung zu wie einem Schiedsspruch. Sie ist daher nicht nur für die beteiligten Gewerkschaften, sondern auch für den Arbeitgeber verbindlich (dazu BAG 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166).
Aktenzeichen: 1 ABR 74/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 74/98 -
I. Arbeitsgericht
Herford
- 3 BV 13/97 -
Beschluß vom 29. Juli 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 3 TaBV 9/98 -
Beschluß vom 29. Juli 1998
Bei einer (Auslands-) Dienstreise kann nicht generell aus der Notwendigkeit einer auswärtigen Übernachtung auf eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände iSd. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geschlossen werden. Ob eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Aktenzeichen: 1 ABR 40/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 21. September 1999
- 1 ABR 40/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 2 BV 63/97 -
Beschluß vom 8. Oktober 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 TaBV 90/97 -
Beschluß vom 4. Mai 1998
Die Regelung des § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Zuwendungs-TV, wonach die jährliche Zuwendung 100 v.H. der Urlaubsvergütung beträgt, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Aktenzeichen: 10 AZR 424/98
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 18. August 1999
- 10 AZR 424/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 7 Ca 284/96 -
Urteil vom 27. November 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 3 Sa 25/97 -
Urteil vom 28. November 1997
1. Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die eigene Umgruppierung betreffenden Beschlußfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorangehenden Beratung teilzunehmen.
2. Für das verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung verweigert. Mit Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt in diesem Fall die Zustimmung mangels wirksamer Verweigerung als erteilt.
Aktenzeichen: 1 ABR 30/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 3. August 1999
- 1 ABR 30/98 -
I. Arbeitsgericht
Gera
- 4 BV 7/95 -
Beschluß vom 23. Oktober 1995
II. Landesarbeitsgericht
Thüringer
- 9 TaBV 6/96 -
Beschluß vom 17. Dezember 1997
1. Während der Teilnahme am Streik ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
2. Sieht ein Tarifvertrag die anteilige Kürzung einer Jahressonderzuwendung für alle Zeiten vor, in denen das Arbeitsverhältnis "kraft Gesetzes oder Vereinbarung oder aus sonstigen Gründen" ruht, erfaßt eine solche Regelung mangels anderer Hinweise auch das Ruhen während eines Streiks.
3. Da eine solche Kürzung nur die im Tarifvertrag vorgegebene Ordnung vollzieht, liegt in ihr keine unzulässige Maßregelung wegen der Teilnahme am Streik.
Aktenzeichen: 1 AZR 735/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 3. August 1999
- 1 AZR 735/98 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 1 Ca 445/97 -
Urteil vom 19. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 11 Sa 179/98 -
Urteil vom 27. April 1998
Der Betriebsrat kann den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs in zulässiger Weise darauf stützen, daß die Einigungsstelle zu Unrecht vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ausgegangen sei.
Aktenzeichen: 1 ABR 66/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 20. Juli 1999
- 1 ABR 66/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 12 BV 237/96 -
Beschluß vom 30. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 3 TaBV 100/97 -
Beschluß vom 27. Juli 1998
1. Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erworbene oder anerkannte Befähigung für einen Lehrberuf kann hinsichtlich vergütungsrechtlicher Gleichbehandlung mit einer deutschen Lehrkraft nach innerstaatlichem Recht von einem verwaltungsrechtlichen Gleichstellungsverfahren abhängig gemacht werden.
2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, diesen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Außer im Falle der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes haben sie von dessen positivem oder negativem Ergebnis auszugehen.
Hinweise des Senats:
Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung.
Aktenzeichen: 10 AZR 571/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 07. Juli 1999
- 10 AZR 571/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 20 Ca 30745/97 -
Urteil vom 17. Dezember 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 12 Sa 8/98 -
Urteil vom 12. Mai 1998
An einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung fehlt es, wenn der Revisionskläger lediglich rügt, das angefochtene Urteil "berücksichtige nicht die allgemeinen Regelungen des Europäischen Arbeitsrechts".
Aktenzeichen: 10 AZR 575/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 07. Juli 1999
- 10 AZR 575/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 67 Ca 55270/96 -
Urteil vom 29. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 7 Sa 105/97 -
Urteil vom 11. Juni 1998
1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV erstreckt sich grundsätzlich auch auf Betriebe des Ausbaugewerbes. Dazu gehören alle Leistungen, die der Vollendung des Bauwerkes zu dienen bestimmt sind.
2. Dient der Einbau einer vorgefertigten, beweglichen Wand der vorgegebenen Funktion und dem Zweck eines Gebäudes, so handelt es sich um Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV.
Aktenzeichen: 10 AZR 582/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 07. Juli 1999
- 10 AZR 582/98 -
I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 3 Ca 1645/95 -
Urteil vom 12. März 1997
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 15 Sa 944/97 -
Urteil vom 03. März 1998
1. Ein Theatermeister an einem Theater ohne eigenes Ensemble hat, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Nr. 6 SR 2 k BAT gegeben sind, Anspruch auf die Theaterbetriebszulage, wenn es sich um ein Theater handelt, das hinsichtlich der technischen Ausstattung und der Spielfrequenz einem Theater mit eigenem Ensemble vergleichbar ist.
2. Vergleichbar ist eine Spielfrequenz, wenn überwiegend Theateraufführungen stattfinden.
Aktenzeichen: 10 AZR 659/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 23. Juni 1999
- 10 AZR 659/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 93 Ca 37194/96 -
Urteil vom 25. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 14 Sa 156/97 -
Urteil vom 26. Februar 1998
1. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG Auskunft über die Auswertung einer im Betrieb durchgeführten Umfrage verlangen, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß die dabei gewonnenen Erkenntnisse Aufgaben des Betriebsrats betreffen.
2. Für den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit ist der jeweilige Kenntnisstand des Betriebsrats maßgeblich. Die Anforderungen sind umso niedriger, je weniger der Betriebsrat aufgrund der ihm bereits zugänglichen Informationen beurteilen kann, ob die begehrten Auskünfte tatsächlich zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind.
3. Kennt der Betriebsrat bereits die Fragebögen und die betriebsbezogenen Auswertungen der Antworten, so setzt ein Anspruch auf Vorlage zusätzlich erstellter abteilungsbezogener Auswertungen konkretere Anhaltspunkte voraus. Fehlen sie, so muß der Betriebsrat darlegen, zur Ausübung welcher Rechte er seine Kenntnisse als nicht ausreichend ansieht, und welche zusätzlichen einschlägigen Informationen er sich insoweit aus den abteilungsbezogenen Auswertungen verspricht.
Aktenzeichen: 1 ABR 28/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 08. Juni 1999
- 1 ABR 28/97 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 8 BV 433/94 -
Beschluß vom 15. November 1994
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 12 TaBV 86/96 -
Beschluß vom 28. November 1996
1. Die Anweisung an Sachbearbeiter, in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben, betrifft das Arbeitsverhalten und ist daher nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
2. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Pflicht, seine Arbeitnehmer in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu schützen und zu fördern (§ 75 Abs. 2 BetrVG), vermag kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu begründen.
Aktenzeichen: 1 ABR 67/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 08. Juni 1999
- 1 ABR 67/98 -
I. Arbeitsgericht
Bonn
- 4 BV 79/97 -
Beschluß vom 21. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 13 TaBV 17/98 -
Beschluß vom 25. August 1998
1. Betrifft eine Betriebsänderung Kleinbetriebe im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG, die einem größeren Unternehmen angehören, besteht ein Mitbestimmungsrecht gem. §§ 111 ff. BetrVG jedenfalls dann, wenn sich die wirtschaftliche Maßnahme betriebsübergreifend auf mehrere Betriebe des Unternehmens erstreckt und in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fällt. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift ist in einem solchen Fall für die Berechnung des Schwellenwertes auf die Zahl der Arbeitnehmer des Unternehmens abzustellen.
2. Plant ein mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen und Bankprodukten befaßtes Unternehmen mit insgesamt mehr als 20 Arbeitnehmern, alle bisher in eigenständigen Kleinbetrieben organisierten Außendienstmitarbeiter zu entlassen und die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf freie Handelsvertreter zu übertragen, liegt hierin eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fällt.
Aktenzeichen: 1 AZR 831/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 08. Juni 1999
- 1 AZR 831/98 -
I. Arbeitsgericht
Aachen
- 4 Ca 1599/97 -
Urteil vom 06. Januar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 Sa 395/98 -
Urteil vom 02. Juli 1998
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß eine betriebliche Übung dadurch geändert werden kann, daß die Arbeitnehmer einer neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren nicht widersprechen (Bestätigung von BAG Urteil vom 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP Nr. 50 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
2. Die Annahme einer geänderten betrieblichen Übung in bezug auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nur noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit der Leistung erfordert jedoch, daß der Arbeitgeber klar und unmißverständlich erklärt, die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Zahlung solle beendet und durch eine Leistung ersetzt werden, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr bestehe.
Aktenzeichen: 10 AZR 290/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 04. Mai 1999
- 10 AZR 290/98 -
I. Arbeitsgericht
Flensburg
- 1 Ca 410/97 -
Urteil vom 15. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 3 Sa 498 a/97 -
Urteil vom 24. Februar 1998
1. Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung einer Jahres-Sonderzuwendung vor, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember eines Kalenderjahres ungekündigt besteht, kann eine treuwidrige Vereitelung dieses Anspruchs im Sinne von § 162 BGB angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Kündigung allein deshalb unter Überschreiten der tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestfristen für die ordentliche Kündigung vorfristig ausgesprochen hat, um den Zuwendungsanspruch des Arbeitnehmers auszuschließen.
2. Das ist dann zu verneinen, wenn die Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung zur Durchführung einer betriebsverfassungsrechtlich durch Abschluß eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans umgesetzten unternehmerischen Entscheidung ausgesprochen wird.
Aktenzeichen: 10 AZR 417/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 04. Mai 1999
- 10 AZR 417/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 10 Ca 694/96 -
Urteil vom 22. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 5 Sa 69/97 -
Urteil vom 05. März 1998
1. Ist ein konkreter Streitfall Ausdruck einer allgemeinen Rechtsfrage, die dem konkreten Streit zugrunde liegt, so kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, zu dieser allgemeinen Streitfrage über den konkreten Anlaß hinaus eine Entscheidung zu erlangen. Dies erfordert freilich einen Antrag, der (auch) die allgemeine Frage hinreichend deutlich vom Anlaßfall losgelöst umschreibt und zum Gegenstand des Verfahrens macht.
2. Im Beschlußverfahren ist kein Raum für eine Entscheidung über die Pflicht eines Beteiligten, anderen Beteiligten die außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten (ständige Rechtsprechung). Das gilt auch im Fall der Verfahrensbeteiligung einer Gewerkschaft.
Aktenzeichen: 1 ABR 13/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 20. April 1999
- 1 ABR 13/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 14 BV 16747/97 -
Beschluß vom 13. August 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 7 TaBV 6/97 -
Beschluß vom 05. Februar 1998
1. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG betrifft nicht Regelungsabreden und vertragliche Einheitsregelungen, sondern nur Betriebsvereinbarungen.
2. Eine vertragliche Einheitsregelung, die das Ziel verfolgt, normativ geltende Tarifbestimmungen zu verdrängen, ist geeignet, die Tarifvertragsparteien in ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) zu verletzen. Das liegt insbesondere dann nahe, wenn ein entsprechendes Regelungsziel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Regelungsabrede vereinbart wird.
3. Zur Abwehr von Eingriffen in die kollektive Koalitionsfreiheit steht der betroffenen Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB zu (ständige Rechtsprechung). Diese kann gegebenenfalls auch verlangen, daß der Arbeitgeber die Durchführung einer vertraglichen Einheitsregelung unterläßt.
4. Die Verfahrensart, in der ein solcher Unterlassungsanspruch zu verfolgen ist, muß zwar hier nicht geklärt werden, der Senat neigt aber zu der Ansicht, daß das Beschlußverfahren geboten ist, wenn der Betriebsrat in irgendeiner Form bei der Schaffung oder Realisierung der betrieblichen Einheitsregelung aktiv beteiligt war.
5. Es ist daran festzuhalten, daß bei einem Günstigkeitsvergleich von tariflichen und vertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 3 TVG nur sachlich zusammenhängende Arbeitsbedingungen vergleichbar und deshalb zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung). § 4 Abs. 3 TVG läßt es nicht zu, daß Tarifbestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie verglichen werden.
Aktenzeichen: 1 ABR 72/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 20. April 1999
- 1 ABR 72/98 -
I. Arbeitsgericht
Freiburg
- 10 BV 7/96 -
Beschluß vom 12. November 1996
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Freiburg)
- 10 TaBV 1/97 -
Beschluß vom 22. September 1998
1. Eine Tariföffnungsklausel gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur von den Parteien desjenigen Tarifvertrages vereinbart werden, der für eine Betriebsvereinbarung geöffnet werden soll.
2. Die zuständigen Tarifvertragsparteien können eine Betriebsvereinbarung auch rückwirkend genehmigen. Die rückwirkende Kürzung tariflicher Ansprüche (hier Verlängerung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich) ist allerdings begrenzt durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes.
3. Das schutzwürdige Vertrauen auf unveränderten Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt, wenn die zuständige Gewerkschaft ihre Mitglieder darüber informiert, daß sie eine ungünstigere Betriebsvereinbarung genehmigt hat. Das gilt auch dann, wenn diese Genehmigung zunächst unwirksam ist, weil sie nicht mit dem eigentlich zuständigen Arbeitgeberverband, sondern nur mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, der an der abweichenden betrieblichen Regelung beteiligt war.
Aktenzeichen: 1 AZR 631/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 20. April 1999
- 1 AZR 631/98 -
I. Arbeitsgericht
Krefeld
- 2 Ca 2713/97 -
Urteil vom 25. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 3 (4) Sa 2170/97 -
Urteil vom 09. Juni 1998
1. Ein Landes-Sportverband dient dadurch, daß er den Sportbetrieb seiner Mitgliedsvereine finanziell und organisatorisch unterstützt, nicht unmittelbar erzieherischen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG.
2. Die Aufgabe, öffentliche Fördermittel zu beschaffen und an die Mitglieder zu verteilen, ist keine politische Zweckbestimmung im Sinne dieser Vorschrift.
3. Die in § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthaltene Aufzählung von geschützten Zwecken ist abschließend. Hinsichtlich des Sports besteht hier keine Regelungslücke, die auf dem Wege einer Analogie zu den normierten Tendenzmerkmalen geschlossen werden müßte.
Aktenzeichen: 1 ABR 28/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 23. März 1999
- 1 ABR 28/98 -
I. Arbeitsgericht
München
- 31 BV 107/96 -
Beschluß vom 18. Oktober 1996
II. Landesarbeitsgericht
München
- 8 TaBV 16/97 -
Beschluß vom 25. November 1997
1. Legt ein mit dem Betriebsrat vereinbarter Dienstplan für Postzusteller das Ende der täglichen Arbeitszeit fest, so ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, daß dieses Dienstende entsprechend den im Betrieb angewandten Arbeitszeitrichtlinien nur einen Durchschnittswert markiert. Die Überschreitung des dienstplanmäßigen Arbeitszeitendes ist von der mitbestimmten Arbeitszeitregelung gedeckt und stellt keine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG dar.
2. Gegen eine solche Regelung bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber nach den gewählten Verfahrensgrundsätzen das Ende der tatsächlichen Arbeitszeit nicht durch Veränderung der Zustellbezirke beliebig beeinflussen kann.
Aktenzeichen: 1 ABR 33/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 23. März 1999
- 1 ABR 33/98 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 15 BV 207/96 -
Beschluß vom 18. Juni 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 TaBV 65/97 -
Beschluß vom 26. Februar 1998