Für die Klage eines GmbH-Geschäftsführers auf Gehalt, Übergangsgeld und Abfindung ist ein Urkundenprozess statthaft, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen durch Urkunden nachweisbar oder unstreitig sind, und zwar auch dann, wenn sich die beklagte Gesellschaft auf eine (streitige und nicht mit Urkunden beweisbare) außerordentliche Kündigung beruft und der Kläger die Zahlung der vertraglich vorgesehenen Bruttobeträge verfolgt.