Eine in einem Architekten oder Ingenieurvertrag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Generalplaners enthaltene Klausel, wonach im Verhältnis zum Subplaner die "Auszahlung einer verdienten Vergütung ... nur dann erfolgen [kann], wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat", und bis dahin "auch eine Verzinsung ausgeschlossen" sein soll, ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Für die Klage eines GmbH-Geschäftsführers auf Gehalt, Übergangsgeld und Abfindung ist ein Urkundenprozess statthaft, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen durch Urkunden nachweisbar oder unstreitig sind, und zwar auch dann, wenn sich die beklagte Gesellschaft auf eine (streitige und nicht mit Urkunden beweisbare) außerordentliche Kündigung beruft und der Kläger die Zahlung der vertraglich vorgesehenen Bruttobeträge verfolgt.
Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 718 ZPO findet eine Prüfung der Hauptsache nicht statt; vielmehr ist die Vollstreckbarkeitserklärung selbst lediglich auf ihre Richtigkeit nach §§ 708 ff. ZPO zu überprüfen.
Die Mietzinsklage ist im Urkundenprozess unstatthaft, wenn die Mietsache unstreitig mit einem anfänglichen Mangel behaftet war und der Vermieter die vom Mieter bestrittene Beseitigung des Mangels nicht urkundlich zu beweisen vermag.
Die gerichtliche Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anfechtbar, insbesondere wenn eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt. Aus dem Zweck des Urkundsprozesses lässt sich kein Anspruch auf bevorzugte schnelle Terminierung ableiten.
Eine Vermittlungsgebühr zugunsten einer Personal-Service-Agentur fällt nicht an, wenn ein Arbeitnehmer an eine zwar namentlich von dem Vermittler abweichende, persönlich oder wirtschaftlich aber identische Person vermittelt wird.
1. Übernimmt ein Arbeitnehmer die Bürgschaft für eine Schuld des Alleingesellschafters seiner Arbeitgeberin, die dieser zur Beseitigung der Überschuldung der Gesellschaft übernommen hat, ohne angemessenen Ausgleich, verstößt dies gegen die guten Sitten.
2. Dass der Arbeitnehmer im Anstellungsvertrag als "Leitender Angestellter" bezeichnet worden ist, steht dem nicht notwendig entgegen.
1. Die Niederschriften der in einem Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen und Beschuldigtenvernehmungen sind als öffentliche Urkunden im Urkundenprozeß nach §§ 592 ff. ZPO statthafte Beweismittel.
2. Der Umstand, dass damit nur Beweis für den Inhalt der Bekundungen des Zeugen/Beschuldigten und nicht auch für deren sachliche Richtigkeit geführt werden kann, steht der Zulässigkeit des Beweismittels nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen.
3. Wird der Urkundenbeweis in zulässiger Weise (§ 593 Abs. 2 ZPO) durch Vorlage einer Abschrift der Urkunde angetreten und deren inhaltliche Richtigkeit vom Gegner nicht bestritten, bedarf es einer Beweisführung durch Vorlage der Originalurkunde im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht.
4. Beruft sich die Aktiengesellschaft zur Begründung ihrer außerordentlichen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags auf schuldhafte Pflichtverletzungen des Dienstverpflichteten, so trägt sie nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für ein Verschulden des anderen Teils. § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG findet keine Anwendung.
Die Sachgerechtigkeit des Urkundenprozesses wird allgemein darin gesehen, dass eine Beweisaufnahme schnell durchzuführen ist und denjenigen ein "prozessualer Lohn" zusteht, der im Rechtsverkehr Unklarheiten meidet und durch Urkunden, die eine zuverlässige Beweiskraft haben, für Klarheit und Sicherheit sucht. Dieser "prozessuale Lohn" ist bereits dann verdient, wenn die Urkunden die Zweifel und Unklarheiten im konkreten Fall ausräumen, wenn sie also die streitigen Punkte betreffen.
Wer eine Vergütung aus Dienstvertrag im Urkundenprozess einklagt, hat - soweit streitig - nicht nur den Abschluss des Dienstvertrages sondern auch die Erbringung der eigenen Leistung urkundlich zu belegen. Das gilt auch für den Fall der Vereinbarung einer Vergütung nach Zeitabschnitten gemäß § 614 S. 2 BGB.
Die Verlegung eines Termins kann nur unter ganz besonderen Umständen wie die Aussetzung des Verfahrens mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
1. Konzernunternehmen sind wegen der wirtschaftlichen Einheit - im Verhältnis zum diskriminierten Drittunternehmen - im Sinne von § 20 GWB nicht als gleichartige Unternehmen anzusehen.
2. Die Vorschriften des AEG und der EIBV sind auf die Belieferung mit Fahrstrom nicht anwendbar.
Rechtsanwaltssozietäten werden grundsätzlich als Außengesellschaft geführt. Scheidet ein Gesellschafter aus der Sozietät aus, ist etwa dann von einer konkludenten Fortsetzungsvereinbarung auszugehen, wenn die ursprüngliche Sozietät in ihrer verbliebenen personellen Zusammensetzung z. B. Standort und Briefkopf (ohne den ausgeschiedenen Gesellschafter) beibehält.
Der Beweis für die Identität der Außengesellschaft kann durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung aller Gesellschafter oder durch Zeugen geführt werden, wobei das Zeugnis eines einzigen der verbliebenen Gesellschafter ausreichen kann.
War die Vertragsurkunde dem anderen Teil übersandt worden mit der Bitte, sie zur rechtsverbindlichen Gegenzeichnung zurückzusenden und ist dies mit schriftlicher Zustimmungserklärung des anderen Teils erfolgt, dann ist darin ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gegenüber dem Vertragsangebot zu sehen.
Eine Unterschrift im Rechtssinne unter eine Vertragsurkunde liegt vor, wenn sie einen individuellen Charakter aufweist, der sie von anderen Unterschriften unterscheidet, eine Nachahmung erschwert und die Absicht der vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn sie nur flüchtig oder verkürzt niedergelegt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namensschriftzug als Unterschrift anzuerkennen.
Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag entbindet den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung des Mandanten.
Wenn der Mandant jedoch über das Risiko der beabsichtigten rechtlichen Gestaltung umfassend informiert ist und sich nach langwierigen Verhandlungen eigenverantwortlich zum Abschluss eines Vergleichs entschließt, hat der Anwalt den Mandanten nicht zu bevormunden, sondern seine Entscheidung zu respektieren.
Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen Klage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136).
Die Haltbarkeitsgarantie beim Kaufvertrag ist eine Garantieübernahme dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Von Nutzen ist die Haltbarkeitsgarantie für den Käufer insbesondere bei einem nachträglichen Leistungsabfall. Garantien sind danach auszulegen, wie sie üblicherweise unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Besonderheiten des Einzelfalles von einem verständigen Dritten zu verstehen sind. Nach diesem Maßstab kann von den Parteien eines Turnierpferdeskaufes eine Haltbarkeitsgarantie vereinbart worden sein, die eine Spatlahmheit als Garantiefall einschließt.
Übernimmt der Verkäufer eine Haltbarkeitsgarantie, ohne besondere Rechte des Käufers für den Garantiefall zu nennen, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass er dem Käufer alle gesetzliche Mängelrechte für den Garantiefall einräumen wollte. Dazu gehört das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Ein Urkundenverfahren gemäß §§ 592 ff. ZPO ist unzulässig, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben und sich der Beklagte hierauf beruft (so auch Wolff, DB 1999, 1101 ff.; OLG Köln, OLGR 2001, 227; a.A. OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 225 und OLG Bamberg, OLGR 2005, 79 f.). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1994, 136) zum Wechselprozess ist auf das "schlichte" Urkundenverfahren gemäß § 592 ZPO nicht zu übertragen.
Für ein Aushandeln einer Sicherungsabrede (hier: Gewährleistungsbürgschaft) im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG genügt nicht die allgemein geäußerte Bereitschaft, Vertragsklauseln auf Anforderung des Vertragspartners zu ändern. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass über die Möglichkeiten einer anderen Absicherung konkret gesprochen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 2005, VII ZR 56/04).
Eine Abstandnahme vom Urkundenprozess ist im zweiten Rechtszug nicht zugelassen. Der Rechtsstreit bleibt im Urkundenprozess anhängig. Eine Zurückverweisung an die erste Instanz kommt nicht in Betracht.
Sind in einer einheitlichen Vertragsurkunde mehrere selbständige vertragliche Vereinbarungen enthalten, führt die Vertragsklausel, wonach die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühre, im Rahmen des § 139 BGB zur Umkehrung der Beweislast.
1. Haben die Vertragsparteien für den Fall bestimmter Umsatzeinbußen des einen Teils eine Äquivalenzstörung anerkannt und eine Neuverhandlung der Entgelte angeordnet, so kann es bei einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung nicht damit sein Bewenden haben, dass Verhandlungen der Parteien über eine Anpassung stattfinden. Vielmehr tritt die ursprüngliche Entgeltregelung außer Kraft und die Parteien sind gehalten, sich über eine den veränderten Umständen angepaßte Regelung zu einigen.
2. Gelingt eine solche Einigung nicht, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. Dabei ist eine Regelung zu finden, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten (s. bereits BGHZ 90, 69, 75; Senatsurteil vom 01.09.2004, NZG 2004, 1055, 1056 f.).
1. Ist der Bürge Geschäftsführer oder Gesellschafter des Hauptschuldners, können Formularbürgschaften auch dann wirksam sein, auch wenn de Sicherungszweck unbestimmt und allumfassend ist.
2. Leistungen einer Warenkreditversicherung dienen nicht der Schuldbefreiung des Hauptschuldners und führen deshalb nicht zur Tilgung der Hauptschuld.
3. § 67 VVG gilt nicht für Ansprüche aus Warenkreditversicherungen.
Hat das angefochtene Urteil der von dem Schuldner erhobenen Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nicht durch Ausspruch eines entsprechenden Vorbehalts Rechnung getragen, so steht die Möglichkeit, die Aufnahme eines solchen Vorbehalts im Wege der Urteilsergänzung zu erreichen, nicht der Zulässigkeit der Berufung entgegen.
1. Die Erfüllung der Stammeinlagepflicht des Gesellschafters kann zulässig dadurch bewirkt werden, dass die GmbH mit ihrem Anspruch auf Erbringung der Stammeinlage gegen Zahlungsansprüche des Gesellschafters - etwa aus Leistungen für die Gesellschaft - die Aufrechnung erklärt. Eine solche Aufrechnung ist zulässig, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist (BGHZ 132, 141, 147; BGHZ 153, 107); im Hinblick auf § 19 Abs. 5 GmbHG und die unzulässige Umgehung des Verbots der verdeckten Sacheinlage ist allerdings erforderlich, dass keine sog. Koppelungsabrede im Zeitpunkt der Begründung der Einlageschuld vorliegt, wobei vermutet wird, dass der Ersatz der geschuldeten Barleistung durch eine Verrechnung verabredet worden ist, sofern ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Begründung der Einlagepflicht und dem Verrechnungstatbestand vorliegt.
2. Die Wirkung eines solchen Indizes kann jedoch entkräftet sein, wenn es sich nicht um die Verrechnung von zwei Forderungen in etwa gleicher Höhe handelt, die unschwer in einer Verrechnungsvereinbarung fixiert werden können, sondern um die Aufrechnung mit der Stammeinlageforderung der Gesellschaft gegen mehrere einzelne Forderungen des Gesellschafters in ganz unterschiedlicher Höhe aus unterschiedlichen für die Gesellschaft erbrachten Leistungen.