Auch wenn man für das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG unter Verzicht auf den Grundsatz der "Urkundeneinheit" das Vorliegen eines Schriftwechsels genügen lassen sollte, muss in diesem selbst das Angebot und die Annahme des Vertrages liegen; es reicht nicht, wenn die Beteiligten in dem Schriftwechsel (teilweise) nur bestätigen, es sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden.