Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG an einen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon, der nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens bestandskräftig ausreisepflichtig ist, aber mangels eines Heimreisedokuments z. Z. nicht in den Libanon zurückkehren oder dorthin abgeschoben werden kann, steht unter dem Vorbehalt von § 7 Abs. 2 AuslG. Allein die Ungewisse Dauer des Bestehens des Abschiebungshindernisses stellt als solche keine atypische Sachlage im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG dar, nach der von der Regelentscheidung der Versagung der Aufenthaltsbefugnis bei Straffälligkeit und fehlender Sicherung des eigenen Lebensunterhalts abzuweichen wäre.
Ist die Bewährungszeit durch wirksamen, aber zu Unrecht ergangenen Beschluss verlängert worden, kann der Widerruf der Strafaussetzung jedenfalls dann, wenn der unangefochten gebliebene Verlängerungsbeschluss nicht rechtskraftfähig ist, nicht auf eine im dem Verlängerungszeitraum begangene neue Straftat gestützt werden. Der Widerruf ist jedoch nicht gehindert, wenn die Bewährungszeit durch einen zu Recht ergangenen weiteren Beschluss nochmals verlängert worden ist und der zweite Verlängerungszeitraum ohne die unrechtmäßige erste Verlängerung derart an die ursprüngliche Bewährungszeit angeschlossen hätte, dass die neue Straftat in ihn gefallen wäre.
Ist die Bewährungszeit durch wirksamen, aber zu Unrecht ergangenen Beschluss verlängert worden, kann der Widerruf der Strafaussetzung jedenfalls dann, wenn der unangefochten gebliebene Verlängerungsbeschluss nicht rechtskraftfähig ist, nicht auf eine im dem Verlängerungszeitraum begangene neue Straftat gestützt werden. Der Widerruf ist jedoch nicht gehindert, wenn die Bewährungszeit durch einen zu Recht ergangenen weiteren Beschluss nochmals verlängert worden ist und der zweite Verlängerungszeitraum ohne die unrechtmäßige erste Verlängerung derart an die ursprüngliche Bewährungszeit angeschlossen hätte, dass die neue Straftat in ihn gefallen wäre.