1. Eine besondere Sicherung gegen Wegnahme i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 StGB liegt nur dann vor, wenn durch sie die Wegnahme des Inhalts des Behältnisses nicht unwesentlich erschwert wird. Auf eine Kraftentfaltung kommt es nicht an. Auch eine abgeschlossene Türe, die aber durch leichtes Anheben dennoch zu öffnen ist, kann ein Wegnahmehindernis i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB sein, wenn diese Möglichkeit des Öffnens für den Täter nicht leicht erkennbar ist und er sie erst nach einiger Untersuchung herausfindet.
2. Das Einverständnis der Beteiligten nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist ein von den übrigen Voraussetzungen unabhängiger, selbständiger Verlesungsgrund. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass er auch dann zur Anwendung kommt, wenn kein Fall der Ersetzung der Zeugenvernehmung im engeren Sinne vorliegt (Anschluss an BGH NJW 2002, 309).