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Urkunden

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Urteil, 13 U 168/05 vom 24.01.2007

Die Sachgerechtigkeit des Urkundenprozesses wird allgemein darin gesehen, dass eine Beweisaufnahme schnell durchzuführen ist und denjenigen ein "prozessualer Lohn" zusteht, der im Rechtsverkehr Unklarheiten meidet und durch Urkunden, die eine zuverlässige Beweiskraft haben, für Klarheit und Sicherheit sucht. Dieser "prozessuale Lohn" ist bereits dann verdient, wenn die Urkunden die Zweifel und Unklarheiten im konkreten Fall ausräumen, wenn sie also die streitigen Punkte betreffen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ws 173/05 vom 29.11.2006

Bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist eine Urkunde dann abgeschlossen, wenn das in § 13 BeurkG vorgeschriebene Prozedere - Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben - stattgefunden hat.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 159/02 vom 30.03.2006

1. Die Rechtskraft einer Entscheidung muss zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt ("erschlichen") wurde (§ 826 BGB) Die Klage aus § 826 BGB ist kein "außerordentlicher Rechtsbehelf" gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern die Anwendung materiellen Zivilrechts, die nicht von dem prozessualen Verfahren abhängt, in dem das Urteil gefällt worden ist, dessen Rechtskraft durchbrochen werden soll

2. Das Gericht hat im Falle der sittenwidrigen Erschleichung des Titels unter anderem zu prüfen, ob die Entscheidung im Vorprozess auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung oder verfälschten Beweismitteln und hier insbesondere auf verfälschten Urkunden beruht; zu diesem Zweck dürfen und müssen die den Feststellungen des Vorprozesses zugrunde liegenden Beweismittel und Beweisergebnisse neu gewürdigt werden. Urkunden, die im Vorprozess als Original vorgelegt und behandelt wurden, dürfen als im Beweiswert erheblich geminderte Abschriften oder Rekonstruktionen erkannt werden; eine im Vorprozess beweiserhebliche Urkunde kann auf ihre Richtigkeit hin überprüft und ihre Verfälschung festgestellt werden.

3. Der Überprüfung der Vergleichsunterschriften steht die Geständnisfunktion der §§ 439 Abs. 3, 288 ZPO nicht entgegen, denn die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses beschränkt sich auf den Prozess, in dem es abgegeben wurde, hier also auf den Vorprozess; für den Schadensersatzprozeß nach § 826 BGB gilt die Beschränkung des Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 127/02 vom 16.10.2002

1. Auf der unterbliebenen Erörterung einer bei Ablehnung eines Beweisantrags als wahr unterstellten Tatsache in den Urteilsgründen beruht das Urteil nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung bei einer ausdrücklichen Befassung mit der Beweistatsache anders ausgefallen wäre.

2. Die unvollständige Bescheidung eines Beweisantrags führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die Beweistatsache erkennbar bedeutungslos gewesen ist und der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Ablehnung seines Antrags darauf nicht mit weiterem Verteidigungsvorbringen hätte reagieren können.

3. Der Grundsatz der persönlichen Vernehmung nach § 250 S. 2 StPO steht der Verlesung eines im Ermittlungsverfahren abgegebenen Verteidigerschriftsatzes nicht entgegen, soweit dieser lediglich subjektive Wertungen des Verfassers enthält.

4. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf die Verletzung des § 261 StPO gerichteten Verfahrensrüge, im Urteil sei ein Schriftstück verwertet worden, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, gehört nicht nur die Behauptung, die Urkunde sei nicht verlesen und das Selbstleseverfahren nicht angewandt worden, sondern auch die Darlegung, dass das Schriftstück nicht in sonst zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Wird dieses im Urteil weder ganz noch auszugsweise im Wortlaut zitiert und ist in der Hauptverhandlung eine Beweisperson vernommen worden, die vom Inhalt des Schriftstücks gewusst haben kann, reicht die bloße pauschale Behauptung, ein Vorhalt habe nicht stattgefunden, als Begründungsvorbringen nicht aus.

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