1. Die Beschränkung der Zulässigkeit digitaler Privatkopien durch das Verbot der Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen (vgl. § 95a UrhG) stellt keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Besitzers einer Kopiervorlage dar, sondern lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Den Verbrauchern ist aus der Befugnis zur Privatkopie, die 1965 aus der Not der geistigen Eigentümer geboren wurde, kein Recht erwachsen, das sich heute gegen das seinerseits durch Art. 14 GG geschützte geistige Eigentum ins Feld führen ließe.
2. Aus der bloßen Existenz von Umgehungsmaßnahmen kann nicht auf die Unwirksamkeit der betroffenen technischen Schutzmaßnahmen i. S. d. § 95a UrhG geschlossen werden. Für die Frage der Wirksamkeit solcher Schutzmaßnahmen ist vielmehr darauf abzustellen, ob der durchschnittliche Benutzer durch die Maßnahmen von Urheberrechtsverletzungen abgehalten werden kann.
3. Der Eingriff in die Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), der darin liegt, dass einem IT-Nachrichtendienst die Setzung eines Hyperlinks verboten wird, kann durch § 95a Abs. 3 UrhG und die Grundsätze der Teilnehmerhaftung gerechtfertigt sein, wenn von dem Internetauftritt, auf den verlinkt wird, die Gefahr gewerbsmäßiger Verletzungen urheberrechtlicher Schutzrechte in erheblichem Umfang ausgeht und dem Nachrichtendienst die Rechtswidrigkeit dieses Internetauftritts bei der Linksetzung bekannt war.
Das Vermummungsverbot nach § 17a Abs. 1 VersammlG steht nicht unter dem Vorbehalt, dass nur Vollstreckungsbehörden gegenüber die Identität nicht verschleiert werden darf, sondern gilt uneingeschränkt wegen der abstrakten Gefahr, die von einer Vermummung bei einer Demonstration ausgeht.
1. Ein Vertrag zur Erstellung einer Biografie des Auftraggebers ist ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB.
2. Zur Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung für den Vergütungsanspruch des Biografen bei fristgemäßer Kündigung durch den Auftraggeber.
Kein Eingriff in den Schutzbereich eines urheberrechtlich geschützten Kinderhochstuhles bei ausreichendem Abstand des Gesamteindruckes eines Konkurrenzmodels.
Die Wiedergabe von Zitaten aus dem Programm eines Unterhaltungskünstlers und die Nennung seines Namens in einer Veröffentlichung zu werblichen Zwecken bilden nur dann eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG), wenn die Zitate oder der Name des Betroffenen in die Veröffentlichung mit dem Ziel integriert werden, deren Aufmerksamkeitswert zu erhöhen.
Nur unter dieser Voraussetzung kann in der Wiedergabe der Zitate eine das Zitatrecht (§ 51 UrhG) ausschließende Verletzung von berechtigten Interessen des Zitierten liegen.
1. Der Betreiber eines sogenannten Music-On-Demand-Dienstes, der seinen Nutzern über das Internet bereits erschienene Musiktitel und Alben in der Weise zur Verfügung stellt, dass jeder Nutzer diese Titel vom Tonträger des Betreibers jederzeit, beliebig oft, in beliebiger Zusammenstellung und von jedem beliebigen Ort aus abrufen kann, macht den Tonträger der jeweiligen Tonträgerhersteller dadurch öffentlich zugänglich im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19 a UrhG, auch wenn die Nutzer die musikalischen Inhalte nur zum Anhören - ohne die Möglichkeit zum Herunterladen - abrufen können.
2. In Abgrenzung zur Sendung nach § 20 UrhG entscheidet beim öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG nicht der Sendende, sondern der Empfänger über Zeitpunkt, Reihenfolge und Umfang des von ihm veranlassten Empfangs.
1. Bei der Übertragung eines Werks in eine andere Werkgattung handelt es sich regelmäßig um eine ihrerseits schutzfähige Bearbeitung i. S. d. § 3 UrhG, weil der Bearbeiter bei der Wahl und der Gestaltung der durch die neue Gattung eröffneten Ausdrucksmittel schöpferisch tätig ist.
2. Das Bestimmungsrecht des Urhebers gemäß § 13 Satz 2 UrhG ist begrenzt durch die Interessen Dritter, insbesondere desjenigen, der die Benennung vorzunehmen hat. Deshalb kann nicht jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu einem Filmwerk erbracht hat, eine Urheberbenennung im Vorspann des Films verlangen.
Das Rückrufsrecht des § 41 UrhG ist auch im Anwendungsbereich des Verlagsgesetzes anwendbar; es steht dort Urhebern neben anderen Behelfen, insbesondere einem Vorgehen nach §§ 32, 30, 17 VerlG zu, wird also durch die verlagsrechtliche Regelung nicht ausgeschlossen.
Zum urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutz eines - als berühmter Schriftsteller im Lichte der Öffentlichkeit stehenden - Verfassers gegen den nahezu vollständigen Abdruck bislang unveröffentlichter, persönlicher Briefe an einen Politiker in einer Tageszeitung.
Ob die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen kann (so BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 22 Cs 93.3158 -, GewArch 1994, 239), bleibt offen.
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist nicht nur auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen abzustellen. Vielmehr können insbesondere auch Sachverhalte zu Ungunsten des Gewerbetreibenden gewürdigt werden, die einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO oder - soweit nicht § 35 Abs. 3 GewO entgegensteht - einem freisprechenden Urteil eines Strafgerichts zugrunde gelegen haben. Berücksichtigungsfähig sind weiter Sachverhalte, die Gegenstand laufender Ermittlungs- oder Strafverfahren sind. Im Übrigen kann sich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden daraus ergeben, dass er im Rahmen seines Betriebes strafbare Handlungen anderer duldet.
1. Der Begriff der "filmischen Verwertung" in § 91 UrhG a.F. ist entsprechend dem Zweckübertragungsprinzip eng auszulegen und umfasst nicht die Einstellung von Einzelbildern eines Films in ein online-Archiv im Internet.
2. Ein Schadensersatzanspruch kann in diesem Fall vom Filmhersteller auch nicht auf § 94 UrhG gestützt werden.
Eine von einem Verleger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellte Klausel, mit der ein Wettbewerbsverbot für die gesamte Laufzeit eines Verlagsvertrags betreffend ein Schullehrwerk vereinbart wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Verfassers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
1. Wird ein Kunstobjekt gezielt zum Zwecke der Ausstellung an einen Aussteller übergeben, handelt es sich regelmäßig um einen Leihvertrag.
2. Wer ein Kunstwerk entleiht, übernimmt damit die Verpflichtung es bei Auf- und Ausstellung und Repräsentation vor Beschädigungen von Außen und durch Dritte zumindest insoweit zu schützen, wie dies mit dem Zweck der Präsentation gegenüber der Öffentlichkeit oder zumindest eines bestimmten Personenkreises vereinbar ist.
3. Mit der Verbringung eines werthaltigen und zerstörungs- bzw. beschädigungsanfälligen Kunstwerkes in einen ungesicherten Baustellenbereich, der unbewacht und unkontrolliert des nachts für Dritte betretbar ist, verletzt der Entleiher seine Obhuts- und Sicherungspflichten.
4. Für den Fall, dass der Verleiher Ansprüche wegen Veränderung und Verschlechterung des Kunstwerkes aus dem Leihverhältnis geltend machen will, findet die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB Anwendung. Dies gilt nur dann nicht, wenn etwa wegen Zerstörung der Sache eine Unmöglichkeit der Rückgabe gegeben ist. Eine Zerstörung oder Vernichtung des Kunstwerkes liegt nicht vor, wenn die Sache noch körperlich zurückgegeben werden kann. Darauf, ob es durch eine Reparatur wieder vollständig in seinen ursprünglichen Zustand versetzt werden kann, kommt es dabei nicht an.
5. Die Verjährung des Schadensersatzanspruches des Verleihers wegen der Verschlechterung der Leihsache beginnt grundsätzlich mit der Rückgabe derselben.
6. Voraussetzung eines Anspruches gem. § 97 UrhG ist die Verletzung eines Urheberrechts oder sonst durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechtes. Erfasst werden von § 97 UrhG nur die absoluten Urheberrechte und die ihnen gleichstehenden Rechte, die jedermann gegenüber bestehen. Hierher gehört es nicht, wenn durch die Verletzung vertraglicher Obhutspflichten Rechte verletzt oder Sachen beschädigt werden.
Kündigung wegen Löschens Computerprogrammes auf Notebook des Arbeitgebers/Eigentumsverhältnisse hinsichtlich aufgespielter privater Software/Datenveränderung/Computersabotage.
1. a) Dem Gebot, den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen, entspricht es, bei der Werknutzung durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken die Vergütung mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen.
b) Gleichwohl kann auch in Fällen der fortlaufenden Nutzung eines Werks eine Pauschalvergütung angemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 UrhG sein; sie muss aber in ihrer Höhe am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung orientiert sein.
2. Eine lediglich an den Seitenumfang einer Buchübersetzung anknüpfende und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen außer Acht lassende Regelung der Vergütung des Übersetzers für die umfassende und dauerhafte Einräumung aller Nutzungsrechte an der Übersetzung ist unangemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 UrhG.
3. a) Für die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UrhG besteht eine Bandbreite verschiedener Ausgestaltungen, die als angemessen angesehen werden können. Insoweit steht die rechtsgestaltende Auswahl aus den verschiedenen Möglichkeiten, eine angemessene Vergütung zu erreichen, im billigen Ermessen der Gerichte.
b) Die Gerichte sind dabei nicht gehalten, die Abänderung des Vertrags nur so weit vorzunehmen, wie dies notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen zu beseitigen. Eine derartige Orientierung am "gerade noch Angemessenen" würde der Funktion des § 32 UrhG, das erforderliche Gleichgewicht der Kräfte zwischen den Vertragspartnern herbeizuführen und nicht nur wenige Fälle augenfälliger Ungerechtigkeit, sondern die alltägliche Praxis der Unangemessenheit im Übrigen zu erfassen, nicht gerecht.
4. Der zeitliche Aufwand, den ein Urheber benötigt, um sein Werk zu schaffen, ist für die Bestimmung der angemessenen Vergütung nicht maßgeblich. Denn Gegenstand der Vergütung, deren Abänderung § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG erfasst, ist nicht die Erstellung des Werks als solche, sondern die Einräumung von Nutzungsrechten daran.
5. Für die Feststellung der angemessenen Vergütung können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, herangezogen werden.
6. Bei Buchübersetzungen durchschnittlicher Art ist eine Absatzvergütung des Übersetzers in Höhe von 2 % des Nettoladenverkaufspreises des Buchs als Ausgangspunkt einer in Abhängigkeit von der Anzahl der verkauften Exemplare ansteigenden Staffelung angemessen.
7. a) Es entspricht der Angemessenheit, dem Übersetzer neben der Absatzvergütung eine Seitenvergütung zu gewähren, die auf die Absatzvergütung angerechnet wird.
b) Eine Normseitenvergütung von 14,32 ¤ kann neben einer Absatzvergütung angemessen sein.
8. Hinsichtlich der Erlöse aus der Verwertung von Nebenrechten an einer Buchübersetzung ist es angemessen, diese hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen.
1. Zur Frage der Publizisteneigenschaft von Übersetzern.
2. Die wortgetreue Übersetzung von Werbebroschüren und Bedienungsanleitungen für technische Geräte ist keine "publizistische Leistung" im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts.
1. Der Betreiber einer Online-Handelsplattform, der als Störer für Urheberrechtsverletzungen von Anbietern haftet, kann ab Eintritt der Störerhaftung nach § 101a UrhG auskunftspflichtig sein.
2. § 101a UrhG ist eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Abs. 2 TDDSG.
1. Schließen sich mehrere Architekten zu dem Zweck eines gemeinsamen Werkschaffens und Vorlage eines einheitlichen Ergebnisses (hier: Nutzungskonzept im Rahmen eines städtebaulichen Ideenwettbewerbs) zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, so streitet die (widerlegbare) Vermutung der (Mit)Urheberschaft aus § 10 UrhG nicht nur im Hinblick auf das Gesamtwerk, sondern auch aller in ihm verbundenen Einzelelemente zu Gunsten jedes der beteiligten Architekten. Diese Vermutung entfaltet Wirkung nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch im Verhältnis der Miturheber zueinander.
2. Die Vermutungswirkung besteht auch dann zu Gunsten aller Beteiligten, wenn einzelne Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bereits ausdifferenzierte (und schon prämierte) Entwürfe in die gemeinsame Arbeit einbringen und hieraus solche Elemente in abgewandelter bzw. weiterentwickelter Form prägenden Ausdruck in dem Nutzungskonzept der Arbeitsgemeinschaft finden, die die jeweiligen Werkschaffer schon vor dem Zusammenschluss als Arbeitsgemeinschaft einzeln entworfen hatten.
3. Selbst wenn sich Einzelkomponenten sowohl der einbezogenen - bereits vorhandenen - Nutzungskonzepte als auch des Arbeitsresultats der Architektenarbeitsgemeinschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirtschaftlich ohne Weiteres gesondert verwerten lassen, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass zwischen den beteiligten Architekten das Rechtsverhältnis einer Miturheberschaft und nicht lediglich einer Werkverbindung besteht.
1. Der im Rahmen des § 36 SOG LSA erforderlichen Gefahrenprognose, ob eine Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei Veranstaltungen Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird, ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Verwaltungs- und Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war; anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer solchen (spezifischen) Gefahr bejaht werden können (vgl. Beschl. d. Senats v. 19.06.2006 - 2 M 214/06; NdsOVG, Beschl. v. 14.06.2006 - 11 ME 172/06, m. w. Nachw.). Die Anforderungen an diese Prognose können nicht wegen der zurzeit stattfindenden Fußballweltmeisterschaft geändert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06).
2. Zur Beurteilung der Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten bei "Public-Viewing-Veranstaltungen" durch eine Person, die als führender Kopf der "Rechten Szene" gilt, nicht aber der sog. "Hooliganszene" angehört.
1. Die Polizei- oder Verwaltungsbehörde kann nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA im Einzelfall eine Platzverweisung gegenüber einer in ihrem Bezirk wohnenden Person auch auf Bereiche außerhalb ihres Bezirks erstrecken, wenn zu befürchten ist, dass diese Person (auch) an anderer Stelle im Land Sachsen-Anhalt die öffentliche Sicherheit gefährden wird. Sinn und Zweck dieser Regelung über die außerordentliche örtliche Zuständigkeit ist es, eine möglichst effektive Gefahrenabwehr zu erreichen.
2. Der im Rahmen des § 36 Abs. 1 SOG LSA erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Verwaltungs- und Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war; anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.06.2006 - 11 ME 172/06, m. w. Nachw.).
3. Zu einer Prognose der Sicherheitsbehörde, von einer Person, die bisher noch nicht im Zusammenhang von Gewalttätigkeiten bei Sportveranstaltungen in Erscheinung getreten ist, aber auf andere Weise eine "Gewaltaffinität" bekundet habe, gehe bei im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft stattfindenden "Public-Viewing-Veranstaltungen" eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus.
1. Das Entstehen eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters setzt voraus, dass das Geschmacksmuster gem. Art. 7 Abs. 1 GGVO erstmalig innerhalb der Europäischen Gemeinschaft offenbart worden ist. Demgemäß kann sich eine Vorveröffentlichung im außereuropäischen Ausland als neuheitsschädlich darstellen, ohne das Musterrecht zu begründen.
2. Wird ein Erzeugnis von einem (inländischen) Vertriebsunternehmen unter dessen Unternehmensbezeichnung/Marke in den Handel gebracht, so können sich Herkunftsvorstellungen des Verkehrs i.S.v. § 4 Nr. 9 lit. a UWG in der Regel nicht auf den ungenannt gebliebenen ausländischen Hersteller des Produkts beziehen
3. Ein außerhalb Deutschlands erworbener wettbewerblicher Besitzstand eines ausländischen Unternehmens ist über Art. 1 Abs. 1 PVÜ bei der Gewährung (inländischen) wettbewerblichen Leistungsschutzes nur relevant, wenn dieser Besitzstand in dem Herkunftsland des Unternehmens erworben worden ist. Ein in sonstigen Drittstaaten erworbener Besitzstand findet selbst dann keine Berücksichtigung, wenn diese Länder ebenfalls Mitgliedsstaaten des PVÜ sind.
1. Dem Urheberrechtsinhaber steht ein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns nur einmal zu, selbst wenn er parallel sowohl den Hersteller der rechtsverletzenden Produkte als auch dessen Abnehmer als Wiederverkäufer auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Eine vollständige Abschöpfung aller aus der Rechtsverletzung erwachsenen Vorteile auf allen Stufen der Verletzerkette findet jedenfalls dann nicht statt, wenn die Verletzungshandlungen auf sämtlichen Vertriebsstufen nach Art und Umfang inhaltsgleich sind.
2. Hat ein gewerblicher Abnehmer zumindest gewisse Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass die bezogenen Gegenstände urheberrechtsverletzend sein können, so obliegen ihm umfassende Prüfungspflichten, wenn er den Vorwurf einer auch nur leicht fahrlässigen Urheberrechtsverletzung ausschließen will. In diesem Rahmen sind auch Wiederverkäufer mit einem großen Produktsortiment verpflichtet, notfalls von sich aus zu einzelnen Verkaufsgegenständen auch ohne konkreten Anlass Nachforschunden anzustellen.
3. Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung ist auch in den Fällen des § 264 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur innerhalb einer bestehenden Beschwer möglich. Das setzt voraus, dass zumindest ein Teilstück des ursprünglichen Begehrens mit dem Rechtsmittel weiterverfolgt wird. Demgegenüber kann ein abweichender, in erster Instanz nicht streitgegenständlicher Sachverhalt nicht durch den obsiegenden Kläger im Wege der Anschlussberufung als Klageerweiterung in zulässiger Weise in den Prozess eingeführt werden, selbst wenn der Berufungsführer dessen Relevanz in erster Instanz unrichtig beurteilt bzw. verkannt hat.
1. Zur Versicherungspflicht von Trauerrednern in der Künstlersozialversicherung.
2. Der in der Künstlersozialversicherung für die Publizisteneigenschaft notwendige Öffentlichkeitsbezug ist schon dann hergestellt, wenn ein Wortbeitrag nur eine individualisierbare Personengruppe erreicht, der Kreis der Teilnehmer aber prinzipiell offen bleibt und nicht von vornherein auf bestimmte Personen beschränkt wird (Fortführung von BSG vom 24.6.1998 - B 3 KR 10/97 R = SozR 3-5425 § 2 Nr 7).
1. Im Verfahren nach §§ 16 Abs. 4 Satz 1, 12 UrhWG bedarf es der Stellung eines konkreten Gestaltungsantrags.
2. Die Höhe der Nutzungsvergütung stellt eine wesentliche Vertragsgrundlage beim Abschluss eines Gesamtvertrags dar. Fehlen im Klageantrag bzw. in seiner Begründung hierzu jegliche Angaben, ist ein solcher Antrag unbestimmt.
3. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München nach §§ 16 Abs. 4 Satz 1, 12 UrhWG ist nicht begründet, wenn eine französische Nutzervereinigung nach französischem Recht den Abschluss eines Gesamtvertrags begehrt.
1. Besteht aufgrund gemeinsamer Werkschöpfung im Innenverhältnis der Urheber nach § 8 Abs. 1 UrhG ein gesetzliches Schuldverhältnis in Form einer Verwertungsgemeinschaft, so ist dieses gesetzliche Schuldverhältnis zwar durch urheberrechtliche Grundsätze bestimmt, jedoch in bestimmten vermögensrechtlichen Beziehungen nach § 8 Abs. 2 UrhG zwingend den Regeln der Gesamthandsgemeinschaft unterstellt. Die Parteien können daher ihre gemeinschaftlich geschaffenen Werke nur gemeinsam veröffentlichen oder verwerten.
2. Das Recht der Gesamthandsgemeinschaft führt im Außenverhältnis notwendig dazu, dass die Verwertung des gemeinsamen Werkes einschließlich jeder darauf gerichteten Verwaltungsmaßnahme grundsätzlich eines einstimmigen Beschlusses aller Miturheber bedarf.
3. Der Abschluss eines Berechtigungsvertrages eines der Urheber mit der GEMA ist nicht ausreichend, um die Verwertungsrechte an gemeinsam geschaffenen Werken auf die GEMA zu übertragen.
4. Eine dem Bestimmtheitsgrundsatz genügende ausreichend bestimmte Verfügung über die zu übertragenen Werke kann in der auf der Grundlage des Berechtigungsvertrages erfolgenden konkreten Werkanmeldung enthalten sein.
5. Die in der Werkanmeldung liegende Verfügung eines der Urheber über die Verwertungsrechte ist schwebend unwirksam, wenn sie nicht auf einem gemeinsamen Beschluss der Urheber gründet oder die Miturheber nachträglich ihre Zustimmung zur Werkanmeldung erteilen.
1. Für die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche findet die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG keine entsprechende Anwendung.
2. Beantragt der Verletzte erst nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen, die ca. 1 1/2 Jahre angedauert haben, eine einstweilige Verfügung gegen den (ihm) zunächst namentlich nicht bekannten Verletzer, so rechtfertigt dieser Umstand in der Regel die Annahme, dem Verletzten sei die Verfolgung seiner Rechte nicht dringlich i.S.v. §§ 935, 940 ZPO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Verletzte auf gelegentliche Sachstandsanfragen beschränkt und sich nicht intensiv mit Nachdruck - unter Hinweis auf ihm gegebenenfalls drohende Rechtsnachteile - darum bemüht hat, bei den Strafverfolgungsbehörden die Identität des Verletzers so bald wie möglich in Erfahrung zu bringen, um (auch) zivilrechtlich gegen ihn vorgehen zu können.