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Urheberbenennung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 75/07 vom 21.05.2008

Rechtsgebiete:UWG, UrhG, ZPO, RVG, RVG-VV
Stichwort:Urheberbenennung
Leitsatz:1. Die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie unter Heranziehung der MFM-Empfehlungen kommt - trotz bestehender grundsätzlicher Bedenken gegen diese Vergütungsvorstellungen - jedenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen - wenn auch für andere als die streitgegenständliche Verwendung - diese Empfehlungen als "Auffangregelung" für nicht erfasste Nutzungen vereinbart haben.

2. Haben die Parteien für die Nutzung eines Lichtbildes in der Printausgabe einer Zeitschrift eine (angemessene) Vergütungsregelung getroffen, stellt sich die spätere, bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht vorhersehbare öffentliche Zugänglichmachung der digitalisierten Zeitschriften-Jahrgänge auch zur Online-Nutzung jedenfalls lizenzrechtlich nicht als vollständig neue Nutzungsart, sondern als Annex zu der bereits vergüteten Nutzung dar. Hierfür ist (lediglich) ein Erhöhungsbetrag geschuldet, den verständige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie diese zusätzliche Art der Publikation vorhergesehen hätten.

3. Auch wenn ein Verletzer verpflichtet ist, eine nicht genehmigte digitale Nutzung von Lichtbildern (im externen Gebrauch) zu unterlassen, kann ihm das Recht zustehen, die eingebundenen Lichtbilder in den Druckvorlagen von Printmedien (für den internen Gebrauch) in digitaler Form zu archivieren. Diese Befugnis umfasst nur eine Nutzung als Sicherungsmedium, nicht jedoch den Aufbau eines digitalen, mit Hilfe von Suchprogrammen inhaltlich zu erschließenden Archivs.

4. Unabhängig davon, wie lang die angemessene Wartefrist zur Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner im Einzelfall zu bemessen sein wird, ist diese jedenfalls spätestens 1 Monat nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Widerspruchsurteils abgelaufen.

5. Für die Versendung eines Abschlussschreibens fällt in der Regel nur eine 0,8-Gebühr nach Nr. 2300 VV zu § 13 RVG an, selbst wenn der Ausgangsrechtsstreit schwierig war, da die Klärung streitiger Rechtsfragen durch eine gerichtliche Entscheidung bereits stattgefunden hat.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 75/07



OLG-MUENCHEN – Urteil, 29 U 5512/06 vom 20.12.2007

Rechtsgebiete:UrhG
Stichwort:Urheberbenennung
Leitsatz:1. Bei der Übertragung eines Werks in eine andere Werkgattung handelt es sich regelmäßig um eine ihrerseits schutzfähige Bearbeitung i. S. d. § 3 UrhG, weil der Bearbeiter bei der Wahl und der Gestaltung der durch die neue Gattung eröffneten Ausdrucksmittel schöpferisch tätig ist.

2. Das Bestimmungsrecht des Urhebers gemäß § 13 Satz 2 UrhG ist begrenzt durch die Interessen Dritter, insbesondere desjenigen, der die Benennung vorzunehmen hat. Deshalb kann nicht jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu einem Filmwerk erbracht hat, eine Urheberbenennung im Vorspann des Films verlangen.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 29 U 5512/06

OLG-HAMM – Urteil, 4 U 14/07 vom 07.08.2007

Rechtsgebiete:UrhG, BGB, ZPO, InsO
Stichwort:Urheberbenennung
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 4 U 14/07

BGH – Urteil, I ZR 42/04 vom 24.05.2007

Rechtsgebiete:UrhG
Stichwort:Urheberbenennung
Leitsatz:a) Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch
übergeben wird.

b) Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmenten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hingewiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung).
Volltext: BGH - Urteil, I ZR 42/04


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