1. Die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie unter Heranziehung der MFM-Empfehlungen kommt - trotz bestehender grundsätzlicher Bedenken gegen diese Vergütungsvorstellungen - jedenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen - wenn auch für andere als die streitgegenständliche Verwendung - diese Empfehlungen als "Auffangregelung" für nicht erfasste Nutzungen vereinbart haben.
2. Haben die Parteien für die Nutzung eines Lichtbildes in der Printausgabe einer Zeitschrift eine (angemessene) Vergütungsregelung getroffen, stellt sich die spätere, bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht vorhersehbare öffentliche Zugänglichmachung der digitalisierten Zeitschriften-Jahrgänge auch zur Online-Nutzung jedenfalls lizenzrechtlich nicht als vollständig neue Nutzungsart, sondern als Annex zu der bereits vergüteten Nutzung dar. Hierfür ist (lediglich) ein Erhöhungsbetrag geschuldet, den verständige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie diese zusätzliche Art der Publikation vorhergesehen hätten.
3. Auch wenn ein Verletzer verpflichtet ist, eine nicht genehmigte digitale Nutzung von Lichtbildern (im externen Gebrauch) zu unterlassen, kann ihm das Recht zustehen, die eingebundenen Lichtbilder in den Druckvorlagen von Printmedien (für den internen Gebrauch) in digitaler Form zu archivieren. Diese Befugnis umfasst nur eine Nutzung als Sicherungsmedium, nicht jedoch den Aufbau eines digitalen, mit Hilfe von Suchprogrammen inhaltlich zu erschließenden Archivs.
4. Unabhängig davon, wie lang die angemessene Wartefrist zur Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner im Einzelfall zu bemessen sein wird, ist diese jedenfalls spätestens 1 Monat nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Widerspruchsurteils abgelaufen.
5. Für die Versendung eines Abschlussschreibens fällt in der Regel nur eine 0,8-Gebühr nach Nr. 2300 VV zu § 13 RVG an, selbst wenn der Ausgangsrechtsstreit schwierig war, da die Klärung streitiger Rechtsfragen durch eine gerichtliche Entscheidung bereits stattgefunden hat.
1. Bei der Übertragung eines Werks in eine andere Werkgattung handelt es sich regelmäßig um eine ihrerseits schutzfähige Bearbeitung i. S. d. § 3 UrhG, weil der Bearbeiter bei der Wahl und der Gestaltung der durch die neue Gattung eröffneten Ausdrucksmittel schöpferisch tätig ist.
2. Das Bestimmungsrecht des Urhebers gemäß § 13 Satz 2 UrhG ist begrenzt durch die Interessen Dritter, insbesondere desjenigen, der die Benennung vorzunehmen hat. Deshalb kann nicht jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu einem Filmwerk erbracht hat, eine Urheberbenennung im Vorspann des Films verlangen.
a) Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch
übergeben wird.
b) Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmenten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hingewiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung).
Zur Frage, ob die (unrechtmäßige) Übernahme juristischer Beiträge auf eine Internet-Homepage zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen kann.
Zur Frage, ob die (unrechtmäßige) Übernahme juristischer Beiträge auf eine Internet-Homepage zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen kann.
1. Sind dem Inhaber von Nutzungsrechten an einer Musikkomposition vertraglich "jegliche Bearbeitung der Originalmusik und deren beliebige Verbindung mit anderen Musikwerken Dritter" gestattet worden, so ist es nicht vertragswidrig und demgemäß auch keine Urheberrechtsverletzung (§ 97 UrhG), wenn der Bearbeiter die Tonfolge der Originalmusik verkürzt und verschiedene Mittelteile einfügt, die ihrerseits urheberrechtlich schutzunfähig sind.
2. Werden solche Bearbeitungen bei der GEMA angemeldet und bezeichnet sich der Bearbeiter in der GEMA-Meldung als "Komponist" der Mittelteile, so verletzt das nicht die Urheberrechte des Schöpfers der Originalkompositionen (§ 97 UrhG). Es wird dadurch auch nicht die Urheberschaft des Komponisten der Originalmusik aberkannt (§ 13 UrhG) oder sein Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Der GEMA-Anmelder handelt wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB).
1) Ein Urheber kann auf seine Benennung für bestimmte Fälle verzichten. Einen solchen Verzicht kann er analog § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG zurückrufen. Dafür bedarf es keines Verschulden des Rückrufgegners. Die Gründe für den Rückruf müssen nicht besonders erheblich sein; so genügt es, wenn die Entwicklung über eine lange Zeit den Urheber in erheblichem Umfang in Vergessenheit geraten ließ und ihm dies erschwert, seine Rechte zu verfolgen und zu wahren.
2) Wer für einen Urheber als ausschließlich Bevollmächtigter Vertragsverhandlungen führen und Verträge abschließen kann, die eine Verwertung des Werks regeln, hat dessen Interessen auch in Hinsicht auf sein Recht, benannt zu werden, zu wahren. Eine solche Vollmacht kann nicht separat gekündigt werden, wenn sie auch im Interesse des Bevollmächtigten erteilt worden ist, der eigene Rechte zusammen mit Rechten des Vollmachtgebers aus einer Hand verwerten soll.
Nach § 13 Satz 1 UrhG kann der Urheber von jedem, der seine Urheberschaft bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheberschaft liegt auch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes als Alleinurheber benannt wird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das Recht zusteht, neben dem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden.
Bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des Urteils besteht, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, fortwirkende Störungen zu beseitigen.
1. Der gegen den nachmaligen Gemeinschuldner anhängig gemachte Rechtsstreit auf Unterlassung ist als Aktivprozess iSd § 85 InsO anzusehen.
Zu den Aufgaben eines Insolvenzverwalters gehört auch die Erteilung von Auskünften über den Bestand der Insolvenzmasse berührende Handlungen des Gemeinschuldners; daher kann eine Auskunftsklage gegen den Insolvenzverwalter verfolgt werden.
2. Eine Beschränkung des Lizenznehmers von Dias auf die Verwertung für Ansichtskarten und Kalender ist wirksam. Sind die Dias dann auf dem zugelassenen Absatzweg in den Verkehr gebracht, tritt Erschöpfung ein. In den weiteren Vertrieb soll der Urheber grundsätzlich nicht eingreifen können.
Räumt der Verfasser von Beiträgen für die Neuausgabe eines Handbuchs der deutschen Gegenwartsliteratur dem Verlag Rechte ein, so beschränkt sich die Rechteeinräumung aufgrund des Zweckübertragungsprinzips auf die konkrete Ausgabe. Ein stillschweigendes Einverständnis des Urheber mit der unentgeltlichen Wiederverwendung seiner Beiträge anläßlich einer eventuellen späteren Neuherausgabe ist im Zweifel nicht anzunehmen.
Die Benennung des Urhebers von Beiträgen eines Literaturhandbuches entspricht nicht den Anforderungen der Urheberbenennung im Sinne von § 13 UrhG, wenn sie abweichend von der Nennungsvereinbarung die Zuordnung zu den einzelnen Beiträgen nicht ermöglicht.
Der Zweckübertragungsgedanke stand vor Einführung des § 31 Abs. 4 UrhG der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart nicht schlechthin entgegen. Die nach den Umständen des Einzelfalls mögliche Einräumung setzte aber voraus, daß noch nicht bekannte zukünftige Nutzungsarten ausdrücklich - wenn auch zwangsläufig verallgemeinernd - in die Übertragung einbezogen wurden.
OLG München Urteil 14.10.1999 - 29 U 2872/99 -
7 O 9597/98 LG München I
a) Zur Frage des Erwerbs der Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Neueinspielung einer Liedbearbeitung, die bereits von einem anderen Unternehmen unter Mitwirkung eines anderen Interpreten aufgezeichnet und auf Tonträgern vertrieben worden ist.
b) Ein Hersteller von Tonträgern wird gemäß § 61 UrhG nur dann (gegebenenfalls vorläufig) berechtigt, ein Werk zu nutzen, wenn eine Vereinbarung zwischen ihm und dem Urheber oder dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte (§ 61 Abs. 4 UrhG) zustande gekommen ist oder wenn er eine gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 6 UrhG, die auch im Wege der einstweiligen Verfügung ergehen kann, erwirkt hat.
BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - I ZR 170/95 -
OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.