Zur Unzuverlässigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Rettungsassistentengesetzes eines wegen Urkundenfälschung und vielfachen Betruges zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilten, sich im Verbraucherinsolvenzverfahrens befindlichen Antragstellers.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist trotz ihrer partiellen Rechtsfähigkeit (vgl. BGHZ 146, 341) nicht selbst Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung und kann deshalb nicht Adressat einer Gewerbeuntersagung sein.
Im Verfahren auf Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO richtet sich die Zulässigkeit der Verwertung von Eintragungen im Bundeszentralregister - vorbehaltlich des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG - nach § 51 Abs. 1 BZRG. Es besteht kein Anlass, die spezialgesetzlichen Regelvermutungsfristen für einzelne Gewerbe in §§ 33 c Abs. 2 Satz 2, 33 d Abs. 3 Satz 2, 33 i Abs. 2 Nr. 1 sowie §§ 34 b Abs. 4 Nr. 1, 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO in Abweichung von den im Bundeszentralregistergesetz geregelten Tilgungs- und Verwertungsfristen (§§ 45 ff., 51 BZRG) zu verallgemeinern und gleichsam in eine Zuverlässigkeitsvermutung umzukehren.
Ob und inwieweit ein längere Zeit zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten des Antragstellers die Annahme andauernder Unzuverlässigkeit rechtfertigt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung der Richtigkeit der behördlichen Prognoseentscheidung ist - anders als grundsätzlich in Gewerbeuntersagungsverfahren - nicht der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, sondern der der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung.
1. Die Vorschriften des Waffengesetzes zielen darauf, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
2. Die geforderte gesicherte Verwahrung dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie gewährleistet ebenso, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, nicht unkontrolliert an Waffen und Munition gelangen können.
3. Auch bei einem nur kurzfristigen Versäumnis besteht die Gefahr, dass Waffen und Munition in die Hände Nichtberechtigter gelangen. Diese Gefahr wiegt besonders schwer, wenn gleichzeitig Zugriff auf Waffen und Munition besteht.
Ein Inkassounternehmer, der in Vermögensverfall geraten und wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt worden ist, ist unzuverlässig; die ihm nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilte Erlaubnis zur Tätigkeit als (Teil-)Rechtsbeistand ist zu widerrufen.
Ob die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen kann (so BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 22 Cs 93.3158 -, GewArch 1994, 239), bleibt offen.
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist nicht nur auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen abzustellen. Vielmehr können insbesondere auch Sachverhalte zu Ungunsten des Gewerbetreibenden gewürdigt werden, die einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO oder - soweit nicht § 35 Abs. 3 GewO entgegensteht - einem freisprechenden Urteil eines Strafgerichts zugrunde gelegen haben. Berücksichtigungsfähig sind weiter Sachverhalte, die Gegenstand laufender Ermittlungs- oder Strafverfahren sind. Im Übrigen kann sich die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden daraus ergeben, dass er im Rahmen seines Betriebes strafbare Handlungen anderer duldet.
Im Approbationwiderrufsverfahren besteht für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich keine Veranlassung, die tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl wegen mehrfachen (Abrechnungs-)Betrugs erneut zu überprüfen, wenn ein Arzt den Strafbefehl in Kenntnis aller möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen durch Zurücknahme des dagegen eingelegten Einspruchs akzeptiert hat. Dies gilt erst recht, wenn dem Arzt - wie hier - der Strafbefehl vorab als Erstentwurf zur Kenntnis gebracht worden ist.
Die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (auch) dem Inhaber einer Gaststättenerlaubnis, der die ihm erteilte gaststättenrechtliche Konzession missbraucht oder anderen einen solchen Einfluss auf die Führung der Geschäfte einräumt, der zur Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen führt.
Die Tatsachen, auf die der Ausschluss eines Veranstalters vom Bremer Freimarkt wegen Unzuverlässigkeit gestützt wird, müssen veranstaltungsbezogen sein. Die Verurteilung wegen einer Straftat allein reicht für den Ausschluss nicht aus.
Unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG ( i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) ist auch, wer wegen mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zwar zu Einzelstrafen von jeweils unter einem Jahr, ingesamt aber zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.
Die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (in Anschluss an die st. Rechtspr. des BVerwG seit Urteile vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1, und 1 C 17.79 -, BVerwGE 65, 9).
Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen. Das gilt auch für den Fall, dass die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigende Tatsache (hier: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr) bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1. April 2003) eingetreten ist.
Ein Gastwirt ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht schon deshalb gaststättenrechtlich unzuverlässig, weil in seiner Gaststätte Angehörige der "rechten Szene" verkehren und dies von Angehörigen der "linken Szene" zum Anlass von Gewalttaten genommen wird.
1. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist - anders als bei einer Aktiengesellschaft - ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht schon deshalb gewerberechtlich unzuverlässig, weil er nicht in der Lage ist, Einflussnahmen des - sei es auch unzuverlässigen - Alleingesellschafters auf die Geschäftsführung zu unterbinden (entgegen OVG Hamburg, Urteil vom 19.08.1982, NVwZ 1983, 688).
2. Ist eine GmbH rechtlich und/oder tatsächlich so strukturiert, dass der unzuverlässige Alleingesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt, begründet dies ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Geschäftsführer seinerseits unzuverlässig ist.
Ob nachträglich eingetretene Tatsachen i.S. des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis "hätten führen müssen", ist nicht nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsachen, sondern nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu beurteilen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen (hier: strafrechtliche Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage) bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) eingetreten sind (a.A. Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.11.2003 - 21 CS 03.2056 -).
Der auf die Verletzung einer Berufspflicht gestützte Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit setzt einen besonders schwerwiegenden Verstoß voraus.
Zur Bedeutung der ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung der Kehrbücher bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit.
Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist mit Bundesverfassungsrecht vereinbar. Ihr liegt das Regelungskonzept zu Grunde, den Gefahren zu begegnen, die wegen des unberechenbaren Verhaltens von Tieren mit der Haltung von Hunden allgemein - und zwar unabhängig von der Rasse oder dem Typ des Hundes - verbunden sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 -).
Wer ohne strafrechtlich relevantes Verhalten in einem abgeschirmten Bereich einen Swinger-Club betreibt, leistet dadurch nicht stets im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub.