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unzureichender Prognosehorizont)

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 25 N 01.2039 vom 29.06.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, BayVwVfG, GG
Schlagworte:Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes (verneint), Verlängerung einer Gemeindestraße ("B***** *****"), Straßenplanung durch Bebauungsplan, Erforderlichkeit, kumulativ tragende Planungsziele (Zufahrt zu Klinikum, Erschließung eines künftigen Baugebiets, Entlastung eines Wohngebiets vom Durchgangsverkehr), Anpassungsgebot, regionaler Grünzug (Grad der Konkretisierung), Entwicklungsgebot, Abwägungsgebot, Verkehrsprognose (fehlende Aktualität, unzureichender Prognosehorizont), Trennungsgrundsatz, aktiver Lärmschutz, passiver Lärmschutz, planungsbedingte Verkehrszunahme auf bereits vorhandener Straße, Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren, Aufwendungsersatz für Schallschutzmaßnahmen, kein immissionsschutzrechtlicher Erstattungsanspruch aus Gesetz, ungeschriebener "allgemeiner Rechtssatz" über Aufwendungsersatz, Abwägungsentscheidung zum maßgeblichen Schutzniveau, Eigentumsgarantie
Stichwort:unzureichender Prognosehorizont)
Leitsatz:1. Nimmt als Folge eines Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer bereits vorhandenen Straße zu, ist ein von dem Lärmzuwachs betroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt, soweit er sich gegen einen die Straßenplanung flankierenden Bebauungsplan wendet, mit dem nur passiver Lärmschutz für sein bestehendes Wohnhaus festgesetzt wurde, und er allein geltend macht, dass dies unzureichend sei.

2. Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152).

3. Auch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen mittelbar vorhabensbedingter Immissionen die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren jedenfalls dann sichergestellt, wenn die planende Gemeinde das Schutzniveau der 16. BImSchV für maßgeblich erklärt hat, weil der betroffene Grundeigentümer aufgrund eines ungeschriebenen "allgemeinen Rechtssatzes über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184) Aufwendungsersatz für die zur Erreichung dieses Schutzniveaus erforderlichen Schallschutzmaßnahmen beanspruchen kann.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 25 N 01.2039



BAYERISCHER-VGH – Urteil, 25 N 99.3449 vom 29.06.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, BayVwVfG, GG
Schlagworte:Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes (verneint), Verlängerung einer Gemeindestraße ("B***** *****"), Straßenplanung durch Bebauungsplan, Erforderlichkeit, kumulativ tragende Planungsziele (Zufahrt zu Klinikum, Erschließung eines künftigen Baugebiets, Entlastung eines Wohngebiets vom Durchgangsverkehr), Anpassungsgebot, regionaler Grünzug (Grad der Konkretisierung), Entwicklungsgebot, Abwägungsgebot, Verkehrsprognose (fehlende Aktualität, unzureichender Prognosehorizont), Trennungsgrundsatz, aktiver Lärmschutz, passiver Lärmschutz, planungsbedingte Verkehrszunahme auf bereits vorhandener Straße, Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren, Aufwendungsersatz für Schallschutzmaßnahmen, kein immissionsschutzrechtlicher Erstattungsanspruch aus Gesetz, ungeschriebener "allgemeiner Rechtssatz" über Aufwendungsersatz, Abwägungsentscheidung zum maßgeblichen Schutzniveau, Eigentumsgarantie
Stichwort:unzureichender Prognosehorizont)
Leitsatz:1. Nimmt als Folge eines Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer bereits vorhandenen Straße zu, ist ein von dem Lärmzuwachs betroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt, soweit er sich gegen einen die Straßenplanung flankierenden Bebauungsplan wendet, mit dem nur passiver Lärmschutz für sein bestehendes Wohnhaus festgesetzt wurde, und er allein geltend macht, dass dies unzureichend sei.

2. Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152).

3. Auch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen mittelbar vorhabensbedingter Immissionen die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren jedenfalls dann sichergestellt, wenn die planende Gemeinde das Schutzniveau der 16. BImSchV für maßgeblich erklärt hat, weil der betroffene Grundeigentümer aufgrund eines ungeschriebenen "allgemeinen Rechtssatzes über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184) Aufwendungsersatz für die zur Erreichung dieses Schutzniveaus erforderlichen Schallschutzmaßnahmen beanspruchen kann.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 25 N 99.3449

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 25 N 01.2040 vom 29.06.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, BayVwVfG, GG
Schlagworte:Normenkontrolle, Antragsbefugnis bei Festsetzung passiven Lärmschutzes (verneint), Verlängerung einer Gemeindestraße ("B***** *****"), Straßenplanung durch Bebauungsplan, Erforderlichkeit, kumulativ tragende Planungsziele (Zufahrt zu Klinikum, Erschließung eines künftigen Baugebiets, Entlastung eines Wohngebiets vom Durchgangsverkehr), Anpassungsgebot, regionaler Grünzug (Grad der Konkretisierung), Entwicklungsgebot, Abwägungsgebot, Verkehrsprognose (fehlende Aktualität, unzureichender Prognosehorizont), Trennungsgrundsatz, aktiver Lärmschutz, passiver Lärmschutz, planungsbedingte Verkehrszunahme auf bereits vorhandener Straße, Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren, Aufwendungsersatz für Schallschutzmaßnahmen, kein immissionsschutzrechtlicher Erstattungsanspruch aus Gesetz, ungeschriebener "allgemeiner Rechtssatz" über Aufwendungsersatz, Abwägungsentscheidung zum maßgeblichen Schutzniveau, Eigentumsgarantie
Stichwort:unzureichender Prognosehorizont)
Leitsatz:1. Nimmt als Folge eines Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer bereits vorhandenen Straße zu, ist ein von dem Lärmzuwachs betroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt, soweit er sich gegen einen die Straßenplanung flankierenden Bebauungsplan wendet, mit dem nur passiver Lärmschutz für sein bestehendes Wohnhaus festgesetzt wurde, und er allein geltend macht, dass dies unzureichend sei.

2. Für passiven Lärmschutz gegen den Lärmzuwachs an der vorhandenen Straße kann der betroffene Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld weder unmittelbar nach § 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 2 und 3 BayVwVfG beanspruchen, wenn die Planung der neuen Straße auf Bebauungsplan beruht (Anlehnung an BVerwG vom 17.3.2005 BVerwGE 123, 152).

3. Auch ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage ist in diesen Fällen mittelbar vorhabensbedingter Immissionen die gebotene Konfliktbewältigung in einem der Planung nachgeordneten Verfahren jedenfalls dann sichergestellt, wenn die planende Gemeinde das Schutzniveau der 16. BImSchV für maßgeblich erklärt hat, weil der betroffene Grundeigentümer aufgrund eines ungeschriebenen "allgemeinen Rechtssatzes über den notwendigen Ausgleich zwischen störender und gestörter Nutzung im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis" (BVerwG vom 7.9.1988 BVerwGE 80, 184) Aufwendungsersatz für die zur Erreichung dieses Schutzniveaus erforderlichen Schallschutzmaßnahmen beanspruchen kann.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 25 N 01.2040


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