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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUUnzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung 

Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 62 PV 11.06 vom 15.08.2007

Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Eine Ausnahme hiervon gilt für den Fall, dass der öffentliche Arbeitgeber Auszubildende, welche er in der Ausbildungsdienststelle nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiches einzustellen pflegt, sofern der Auszubildende sein Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat und dies im Ergebnis nicht faktisch einer Beschäftigungsgarantie gleichkommt (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -).

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 TaBV 45/05 vom 21.03.2006

1. Auch dringende betriebliche Gründe können eine Weiterbeschäftigung des nach § 78 a Abs. 2 BetrVG übernommenen Auszubildenden i. S. v. § 78 a Abs. 4 BetrVG unzumutbar machen. Dabei sind an die Unzumutbarkeit der Übernahme nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 78 a BetrVG strengere Anforderungen zu stellen als an die dringenden betrieblichen Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG (LAG München, Beschl. v. 12.10.2005 - 9 TaBV 30/05 -).

2. Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber danach grundsätzlich dann unzumutbar, wenn kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG, Beschl. v. 12.11.1997 - 7 ABR 73/06 -).

3. Sofern der Arbeitgeber die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 78 a Abs. 4 BetrVG mit der Streichung bislang vorhandener Stellen begründet, hat er darüber hinaus die Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit dieser unternehmerischen Entscheidung aufzuzeigen.

4. Wenn in einer Betriebsvereinbarung der Stellenplan genau festgeschrieben ist und dieser von den Betriebsparteien nur einvernehmlich abgeändert werden kann, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich im Rahmen von § 78 a Abs. 4 BetrVG auf einen von der Geschäftsführung einseitig beschlossenen Stellenabbau zu berufen.

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