Ein ausreisepflichtiger aber geduldeter Ausländer handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er in Deutschland bleibt, obwohl ihm eine Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich sowie zumutbar ist.
1. Eine wirksame negative Statusfeststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG 1990 bindet die Ausländerbehörden und Gerichte im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
2. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil einem Ausländer die Ausreise aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse subjektiv nicht zumutbar wäre.
3. Durch einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann ein im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigendes Ausreisehindernis wegen Verletzung des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Privatleben entstehen, wenn der Ausländer in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert und seinem Heimatland in einer Weise entfremdet ist, dass eine Reintegration nicht möglich ist, wenn er also faktisch ein Privatleben allein in Deutschland führen kann (wie Senat, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 -).
1. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift erfüllt sein.
2. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben.
3. Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - zu § 25 Abs. 3 AufenthG).
4. Es bleibt offen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn über längere Zeit durch Erlass ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist (hier: verneint für die Erlasslage bezüglich Irak).