1. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund der Entbindungsverfügung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG setzen nicht das Bestehen des Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG voraus. Allenfalls kann das Rechtsschutzinteresse an einer Entbindungsverfügung fehlen, wenn z. B. der Weiterbeschäftigungsanspruch zweifelsfrei nicht besteht und vom Arbeitnehmer gar nicht (mehr) geltend gemacht wird (Bestätigung des Urteils des LAG München vom 05.10.1994 LAGE BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 19).
2. Der Arbeitgeber kann gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG nicht schon dann von der Weiterbeschäftigungspflicht gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG entbunden werden, wenn der Widerspruch des Betriebsrats (nur) nicht ordnungsgemäß iSv. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, sondern nur dann, wenn der Widerspruch (auch) offensichtlich unwirksam war (Bestätigung des Urteils des LAG München vom 05.10.1994 LAGE BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 19).
3. § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG stellt auf die durch die Weiterbeschäftigungskosten des einzelnen Arbeitnehmers verursachte wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers ab.
4. Ob die Weiterbeschäftigungskosten des einzelnen Arbeitnehmers zu einer un-zumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers iSv. § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG führen würden, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
5. Der Entbindungsgrund des § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG kommt auch dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zwar weiter besteht und der Arbeitgeber Arbeitsentgelt schuldet, der Arbeitnehmer aber ausnahmsweise keinen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung hat und deswegen auch tatsächlich nicht weiterbeschäftigt wird (Fortführung des Urteils des LAG München vom 13.07.1994 LAGE BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 17).