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OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 UF 287/01 vom 26.10.2001

Rechtsgebiete:HKiEntÜ, FGG
Schlagworte:schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind, unzumutbare Lage
Stichwort:unzumutbare Lage
Leitsatz:1. Stellt der zurückgebliebene Elternteil die Genehmigung des Verbringens des Kindes in den Aufenthaltsstaat unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht und geht der entführende Elternteil unter - letztlich nicht eintretenden - Bedingungen hierauf ein, wird hierdurch die Widerrechtlichkeit i.S.v. Art. 3, 13 Buchst. a) HKiEntÜ nicht beseitigt.

2. Der Verweis auf die mit dem Wechsel der Bezugsperson verbundenen Belastungen für das Kind reicht ohne nähere und für das Gericht fassbare Konkretisierung der Gefährdungen auch bei kleinen Kindern (2 Jahre) nicht aus, um zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens bzw. des Verbringens in eine unzumutbare Lage gemäß Art. 13 Buchst. b) HKiEntÜ zu gelangen. Dies gilt insbesondere, wenn der entführende Elternteil angibt, im Falle der Entscheidung auf Rückführung des Kindes mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 UF 287/01




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