Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles jedoch eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft und regelmäßig ein großes Interesse daran haben wird, der Verhängung eines Fahrverbotes zu entgehen, dürfen jedoch nicht ohne weitere Prüfung hingenommen werden; ggf. muss darüber Beweis erhoben werden.
Aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgt das Recht des Betroffenen auf Verteidigung (Artikel 6 Abs. 2 c MRK). Dieses Recht ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten.
Zur Berücksichtigung der Belange des Betroffenen bei Terminierung eines Fortsetzungstermins.
1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Übergang von Arbeitsverhältnissen nach dem SächsPÜG.
2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Rechtmäßigkeit des gemäß § 3 SächsPÜG vorgeschalteten Auswahl- und Verteilungsverfahrens im konkreten Fall nicht ab-schließend überprüft werden.
3. Zur Folgenabwägung bei schwerkranken betreuungsbedürftigen Ehemann.
1. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kohrener Land" des Rates des Bezirkes Leipzig vom 20. September 1984 ist nach Art. 9 Abs.1 des Einigungsvertrages als Rechtsverordnung wirksam übergeleitet worden und gilt seit dem 3.10.1990 als thüringisches Landesrecht weiter.
2. Zu den Anforderungen, welche § 16 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz/DDR vom 14. Mai 1970 an die öffentliche Bekanntmachung eines Landschaftsschutzgebietes stellte.
3. Ist der Grenzverlauf einer Landschaftsschutzverordnung im Randbereich unbestimmt, hat dies nicht zwingend die Unwirksamkeit der gesamten Rechtsverordnung zur Folge. Es gelten die Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Normen.
4. Die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteiles geht durch eine landschaftsfremde Nutzung erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die landschaftsfremden Eingriffe wesentlich geprägt wird.
5. Zu den Voraussetzungen einer Befreiung von dem gem. § 56 b Abs. 1 Nr. 2 ThürNatG bestenden Verbot des Kiesabbaus in einem übergeleiteten Landschaftsschutzgebiet.
Gravierende Übergriffe und Drohungen eines alkoholbedingt gewalttätigen Ehemannes können eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres aufgrund unzumutbarer Härte rechtfertigen.