Bei der Beurteilung, ob die Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer wegen einer unzumutbaren Belastung (Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze nach Personalabbau) entfällt, ist nicht nur auf das operative Ergebnis des Unternehmens abzustellen; maßgeblich ist die Gesamtsituation des Unternehmens unter Einschluss von Gewinnen aufgrund der Beteiligungen an anderen Unternehmen.