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unzumutbare Bedingung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 S 1695/05 vom 24.11.2005

Rechtsgebiete:StAG, AsylVfG
Schlagworte:Mehrstaatigkeit, Entlassung Staatsangehörigkeit, Reiseausweis, Widerruf, Aussetzung, Unzumutbare Bedingung, Entlassungsvoraussetzung, Wehrdienst, Untätigkeit Herkunftsstaat, Serbien und Montenegro, Kosovo-Albaner, Folgenbeseitigungslast
Stichwort:unzumutbare Bedingung
Leitsatz:1.) Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG widerrufen oder zurückgenommen, kann sich der Einbürgerungsbewerber nicht auf den Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention berufen (siehe § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG), da die Verbindlichkeit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft für das Einbürgerungsverfahren gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfällt.

2.) Ein zunächst ausgesetztes Einbürgerungsverfahren ist nach Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheids (§ 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG) fortzuführen.

3.) Das Ermessen der Einbürgerungsbehörde nach § 8 StAG ist nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast auf Null reduziert, weil sie das Einbürgerungsverfahren nach Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens ausgesetzt hat.

4.) Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG setzt in allen drei Fallgestaltungen grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 12 S 1695/05



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 810/02 vom 15.11.2002

Rechtsgebiete:AuslG
Schlagworte:Mehrstaatigkeit, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, unzumutbare Bedingung, Entlassungsvoraussetzungen, objektive Unmöglichkeit, Untätigkeit des Herkunftsstaates
Stichwort:unzumutbare Bedingung
Leitsatz:1. Ist es dem Einbürgerungsbewerber subjektiv unzumutbar oder objektiv unmöglich, zur Vervollständigung des Entlassungsantrags erforderliche Dokumente (hier: Geburtsurkunde und Staatsangehörigkeitsausweis) beizubringen, auf deren Vorlage der Herkunftsstaat trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht verzichtet hat, ist die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach der 2. Alternative des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG zu prüfen.

2. Es entspricht Sinn und Zweck dieser Vorschrift, unter Bedingungen auch Entlassungsvoraussetzungen zu verstehen, deren Erfüllung dem Einbürgerungsbewerber objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist.

3. Objektive Unmöglichkeit der Erfüllung von Entlassungsvoraussetzungen ist auch dann anzunehmen, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaates aus nicht nachvollziehbaren Gründen untätig geblieben sind und mit einer Ausstellung der vom Einbürgerungsbewerber beantragten und für die Entlassung erforderlichen Urkunden zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

4. Die (noch) zumutbare Dauer der Untätigkeit kann dabei nicht schematisch bestimmt werden, sie beurteilt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (hier: Unzumutbarkeit bejaht, nachdem seit einem Jahr und 10 Monaten über den Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde und eines Staatsangehörigkeitsausweises nicht entschieden wurde und auch keine Entscheidung absehbar ist).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 810/02


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